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Eskalation im Iran – Was Reisende jetzt wissen müssen

Seit dem 20. Februar 2026 gilt für den Iran die Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4). Aufgrund massiver militärischer Eskalationen zwischen Israel, den USA und dem Iran sowie der Gefahr willkürlicher Festnahmen im Iran wird vor Reisen dringend gewarnt; im Land befindliche Österreicher:innen sollten dieses umgehend verlassen.

Die Auswirkungen betreffen mittlerweile die gesamte Region:

  • Der Flugverkehr wurde eingestellt, zahlreiche Lufträume sind gesperrt. Internationale Drehkreuze wie die VAE (Dubai) oder Katar sind von massiven Flugausfällen betroffen.
  • Die Region ist sehr instabil, es gilt die vierte Sicherheitsstufe auch für zahlreiche umliegende Länder (u. a. Irak, Jordanien, Israel und die Vereinigten Arabischen Emirate inklusive Dubai, Stand 03.03.2026).

Für Urlauber:innen stellt sich angesichts dieser kriegerischen Ereignisse nun die drängende Frage nach ihren Rechten bei Stornierung oder Reiseabbruch.

Ich bin bereits in der betroffenen Region: Was soll ich tun?

Wenn Sie sich aktuell in einem Land mit der Sicherheitsstufe 4 oder höher befinden, hat Ihre persönliche Sicherheit oberste Priorität. Gehen Sie schrittweise wie folgt vor:

1. Sicherheit & Behörden-Kontakt

  • Auslandsregistrierung: Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie sich sofort online beim Außenministerium (Reiseregistrierung). Nur so können die Behörden Sie im Notfall erreichen und unterstützen.
  • Botschaft kontaktieren: Setzen Sie sich mit der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat vor Ort in Verbindung.
  • Notfallnummer: Sollten Sie die Botschaft nicht erreichen, ist die Notfallnummer des Außenministeriums in Wien rund um die Uhr erreichbar: +43 1 90115 4411.
  • Anweisungen befolgen: Halten Sie sich strikt an die Vorgaben der lokalen Behörden und beobachten Sie die Sicherheitslage laufend.

2. Organisation der Ausreise

Informieren Sie sich unverzüglich bei Ihrem Reiseveranstalter oder Ihrer Fluggesellschaft über Ausreisemöglichkeiten. Da Lufträume kurzfristig gesperrt werden können, zählt hier oft jede Stunde.

3. Sie befinden sich in einem Drittstaat und Ihr Flug wurde gecancelt

Wenn Ihr Flug aufgrund der Lage gestrichen wurde, greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung, sofern der Flug von einer EU-Airline von einem Drittstaat in die EU durchgeführt wird:

  • Ersatz oder Erstattung: Sie haben Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder die Erstattung des Ticketpreises.
  • Betreuung vor Ort: Die Airline muss Sie kostenfrei mit Mahlzeiten, Erfrischungen und – falls nötig – einer Hotelunterbringung versorgen, bis der Ersatzflug startet.
  • Keine Ausgleichszahlung: Da Kriegshandlungen als „außergewöhnliche Umstände“ gelten, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen (gem. Art. 7).
  • Für sitzengebliebene Pauschalreisende wichtig: Die EU Fluggastrechte bieten hier sogar besseren Schutz als das Pauschalreisegesetz. Wenn der Flug auf mehr als drei Tage später verschoben wird, muss die Fluglinie für die Übernächtigungen bis dahin sorgen und aufkommen, während die Reiseveranstalter nur bis zu drei Tage der Unterkunft decken müssten.

4. Während Pauschalreise vom Krieg überrascht worden

Pauschalreisende genießen durch das Pauschalreisegesetz (PRG) einen erweiterten Schutz in diesen Punkten:

  • Reiseabbruch: Bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch die Kriegslage können Sie vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, Sie ohne Mehrkosten und unverzüglich zurückzubefördern (§ 11 Abs 6 PRG).
  • Unterbringung bei Flugstopp: Ist die Rückbeförderung (z. B. wegen Luftraumsperrung) aktuell unmöglich, muss der Veranstalter die Kosten für Ihre Unterkunft für höchstens drei Nächte übernehmen (§ 11 Abs 7 PRG).

Ausnahme: Für Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität, unbegleitete Minderjährige oder Personen mit speziellem medizinischem Bedarf gilt dieses 3-Nächte-Limit nicht, sofern der Bedarf 48 Stunden vor Reisebeginn gemeldet wurde.

  • Beistandspflicht: Ihr Veranstalter muss Ihnen in dieser Krisensituation aktiv beistehen – etwa durch Informationen über Gesundheitsdienste und Behörden sowie Hilfe bei der Suche nach Ersatzarrangements (§ 14 PRG).

Reise steht bevor - Kann ich kostenlos zurücktreten?

Angesichts der aktuellen Kriegslage im Iran und der Instabilität in den Nachbarländern stellt sich für viele die Frage: Muss ich hohe Stornogebühren zahlen oder komme ich kostenlos aus dem Vertrag?

Grundsätzliche Zumutbarkeit vor einer Reisewarnung

Häufig herrscht der Glaube, ein kostenloser Rücktritt sei nur bei einer offiziellen Reisewarnung möglich. Das stimmt so nicht:

  • OGH-Urteil: Der Oberste Gerichtshof (siehe Urteil) hat in vom VKI geführten Musterprozessen klargestellt, dass eine offizielle Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung ist.
  • Gefahrenlage entscheidend: Es reicht aus, wenn die Gefahrenlage am Zielort das allgemeine Lebensrisiko deutlich überschreitet. Maßgeblich ist, ob es einem „durchschnittlichen Reisenden“ zumutbar ist, die Reise anzutreten. Dies kann auch dann unzumutbar sein, wenn der Flughafen vor Ort theoretisch noch angeflogen wird.

1. Ihre Rechte bei einer Pauschalreise

Bei Pauschalreisen (z.B. Flug und Hotel in einem Paket) ist die Rechtslage durch das Pauschalreisesetz (§ 10 Abs 2 PRG) besonders verbraucherfreundlich:

  • Kostenloser Rücktritt: Sie können ohne Stornogebühren zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen.
  • Voraussetzung: Es muss ein zeitliches und örtliches Naheverhältnis bestehen (z. B. Reiseantritt in wenigen Tagen in ein Krisengebiet).
  • Folge: Sie erhalten den vollen Reisepreis zurück. Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (z. B. für entgangene Urlaubsfreude) besteht jedoch nicht.

2. Besonderheit: Kreuzfahrten 

Da Kreuzfahrten rechtlich als Pauschalreisen gelten, greift auch hier das Pauschalreisesetz. Infolge der jüngsten militärischen Eskalationen im ganzen Nahen Osten und der Sperrung der Straße von Hormus steht der Kreuzfahrtbetrieb im Persischen Golf sowie im Roten Meer weitestgehend still. Führende Reedereien wie MSC Cruises und TUI Cruises haben erste Abfahrten abgesagt, während Kreuzfahrtschiffe in den Häfen von Dubai und Abu Dhabi festsitzen.

  • Start im Krisengebiet: Sollte Ihre Kreuzfahrt in Israel, im roten Meer oder generell im Krisengebiet starten, die Reise kurz bevorstehen (ca. eine Woche) und die Reisewarnung aufrecht sein, ist ein kostenfreies Storno möglich.
  • Routenänderung & Landgänge: Werden geplante Stopps (z. B. Tel Aviv, Haifa, Ashdod, Dubai, Abu Dhabi etc.) wegen der Kriegsgefahr gestrichen, haben Sie Anspruch auf eine Preisminderung.
  • Ersatzleistungen: Wird statt eines Hafens ein alternatives Ziel (z. B. Izmir in der Türkei) angelaufen, ist eine zusätzliche Entschädigung oft schwer durchsetzbar. Hier müsste im Einzelfall gerichtlich geklärt werden, ob die Ersatzleistung als gleichwertig anzusehen ist.

3. Ihre Rechte bei Individualreisen

Wenn Sie Flug, Unterkunft, Mietwagen oder Ausflüge einzeln gebucht haben, ist die Situation komplexer, da Sie mehrere Verträge mit verschiedenen Partnern haben.

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Auch hier können Verträge anfechtbar sein, wenn die Erfüllung durch unvorhersehbare äußere Umstände (wie Krieg) sinnlos geworden ist.
  • Flugstorno wegen gesperrtem Luftraum: Nach militärischen Angriffen haben Iran, Israel, Irak und Jordanien ihren Luftraum komplett gesperrt. Auch die Vereinigten Arabischen Emirate – inklusive der Drehkreuze Dubai und Abu Dhabi – haben ihren Luftraum »teilweise und temporär« geschlossen. Viele Luftlinien fliegen vorerst bis zum 7.März die betroffenen Flughäfen nicht mehr an. Wie weiter oben erwähnt, muss Ihnen die Fluglinie bei EU-Flügen einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt organisieren oder die Erstattung des Ticketpreises anbieten.
  • Unterkünfte, Mietautos und anderen Reiseleistungen: Es gibt hier keine einheitliche gesetzliche Basis wie im Pauschalreiserecht, daher ist mit rechtliche Hürden zu rechnen. Bei Unterkünften und Mietwagen im Ausland gilt das jeweilige Landesrecht. Prüfen Sie hier unbedingt die individuellen Storno- und Umbuchungsbedingungen der Anbieter. Vor noch nicht gemachten Buchungen z.B. nach Israel weisen z.B. die weltgrößten Buchungsplattform momentan darauf hin, die eigenen Regierungsanweisungen - sprich Reisewarnungen - zu beachten. Damit weisen Sie indirekt auf die Eigenverantwortung der Buchenden hin. Es ist auch als Hinweis darauf zu verstehen, dass trotz Reiswarnungen grundsätzlich keine kostenfreien Stornos gewährt werden.

 

Soll ich die Buchung meiner Pauschalreise in die Region in mehreren Wochen verschieben?

Für die Möglichkeit eines späteren kostenfreien Reiserücktritts ist entscheidend, dass die Entwicklung der Gefahrenlage am Reiseziel unvorhersehbar war. Es muss sich um Ereignisse handeln, die weder von Ihnen noch von Ihrem Reiseveranstalter zu verantworten oder zu beeinflussen sind und sich erst nach Vertragsabschluss ergeben haben.

  • Buchen Sie eine Reise, obwohl die Gefahr am Urlaubsort bereits bekannt ist, und es verschlimmert sich die Lage nicht drastisch, so können Sie danach nicht die Unzumutbarkeit und damit den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwenden. Wenn Sie dann die Reise nicht antreten, werden ab Buchungszeitpunkt verschieden hohe Stornogebühren anfallen. Je nachdem wie die Stornofristen in ihrem Vertrag ausgestaltet sind, können diese bis zu 100% knapp vor dem Reiseantrittsdatum ansteigen. Wenn Sie das Gefühl haben, die Stornogebühren wären exzessiv, können Sie einen Nachweis vom Reiseveranstalter verlangen, in welchem dieser nachweisen muss, dass dem Unternehmen tatsächlich ein Schaden aus der Stornierung entstanden war (gemäß § 10 Abs 1 PRG). Als Gegenargument können Sie bei Flugunternehmen oder Hotel nachforschen, ob der Reiseveranstalter schon Geld hinüberweisen hat oder nicht und andernfalls die Schadensbehauptung und somit Höhe der Stornokosten anfechten.
  • Reisende, die z.B. in zwei Monaten zum roten Meer oder nach Tel Aviv fliegen wollen, können derzeit lediglich auf die Kulanz ihres Reiseveranstalters hoffen.
  • Kosten-Risiko-Rechnung: Niemand kann Sie zwingen, eine Reise anzutreten. Es gibt in jedem Fall die Möglichkeit, gegen Gebühr zu stornieren. Je länger Sie abwarten, wie sich die Lage entwickelt, desto höher wird die Stornogebühr. Passiert aber unmittelbar vor Reiseantritt direkt an Ihrem Urlaubsort ein Anschlag, können Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt/Umbuchung argumentieren.

Fazit

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, empfehlen wir folgendes Vorgehen bei bereits gebuchten Reisen:

  • Keine voreilige Stornierung: Wenn Ihre Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten stattfindet, sollten Sie nicht zu früh stornieren, um keine unnötigen Gebühren zu riskieren. Die Lage wird laufend neu bewertet.
  • Dokumentation: Informieren Sie sich laufend über das Außenministerium und dokumentieren Sie Berichte über die Sicherheitslage. Dies dient als Beweis, falls es später zum Rechtsstreit kommt.
  • Kontakt aufnehmen: Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder die Airline. Viele Anbieter zeigen sich in Krisenzeiten kulant oder haben bereits von sich aus Reisen bis zu einem bestimmten Datum storniert.
  • Abwarten bei Nachbarländern: In Ländern, die nicht direkt im Kriegsgebiet liegen, aber eine erhöhte Sicherheitsstufe haben, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beeinträchtigung für einen kostenlosen Rücktritt bereits ausreicht.
  • Formeller Rücktritt: Möchten Sie aufgrund der Sicherheitslage der Stufe 4 oder 5 kostenlos zurücktreten, tun Sie dies unbedingt schriftlich per eingeschriebenem Brief. Verweisen Sie darin explizit auf die aktuelle Gefahrenlage und den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. (Tipp: Sie können dafür die Musterbriefe des EVZ nutzen).
  • Zahlung unter Vorbehalt: Falls der Veranstalter den Rücktritt ablehnt und Stornogebühren verlangt, Sie diese aber zur Vermeidung von Mahnspesen vorab zahlen möchten, notieren Sie bei der Überweisung unbedingt den Vermerk: „Zahlung erfolgt vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung“.
  • Keine Garantie: Beachten Sie, dass es keine 100-prozentige Garantie für einen kostenlosen Rücktritt gibt. Wenn keine Einigung erzielt wird, muss letztlich ein Gericht entscheiden, ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben waren.

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