Zum Inhalt

Vom Flugstreik betroffen - Ihre Rechte

Wenn am Flughafen oder bei einer Fluglinie gestreikt wird, kann Ihre Flugreise unterschiedlich stark beeinträchtigt sein oder komplett ausfallen. Wir geben hier einen Überblick, wie Sie sich vor einer bestreikten Reise verhalten sollten und welche Rechte Ihnen bei Flugproblemen infolge eines Streiks zustehen.

Am Flughafen vom Streik überrascht worden

Sollten Sie vor Ort am Flughafen erst vom Streik kalt erwischt worden sein, ist es zunächst nicht wichtig, wer den Flugbetrieb bestreikt. Sollte Ihr Flug vom Streik betroffen sein, dann haben Sie laut Fluggastrechteverordnung (Art. 9 VO 261/2004) Anspruch auf sogenannte "Betreuungsleistungen" durch die Fluglinie, bis Sie eine angebotene Ersatzbeförderung wahrnehmen.

Welche Unterstützung steht Ihnen zu?

Falls Sie am Flughafen unerwartet von einem Streik betroffen sind und Ihr Flug ausfällt oder sich erheblich verspätet, haben Sie gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 9 VO 261/2004) Anspruch auf sogenannte "Betreuungsleistungen" durch die Fluggesellschaft. Je nach Wartezeit und Flugdistanz muss die Fluggesellschaft den Betroffenen Folgendes kostenlos zur Verfügung stellen:

Grünes Piktogramm zeigt Hamburger und Getränkebecher mit Strohhalm

Speisen und Getränke

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
  2. Zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxmitteilungen, damit Angehörige oder Geschäftspartner:innen informiert werden können.
  3. Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.
  4. Transport zwischen Flughafen und Hotel, falls eine Hotelunterbringung notwendig ist.

Aber erst ab folgenden Wartezeiten auf den verspäteten Flug oder Ersatzflug bei Flugabsagen:

  • ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km
  • ab 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU oder Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km über die EU Grenzen hinaus
  • ab 4 Stunden bei allen anderen Flügen

Vor der Reise vom Streik erfahren

  1. Kontaktieren Sie schnellstmöglich die Fluggesellschaft oder – bei einer Pauschalreise – den Reiseveranstalter.
  2. Stellen Sie fest, ob Ihr Flug vom Streik betroffen ist, verspätet stattfindet oder gestrichen ist.
  3. Falls Ihr Flug betroffen ist, müssen Ihnen die Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter einen Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. In der Regel handelt es sich um eine Umbuchung auf einen späteren Flug.

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, auch Ersatzflüge anderer Airlines zu prüfen. Bei einem Streik kann es zudem eine Option sein, auf Bahn oder Bus umzusteigen, wenn keine Flüge verfügbar sind – etwa bei einem Fluglotsenstreik – und Sie dringend zu Ihrem gebuchten Zielort gelangen müssen. Unabhängig davon, ob Ihnen der Ersatzflug bereits zu Hause oder erst am Flughafen angeboten wird, liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob dieser für Sie akzeptabel ist oder nicht.

Sie haben den Flug separat gebucht 

Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Ersatzflug anbieten. Wenden Sie sich dazu direkt an das Airline-Personal vor Ort oder kontaktieren Sie den Kundensupport der Fluglinie. Falls Ihr Abflug mehr als 5 Stunden verspätet ist oder der Flug gänzlich ausfällt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und haben Anspruch auf die vollständige Erstattung des Ticketpreises. Einen passenden Musterbrief zur Rückforderung finden Sie hier.

Wenn das Personal der Airline streikt (Piloten oder Bord- oder Bodenpersonal der Fluglinie), können Sie gegebenenfalls zusätzlich Geldentschädigung entsprechend der Fluggastrechteverordnung bekommen.

Sie hatten den Flug im Paket mit anderen Leistungen gebucht 

Dann sollten Sie sich unverzüglich an Ihren Reiseveranstalter wenden. Bei einer Pauschalreise ist das Reiseunternehmen Ihr vertraglicher Ansprechpartner und muss sich um die Ersatzbeförderung kümmern. Ab einer Ankunftsverspätung von 4 Stunden haben Sie laut Frankfurter Liste Anspruch auf Preisminderung. Falls der Reiseveranstalter eine alternative Beförderung vorschlägt, die erheblich von der ursprünglich gebuchten Reise abweicht, können Sie eventuell von der gesamten Reise zurücktreten. Ob das möglich ist, hängt z.B. von der Dauer der Reise und den entstehenden Unannehmlichkeiten durch die Änderung ab. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Einschätzung.

Tipps

  • Reiseveranstalter sind bei Ausfällen dieser Art verpflichtet, eine Notfallnummer für Anrufe bereitzustellen.
  • Buchungsplattformen wie z.B. Opodo bieten in der Regel keinen zuverlässigen Notfallsupport. Daher ist es bei Plattformbuchungen oft besser, sich direkt an die ausführende Fluggesellschaft zu wenden (siehe „operated by“ auf Ihrem Flugschein).
  • Fluggesellschaften sind nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, Ihnen eine Alternativbeförderung anzubieten. Wenn das nicht geschieht, können Sie auch selbst eine ähnliche Beförderungsalternative finden und diese der Airline vorschlagen.
Rundes rotes Piktogramm zeigt Flugzeug und davor Demonstrierende

Vom Streik betroffen?

Ausgleichszahlung?

Vom Streik betroffene Reisende haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (Ausgleichszahlung) wenn:

  • der /Flug abgesagt wird (Flugannullierung)
  • das Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird
  • kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt

Die Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) unterscheidet, ob ein Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt oder nicht. Dabei ist entscheidend, wer streikt:

Rundes blaues Piktogramm zeigt Strichmännchen in Nachdenkpose und daneben 2 Pfeile die zu "A?" und zu "B?" gerichtet sind.

Zwei Möglichkeiten unterscheiden

Internes Personal der Airline streikt

Das bedeutet, das Bordpersonal (Piloten:innen, Flugzeugbegleiter:innen) oder das Bodenpersonal der Fluglinie z.B. an den Check-In Schaltern ist am Streik beteiligt. Fluglinien haben in ihren Geschäftsfällen mit Arbeitskämpfen innerhalb des Unternehmens zu rechnen und müssen darauf vorbereitet sein.

Nur externes Personal streikt

Dieses Personal ist nicht direkt bei der Fluggesellschaft angestellt. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitskräfte, Flughafenmitarbeiter:innen sowie Fluglots:innen. Da Airlines auf diese Mitarbeiter:innen keinen Einfluss haben, gilt deren Streik als "außergewöhnlicher Umstand".

Checkliste Flugstreik

  • Um eine Ersatzbeförderung zu erhalten, sollten Sie sich bei einer Pauschalreise umgehend an Ihren Reiseveranstalter wenden. Falls Sie nur einen Flug gebucht haben, kontaktieren Sie die ausführende Fluggesellschaft.
  • Passagiere haben unabhängig von der Art der Buchung Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaft.
  • Bei externem Streik (z.B. Fluglotsen, Sicherheitspersonal) gibt es keine Entschädigung, es ist daher wichtig zu unterscheiden, wessen Personal am Streik teilnimmt. 
  • Bei einem betriebsinternen Streik der Airline ist eine Entschädigung möglich. Details dazu finden Sie hier
  • Ein Rücktritt vom Reisevertrag bei Pauschalreisen ist nur möglich, wenn die alternative Beförderung erheblich vom ursprünglichen Reiseplan abweicht und die gesamte Pauschalreise dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Ein Rücktritt von einer reinen Flugbuchung (Beförderungsvertrag einer Individualreise) ist nur möglich, wenn der Flug abgesagt wird oder eine Verspätung von mindestens 5 Stunden vorliegt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Flugverspätung - Was steht mir zu?

Flugverspätung - Was steht mir zu?

Eines der häufigsten Probleme auf Flugreisen sind Verspätungen. Ab einer gewissen Dauer der Verspätung stehen Ihnen folgende Leistungen zu.

Airline hat Flug abgesagt - Was steht mir zu?

Airline hat Flug abgesagt - Was steht mir zu?

Wenn eine Fluglinie ihren Flug streicht, spricht man von einer Annullierung. Verhinderten Passagieren des gestrichenen Fluges stehen anderweitige Beförderung und oft entsprechende finanzielle Entschädigung zu.

Sozialministerium
VKI
EU
ECC
Zum Seitenanfang