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Vom Flugstreik betroffen - Ihre Rechte

Wenn am Flughafen oder bei einer Fluglinie gestreikt wird, kann Ihre Flugreise unterschiedlich stark beeinträchtigt sein oder komplett ausfallen. Wir geben hier einen Überblick, wie Sie sich vor einer bestreikten Reise verhalten sollten und welche Rechte Ihnen bei Flugproblemen infolge eines Streiks zustehen.

Am Flughafen vom Streik ĂĽberrascht worden

Welche UnterstĂĽtzung steht Ihnen zu?

Falls Sie am Flughafen unerwartet von einem Streik betroffen sind und Ihr Flug ausfällt oder sich erheblich verspätet, haben Sie gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 9 VO 261/2004) Anspruch auf sogenannte "Betreuungsleistungen" durch die Fluggesellschaft. Je nach Wartezeit und Flugdistanz muss die Fluggesellschaft den Betroffenen Folgendes kostenlos zur Verfügung stellen:

Grünes Piktogramm zeigt Hamburger und Getränkebecher mit Strohhalm

Speisen und Getränke

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
  2. Zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxmitteilungen, damit Angehörige oder Geschäftspartner:innen informiert werden können.
  3. Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt ĂĽber Nacht erforderlich wird.
  4. Transport zwischen Flughafen und Hotel, falls eine Hotelunterbringung notwendig ist.

Aber erst ab folgenden Wartezeiten auf den verspäteten Flug oder Ersatzflug bei Flugabsagen:

  • ab 2 Stunden bei FlĂĽgen bis 1.500 km
  • ab 3 Stunden bei FlĂĽgen innerhalb der EU oder FlĂĽgen zwischen 1.500 und 3.500 km ĂĽber die EU Grenzen hinaus
  • ab 4 Stunden bei allen anderen FlĂĽgen

Vor der Reise vom Streik erfahren

  1. Kontaktieren Sie schnellstmöglich die Fluggesellschaft oder – bei einer Pauschalreise – den Reiseveranstalter.
  2. Stellen Sie fest, ob Ihr Flug vom Streik betroffen ist, verspätet stattfindet oder gestrichen ist.
  3. Falls Ihr Flug betroffen ist, müssen Ihnen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter einen Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. In der Regel handelt es sich um eine Umbuchung auf einen späteren Flug.

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, auch Ersatzflüge anderer Airlines zu prüfen. Bei einem Streik kann es zudem eine Option sein, auf Bahn oder Bus umzusteigen, wenn keine Flüge verfügbar sind – etwa bei einem Fluglotsenstreik – und Sie dringend zu Ihrem gebuchten Zielort gelangen müssen. Unabhängig davon, ob Ihnen der Ersatzflug bereits zu Hause oder erst am Flughafen angeboten wird, liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob dieser für Sie akzeptabel ist oder nicht.

Sie haben den Flug separat gebucht 

Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Ersatzflug anbieten. Wenden Sie sich dazu direkt an das Airline-Personal vor Ort oder kontaktieren Sie den Kundensupport der Fluglinie. Falls Ihr Abflug mehr als 5 Stunden verspätet ist oder der Flug gänzlich ausfällt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und haben Anspruch auf die vollständige Erstattung des Ticketpreises. Einen passenden Musterbrief zur Rückforderung finden Sie hier.

Wenn das Personal der Airline streikt (Piloten oder Bord- oder Bodenpersonal der Fluglinie), können Sie gegebenenfalls zusätzlich Geldentschädigung entsprechend der Fluggastrechteverordnung bekommen.

Sie hatten den Flug im Paket mit anderen Leistungen gebucht 

Dann sollten Sie sich unverzüglich an Ihren Reiseveranstalter wenden. Bei einer Pauschalreise ist das Reiseunternehmen Ihr vertraglicher Ansprechpartner und muss sich um die Ersatzbeförderung kümmern. Ab einer Ankunftsverspätung von 4 Stunden haben Sie laut Frankfurter Liste Anspruch auf Preisminderung. Falls der Reiseveranstalter eine alternative Beförderung vorschlägt, die erheblich von der ursprünglich gebuchten Reise abweicht, können Sie eventuell von der gesamten Reise zurücktreten. Ob das möglich ist, hängt z.B. von der Dauer der Reise und den entstehenden Unannehmlichkeiten durch die Änderung ab. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Einschätzung.

Ausgleichszahlung?

Vom Streik betroffene Reisende haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (Ausgleichszahlung) wenn:

  • der Flug abgesagt wird (Flugannullierung)
  • das Endziel mit einer Verspätung mit mehr als drei Stunden erreicht wird
  • kein auĂźergewöhnlicher Umstand vorliegt

Ob ein Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt oder nicht, entscheidet sich daran wer streikt:

Rundes blaues Piktogramm zeigt Strichmännchen in Nachdenkpose und daneben 2 Pfeile die zu "A?" und zu "B?" gerichtet sind.

Zwei Möglichkeiten unterscheiden

Internes Personal der Airline streikt

Das bedeutet, das Bordpersonal (Piloten:innen, Flugzeugbegleiter:innen) oder das Bodenpersonal der Fluglinie z.B. an den Check-In Schaltern ist am Streik beteiligt. Fluglinien haben in ihren Geschäftsfällen mit Arbeitskämpfen innerhalb des Unternehmens zu rechnen und müssen darauf vorbereitet sein.

Nur externes Personal streikt

Dieses Personal ist nicht direkt bei der Fluggesellschaft angestellt. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitskräfte, Flughafenmitarbeiter:innen sowie Fluglots:innen. Da Airlines auf diese Mitarbeiter:innen keinen Einfluss haben, gilt deren Streik als "außergewöhnlicher Umstand".

Gut zu wissen

  • Vermeiden Sie voreiliges Umbuchen: Reisende sollten nicht vorschnell alternative FlĂĽge oder andere Transportmittel buchen, da sie, wenn der ursprĂĽngliche Flug doch stattfindet, diese nach wie vor bezahlen mĂĽssen. Stattdessen sollten Sie sich mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter wegen einer kostenlose Umbuchung in Verbindung setzen.
Rundes rotes Piktogramm zeigt Flugzeug und davor Demonstrierende

Vom Streik betroffen?

  • Reiseveranstalter sind bei Ausfällen dieser Art verpflichtet, eine Notfallnummer fĂĽr Anrufe bereitzustellen.
  • Buchungsplattformen wie z.B. Opodo bieten in der Regel keinen zuverlässigen Notfallsupport. Daher ist es bei Plattformbuchungen oft besser, sich direkt an die ausfĂĽhrende Fluggesellschaft zu wenden (siehe „operated by“ auf Ihrem Flugschein).
  • Fluggesellschaften sind nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet eine Alternativbeförderung anzubieten. Wenn das ausbleibt, können Sie auch selbst eine ähnliche Beförderungsalternative finden und diese der Airline vorschlagen.
  • Auch bei Pauschalreisen stehen Ihnen Geldentschädigungen durch die Airline bei Flugausfall oder langer Verspätung zu, und Sie können diese selbst einfordern. Dabei kommt es vor, dass Reiseveranstalter den Reisenden bei der Preisminderungen die von der Airline gezahlte Entschädigungssumme wieder abziehen. Sie können unsere rechtliche Einschätzung einholen, um zu erfahren, ob ein solcher Abzug in Ihrem Fall korrekt sind.
  • Fluggesellschaften und Reiseveranstalter mĂĽssen ihre Passagiere auch bei der RĂĽckreise betreuen. Wenn der Streik eine RĂĽckreise verunmöglicht, mĂĽssen sie fĂĽr Verpflegung aufkommen. Wenn eine alternative RĂĽckholung unmöglich ist und der Aufenthalt verlängert werden muss, dann wird auch eine kostenfreie Unterkunft bereitgestellt. Dabei ist es unerheblich, ob das Flugpersonal mitstreikt oder nicht.

Checkliste Flugstreik

  • Um eine Ersatzbeförderung zu erhalten, sollten Sie sich bei einer Pauschalreise umgehend an Ihren Reiseveranstalter wenden. Falls Sie nur einen Flug gebucht haben, kontaktieren Sie die ausfĂĽhrende Fluggesellschaft.
  • Passagiere haben unabhängig von der Art der Buchung Anspruch auf Betreuungs- und UnterstĂĽtzungsleistungen durch die Fluggesellschaft.
  • Bei externem Streik (z.B. Fluglotsen, Sicherheitspersonal) gibt es keine Entschädigung, es ist daher wichtig zu unterscheiden, wessen Personal am Streik teilnimmt. 
  • Bei einem betriebsinternen Streik der Airline ist eine Entschädigung möglich. Details dazu finden Sie hier. 
  • Ein RĂĽcktritt vom Reisevertrag bei Pauschalreisen ist nur möglich, wenn die alternative Beförderung erheblich vom ursprĂĽnglichen Reiseplan abweicht und die gesamte Pauschalreise dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Ein RĂĽcktritt von einer reinen Flugbuchung (Beförderungsvertrag einer Individualreise) ist nur möglich, wenn der Flug abgesagt wird oder eine Verspätung von mindestens 5 Stunden vorliegt.

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