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Flugreise: Verspätung

Ihre Rechte im Problemfall

Eines der häufigsten Probleme auf Flugreisen sind die Verspätungen. Ab einer gewissen Dauer stehen Ihnen dabei diverse Leistungen zu.

Betreuungsleistungen

Relevant ist primär die Verspätungszeit beim Abflug. Während dieser Wartezeit stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Telekommunikation) zu. Die Fluglinie hat Sie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen, falls erforderlich kostenlos in einem Hotel unterzubringen und die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel zu organisieren. Weiters muss man Ihnen die Möglichkeit zu zwei kostenlosen Telefongesprächen/Fax/E-Mails geben.

Dies gilt bei

  • Flügen von bis zu 1.500 km, die zumindest zwei Stunden verspätet sind,
  • längeren Flügen innerhalb der EU sowie anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km mit einer Verspätung von zumindest drei Stunden,
  • Flügen über 3.500 km außerhalb der EU, die vier Stunden oder mehr verspätet sind.

Wird Ihnen diese Unterstützung nicht angeboten oder zum Beispiel ein Hotelzimmer bloß gebucht, aber nicht vorab von der Fluglinie bezahlt, so heben Sie unbedingt die Rechnungen auf. Das gilt auch für die Verpflegung während der Wartezeit. So können Sie wenigstens im Nachhinein die Rückerstattung der Mehrkosten verlangen.

Rücktritt statt späterer Beförderung

Beträgt die Abflugsverspätung fünf Stunden oder mehr, so haben Sie als Passagier auch das Recht, alternativ zu einer späteren Beförderung, die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern.

Wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt damit zwecklos (Zubringerflug), so muss die Fluglinie zusätzlich einen kostenlosen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort organisieren.

Ausgleichszahlung bei langen Verspätungen

Nach dem Text der Fluggastrechte-Verordnung haben Sie bei verspäteten Flügen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Es wurde daher häufig diskutiert, ob bzw. nach wieviel Stunden eine Verspätung in eine Annullierung des Fluges übergeht.

Diese Frage wurde dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Der EuGH sprach aus (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon / Condor und Böck / Air France), dass verspätete Flüge nicht ab einem gewissen Punkt als annulliert anzusehen sind. Verspätungen, die dazu führen, dass Sie mindestens drei Stunden verspätet am Endziel ankommen, sind jedoch gleich zu behandeln wie Annullierungen. Das bedeutet, dass Sie in diesen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Dieses richtungsweisende Urteil wurde in späteren Verfahren bestätigt.

Achtung: Wesentlich ist bezüglich der Ausgleichszahlung nicht die Dauer der Abflugsverspätung, sondern der Ankunftsverspätung.

Tipps und Hilfe

Um Ihre Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung einzufordern, können Sie unsere kostenlosen Musterbriefe nutzen:

Am wirksamsten ist ein eingeschriebener Brief. Alternativ können Sie ein Mail mit Lesebestätigung an die Fluglinie schicken.

Sollten Sie keine oder eine negative Antwort erhalten, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir intervenieren außergerichtlich und kostenlos für Sie. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter diesem Link.

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