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Einheimischentarife

Willkommen im Binnenmarkt

Spezielle Tarife für Einheimische sind grundsätzlich verboten, weil sie nach EU-Recht Ortsansässige gegenüber anderen Unionsbürgern bevorzugen. In Österreich gibt es dennoch Einheimischentarife.

Mit der Seilbahn eines Tiroler Skigebiets fahren Ortsbewohner billiger als Otto Normaltourist. Bei einer anderen Liftgesellschaft dürfen Tiroler den Skipass zum Kindertarif lösen. Wieder anderswo erhalten Ortsbewohner eine "Bonuscard", mit der sie vergünstigt Saisonkarten kaufen können. Und im noblen Skiort muss man nachweisen, dass man dort seinen Arbeitsplatz hat, um den Skilift zum günstigen Tarif benutzen zu dürfen.

Diskriminierung bei der Dienstleistungsfreiheit

Wenn für Ortsansässige, also für Personen mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet, günstigere Eintrittspreise vorgesehen werden als für Auswärtige, ist das rechtlich problematisch. Die EU sieht in diesen Rabattaktionen nämlich eine Diskriminierung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.


Grundsätzlich muss jeder EU-Bürger Dienstleistungen in jedem EU-Land zu denselben Bedingungen in Anspruch nehmen können. Und dazu gehören Seilbahnen ebenso wie öffentliche Schwimmbäder oder Theater.

Einheimischen-Tarife nicht an Kassen sichtbar

Häufig werden Einheimischen-Tarife überhaupt nicht offiziell an den Kassen ausgepreist. Differenziert wird entweder nach Staatsangehörigkeit (nicht-österreichische Staatsangehörige zahlen höhere Eintrittspreise) oder nach Wohnsitz (wer nicht im Ort seinen Hauptwohnsitz hat, zahlt höhere Eintrittspreise, unabhängig von der Staatsbürgerschaft).

Gemeinden mit hohem Tourismusaufkommen argumentieren mit besserer Ausnutzung der Einrichtungen außerhalb der Reisesaison. Politiker fordern, dass Einheimischen gemeindeeigene Einrichtungen kostengünstig zugänglich sein sollen. Privatunternehmen, etwa Seilbahnbetreiber, begründen die Ermäßigungen damit, dass die Bewohner schließlich auch negative Auswirkungen des Tourismus wie Verkehrs- und Lärmbelastung oder höhere Preise im Supermarkt hinnehmen müssen.

Italien: ungleiche Eintrittspreise in Museen unzulässig

Schon 2003 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterschiedliche Eintrittspreise für staatliche Denkmäler, Museen und ähnliche kulturelle Einrichtungen in Italien für unzulässig. Damals war nämlich für italienische Staatsbürger ab einem bestimmten Lebensalter oder auch für Ortsansässige der Eintritt kostenlos, während alle anderen Besucher zahlen mussten. Dies sei, so begründeten die europäischen Höchstrichter ihre Entscheidung, unvereinbar mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und mit der Dienstleistungsfreiheit.

Gilt für Private und Staaten

Die Dienstleistungsfreiheit verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten. Allerdings gilt diese Grundfreiheit nicht nur für staatliche Behörden, sondern aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie auch in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten. Somit gilt das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch für Unternehmen und sogar für Privatpersonen. Die Einheimischentarife fallen unter den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Dienstleistungsempfängern (das sind Unionsbürger, Gesellschaften und bestimmte Drittstaatsangehörige).

Bus, Schiene, Schiff und Flug von Richtlinie ausgenommen

Internationale Verkehrsdienstleistungen wie Bus-, Schienen-, Schiffs- und Flugtransport von Personen und Gütern einschließlich des Personennahverkehrs, des Taxigewerbes und der Krankentransporte sind von dieser Richtlinie aber ausgenommen. Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte zur Personenbeförderung in Tourismusorten in Bergregionen (Skigebieten) sind hingegen keine ausschließlichen Verkehrsdienstleistungen und fallen demnach unter die Dienstleistungsrichtlinie.

Somit dürfte ein privater Unternehmer (etwa ein Skiliftbetreiber) zur Gleichbehandlung aller Unionsbürger verpflichtet sein. Nationale Gerichte könnten die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen. Soweit die Theorie des EU-Gemeinschaftsrechts.

2010 in Österreich umgesetzt

Die EU hat die Dienstleistungsrichtlinie mit 1. Jänner 2010 in Kraft gesetzt. Hierzulande ist sie durch das am 22. November 2011 in Kraft getretene Dienstleistungsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. Der klar und eindeutig formulierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Empfänger von Dienstleistungen ist darin als „Gleichbehandlungsgebot“ verankert. Wortwörtlich heißt es: "Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind."

Anspruch auf Inländergleichbehandlung

So könnten sich diskriminierte EU-Bürger sowohl auf den aus dem Dienstleistungsgesetz als auch auf den aus der Richtlinie resultierenden Anspruch auf Inländergleichbehandlung berufen, wenn sie durch Einheimischentarife benachteiligt werden. Diese Möglichkeit besteht gegenüber selbstständigen – in der Regel entgeltlichen – Tätigkeiten von "Dienstleistungserbringern". Darunter versteht das Gesetz jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, sowie jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Wer gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, dem droht eine Geldstrafe bis zu 3.000 Euro. Verstöße können bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) angezeigt werden.

Ausnahmen möglich

Einige Skiliftgesellschaften gewähren nunmehr Ermäßigungen in Form von sogenannten "Bonuskarten". 

Ermäßigungen, die nur österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, sind unionsrechtlich immer verboten. Ermäßigungen, die nur Bewohner des Ortes oder der Region bekommen, sind zwar prinzipiell ebenfalls verboten, könnten aber durch objektive Gründe wie der Erhalt der örtlichen Sozialstruktur gerechtfertigt werden und müssen verhältnismäßig sein. Wenn Einheimische spezielle Steuern oder Gebühren zahlen, um zum Beispiel den Betrieb eines Hallenbades zu finanzieren, ist ein ermäßigter Eintrittspreis wohl gerechtfertigt.

Einheimischentarife: Zusammenfassung

  • Diskriminierungsverbot. Tarifermäßigungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit beziehen („Österreicher-Rabatt“), sind ausnahmslos unzulässig.
  • Ausnahmen. Tarife, die Ortsansässige bevorzugen, können unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, etwa wenn Einheimische kommunale Einrichtungen sonst nicht nutzen könnten.
  • Rechtliche Handhabe. Österreich hat die Dienstleistungsrichtlinie der EU umgesetzt. Damit sollte für alle EU-Bürger grundsätzlich gelten: Gleiches Entgelt für gleiche Leistung.
  • Anzeige möglich. Wer sich gegenüber österreichischen Staatsbürgern oder Ortsansässigen diskriminiert fühlt, kann unter anderem Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft erstatten.
  • Oft versteckt. Günstige Tarife für Einheimische werden häufig nicht publik gemacht, es gibt sie aber trotzdem.

Erstfassung: 31. Juli 2012; aktualisiert am 29.12.2014

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