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Europäische Krankenversicherungskarte

, aktualisiert am

Seit 2005 ersetzt die e-card österreichweit den Krankenschein und soll in Zukunft auch Zusatzdienste wie die elektronische Überweisung oder e-Medikation ermöglichen. Obwohl inzwischen weitgehend akzeptiert, bestehen doch gewisse Unsicherheiten wegen des in die grüne Vorderseite der Karte integrierten Chips und der darauf gespeicherten Daten.

Europäische Krankenversicherungskarte

Die Rückseite der e-card mit der Bezeichnung "Europäische Krankenversicherungskarte" (EKVK) ist der Ersatz für den Auslandskrankenschein (= Formular E111) und dient zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Deshalb sollte die e-card immer in Ihrem Reisegepäck mit dabei sein.

Der dahinterstehende Gedanke ist, dass Sie im Urlaub wie auf Dienstreisen denselben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben wie die Einwohner des jeweiligen Landes und der Aufenthalt nicht krankheitsbedingt abgebrochen werden muss.

Grundvoraussetzung ist jedoch, dass eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung gegeben ist. Therapien, die sich ohne gesundheitliche Bedenken aufschieben lassen, müssen somit bis zur Rückkehr warten oder werden von der Krankenkasse wie der Besuch bei einem Wahlarzt gewertet und bestenfalls anteilig vergütet.

Aufgedruckte Daten

Pilotversuche zur Errichtung eines europaweiten elektronischen Systems laufen bereits, doch bis auf Weiteres enthält die EKVK lediglich die auf der Karte aufgedruckten Daten. Diese sind: akademischer Grad, Name, Geburtsdatum, persönliche Kennnummer (= Sozialversicherungsnummer), Kennnummer des Versicherungsträgers zum Ausstellungszeitpunkt (muss nicht identisch sein mit jenem, bei dem Sie aktuell versichert sind), Kennnummer der Karte sowie deren Ablaufdatum.

Das Ablaufdatum hängt mit der Dauer Ihrer Versicherungszeiten zusammen. Ist es erreicht, wird Ihnen bei bestehender Versicherung eine neue Karte zugesandt. Die EKVK muss vom Inhaber unterschrieben werden. Bei Kindern unter 14 Jahren kann das Feld frei bleiben oder mit der Unterschrift des begleitenden Erwachsenen versehen werden.


Wo gilt die EKVK?

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

Mit Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei bestehen bilaterale Abkommen. Für diese Länder müssen Sie sich rechtzeitig einen Auslandsbetreuungsschein besorgen. Erwerbstätige erhalten diesen beim Arbeitgeber, andere Personengruppen persönlich oder online beim Krankenversicherungsträger (allgemeine Internetadresse: www.sozialversicherung.at). Im Bedarfsfall müssen Sie den Auslandsbetreuungsschein bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Krankenkasse oder Behörde gegen einen dort gültigen Behandlungsschein eintauschen.

Rechnung vor Ort bezahlen, daheim einreichen

In allen bisher nicht genannten Staaten müssen Sie die medizinische Behandlung zunächst an Ort und Stelle bezahlen. Lassen Sie sich eine detaillierte und saldierte Rechnung ausstellen, das heißt, es sollte vor allem nachvollziehbar sein, welche Behandlung durchgeführt wurde und dass der angegebene Betrag an Ort und Stelle entrichtet worden ist.

Die Rechnung kann dann zu Hause beim Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Die Kostenvergütung erfolgt nach den österreichischen Tarifen, wodurch nicht auszuschließen ist, dass ein gewisser Differenzbetrag vom Versicherten selber getragen werden muss. Der Abschluss einer zusätzlichen privaten Reisekrankenversicherung ist deshalb ratsam.

Die EKVK verwenden

Müssen Sie in einem der am EKVK-System teilnehmenden Staaten die Hilfe eines Arztes oder Krankenhauses in Anspruch nehmen, dann sollten Sie zur Vermeidung von Missverständnissen Ihre Karte immer so früh wie möglich vorweisen. Vertragsärzte und -krankenanstalten sind aufgrund internationaler Vereinbarungen dazu verpflichtet, Ihre EKVK zu akzeptieren und Sie wie einen einheimischen Patienten zu behandeln. Sollte es bezüglich der Akzeptanz der Karte Unklarheiten geben, so finden Sie auf der grünen Vorderseite die Telefonnummer der Service-Hotline der österreichischen Sozialversicherungsträger abgedruckt.

Anders liegt der Fall, wenn Sie an einen Arzt oder ein Spital geraten, die keinen Vertrag mit der lokalen Sozialversicherung haben. Dies ist oft auch bei Hotelärzten gegeben. In einem solchen Fall ist die Vorgangsweise analog zum Besuch eines Wahlarztes oder eines Privatspitals in Österreich. Hier bezahlen Sie vorerst selbst und reichen nach Ihrer Heimkehr zwecks Rückerstattung (auf Basis der österreichischen Tarife) die Rechnung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger empfiehlt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, weil die Ersatzleistungen der Krankenkassen aufgrund der von Land zu Land unterschiedlichen Leistungsbewertungen nicht immer kostendeckend sind.

Medikamentenkosten

Im Gültigkeitsbereich der EKVK ist die Regelung betreffend die Medikamentenkosten vergleichbar mit der Situation in Österreich. Stellt Ihnen ein Vertragsarzt ein Rezept aus, können Sie dieses in der Apotheke einlösen und bezahlen die örtliche Rezeptgebühr. Stammt das Rezept von einem Privatarzt, dann können Sie die Medikamentenkosten durch Vorlage der Rechnung nachträglich von Ihrem Krankenversicherungsträger rückfordern (Vergütung nach den hier gültigen Tarifen). Die Kosten für Medikamente, die Sie ohne Rezept kaufen, müssen Sie so wie zu Hause selbst tragen.

Schwangerschaft und chronische Krankheiten

Die EKVK deckt bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten sowohl notwendige Behandlungen für Schwangere (bis hin zur Entbindung) als auch für Menschen mit chronischen Krankheiten wie Asthma oder Diabetes. Falls Sie regelmäßig eine spezielle medizinische Kontrolle benötigen, ist es jedoch ratsam, die vor Ort vorhandenen Möglichkeiten bereits vor Reiseantritt abzuklären und sich mit dem eigenen Krankenversicherungsträger abzusprechen. Wünschen Sie eine Entbindung im Ausland, dann benötigen Sie gleichfalls die vorherige Genehmigung vonseiten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Wenn die EKVK nicht akzeptiert wird

Grundsätzlich sollten Vertragsärzte und -krankenhäuser in Staaten, die in das EKVK-System integriert sind, die Karte akzeptieren. Doch in der Praxis ist dies häufig leider nicht der Fall. Untersuchungen deutscher Krankenkassen zeigen etwa, dass jeder 13. Patient im Urlaub eine Privatrechnung ausgestellt bekommt.

Probleme ergeben sich vor allem abseits der Touristenzentren, wenn beispielsweise ein Arzt aus Unwissenheit die Annahme der Karte verweigert und auf Barzahlung besteht. Dann müssen Sie so wie in Drittländern eine detaillierte Rechnung verlangen und diese zu Hause bei Ihrem Krankenversicherungsträger einreichen. Auch in einem solchen Fall sind verbleibende Differenzkosten nicht auszuschließen, weshalb zur Deckung der Restkosten, die beträchtlich ausfallen können, der Abschluss einer zusätzlichen Reisekrankenversicherung sinnvoll ist.

Heimtransport nicht gedeckt

Der Versicherungsschutz der EKVK umfasst die medizinische Behandlung und den allfälligen Transport in ein Krankenhaus des Aufenthaltslandes (Vergütung nach den österreichischen Tarifen!). Nicht übernommen werden hingegen die Kosten für einen Verlegungstransport in ein anderes Krankenhaus des Aufenthaltslandes sowie für einen Krankenrücktransport ins Heimatland. Diese können nur durch eine private Versicherung abgedeckt werden.

Geplante Behandlung im Ausland

Neben der Hilfe im Akutfall ist in teilnehmenden Staaten auch eine geplante medizinische Behandlung bei einem Arzt oder in einem Spital möglich. Beim Besuch eines Arztes ist es zwar nicht verpflichtend, aber doch ratsam, zuvor die Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers einzuholen.

Der Unterschied: Die Genehmigung ist zugleich die Garantie für die volle Kostenübernahme. Andernfalls wird die Sache wie der Besuch bei einem Wahlarzt nach dem österreichischen Tarifschema behandelt. Handelt es sich um ein ausländisches Krankenhaus, dann ist die Genehmigung seitens des Krankenversicherungsträgers unerlässlich! Nur bei positivem Bescheid werden die entstandenen Kosten zwischen den beteiligten Sozialversicherungen abgerechnet.

Beachten Sie dazu: Eine Behandlung im Ausland kann von Ihrer Krankenversicherung grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn sie auch in Österreich vom Gesetz als medizinische Behandlung anerkannt wird.

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