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Airbnb muss AGB anpassen

Derzeit nicht EU-konform

Airbnb muss seine Geschäftsbedingungen am europäischen Markt ändern, da sie in ihrer jetzigen Form nicht mit den geltenden EU-Vorschriften vereinbar sind.

Bereits im Juli 2018 haben die Europäischen Verbraucherschutzbehörden und die EU-Kommission die Plattform daher aufgefordert, diverse Anpassungen durchzuführen. Die Frist dafür läuft mit Ende August ab. Sollte Airbnb nicht entsprechend reagieren, muss das Unternehmen mit Konsequenzen rechnen.

UPDATE, 21.09.2018: Airbnb hat sich bereit erklärt, seine AGB zu ändern und einen entsprechenden Vorschlag präsentiert. Nach einer Evaluation durch die Verbraucherschutzbehörden und die EU-Kommission hat die Plattform bis Ende 2018 Zeit, die Änderungen durchzuführen. Damit soll die Preistransparenz auf der Plattform verbessert werden. Außerdem sollen Verbraucher künftig deutlich darüber aufgeklärt werden, wie sie im Schadensfall gegen den Vermieter bzw. gegen Airbnb selbst vorgehen können. Weitere Informationen finden Sie untenstehend sowie in der aktuellen Pressemeldung der EU-Kommission.

Gesamtpreis und Vertragspartner

Zunächst soll Airbnb die Preistransparenz auf der Plattform verbessern. Ein Konsument soll bei seiner Suche nach einer Unterkunft auf einen Blick erkennen können, welche Kosten auf ihn zukommen würden. Sofern kein Gesamtpreis angegeben werden kann, muss der Konsument darauf hingewiesen werden, dass weitere Gebühren anfallen könnten (z.B. für die Endreinigung).

Die ursprüngliche Idee von Airbnb war, dass Privatpersonen ihre Unterkünfte bereitstellen, die dann von Urlaubern günstig gemietet werden können. Inzwischen gibt es allerdings auch kommerzielle Anbieter auf der Plattform. Daher fordern die Kommission und die Verbraucherschutzbehörden, dass Airbnb klar darstellt, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Vermieter handelt. Je nachdem kommen nämlich andere Verbraucherschutzvorschriften zum Tragen.

Vertragsbedingungen bei Kündigung oder im Schadensfall

Konsumenten genießen in der EU diverse Schutzrechte. Diese bilden einen Standard, der von keinem Unternehmen, das in der EU tätig ist oder seine Geschäftstätigkeit hierhin ausrichtet, unterschritten werden darf. Darunter fällt zum Beispiel das Recht auf verständliche, klar formulierte Vertragsklauseln.

Die EU-Kommission und die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben Airbnb daher aufgefordert, mehrere Bedingungen in den AGB anzupassen. In einer Pressemeldung der Kommission werden folgende Änderungen aufgelistet:

  • Airbnb soll die Verbraucher nicht in die Irre führen, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.
  • Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.
  • Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.
  • Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.
  • Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.
  • Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.
  • Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.
  • Schließlich sollte Airbnb auf seiner Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

(Quelle: Pressemeldung der EU-Kommission, 16.07.2018)

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