Von einer Flugannullierung spricht man, wenn ein Flug gestrichen wird – nicht, wenn dieser bloß verspätet startet. Passagiere werden im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht.
Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie die Wahl zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel und der Rückerstattung des Ticketpreises. Wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, muss man Sie auch kostenlos zurück zum ersten Abflugsort bringen.
Ausgleichszahlung
In beiden Fällen steht Ihnen grundsätzlich auch eine Ausgleichszahlung zu:
- bei Flügen bis zu 1.500 km € 250,-
- bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km € 400,-
- bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU € 600,-.
Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort, je nach genannter Entfernung, um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.
Wurden Sie jedoch früh genug über die Streichung des Fluges informiert und hat sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig verändert, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dies ist der Fall, wenn:
- Sie mindestens zwei Wochen vorher informiert werden (hier ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich),
- Sie 13 bis sieben Tage vorher informiert werden und Sie maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal vier Stunden verspätet ankommen,
- Sie weniger als sieben Tage vorher informiert werden und Sie maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommen.
Außergewöhnliche Umstände
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Annullierung waren. Darunter versteht die Verordnung Umstände "…, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."
Wann etwa ungünstige Wetterbedingungen oder Streiks in rechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Entschuldigungsgrund darstellen, hängt von Details des Einzelfalles ab bzw. gibt es dazu mitunter verschiedene Rechtsansichten. Dasselbe gilt für technische Gebrechen, bei denen Airlines besonders häufig einwenden, dass sie zu außergewöhnlichen Umständen führten.
Der Europäische Gerichtshof urteilte im Jahr 2008 (Rechtssache C-549/07, Wallentin-Hermann / Alitalia), dass ein technisches Gebrechen zwar theoretisch einen außergewöhnlichen Umstand eintreten lassen kann, es aber keineswegs so ist, dass jedes technische Gebrechen diese Qualifikation erfüllt.
Technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, können keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Vielmehr nennt der EuGH als Beispiele dafür versteckte Fabrikationsfehler, Terrorakte und Sabotage.
Den Beweis für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss der Verordnung nach die Fluglinie erbringen. In der Praxis halten sich leider nicht alle Fluglinien daran. Abgesehen davon lässt sich die Frage nach der Ursache des technischen Gebrechens oft nur über ein Sachverständigengutachten lösen. Dies stellt insbesondere für eine außergerichtliche Lösung eine Hürde für Passagiere dar.
Betreuungsleistungen
Unabhängig vom Grund einer Annullierung, also auch dann wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bis zur nächstmöglichen Beförderung zum Endziel (oder zurück zum Ausgangspunkt), hat die Fluglinie Sie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen und muss Ihnen die Möglichkeit zur Telekommunikation geben. Falls erforderlich, steht Ihnen weiters ein kostenloses Hotelzimmer zu sowie die Beförderung zwischen Flughafen und Hotel.
Tipps und Hilfe
Um Ihre Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung einzufordern, können Sie unsere kostenlosen Musterbriefe nutzen:
Am wirksamsten ist ein eingeschriebener Brief. Alternativ können Sie ein Mail mit Lesebestätigung an die Fluglinie schicken.
Sollten Sie keine oder eine negative Antwort erhalten, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir intervenieren außergerichtlich und kostenlos für Sie. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter diesem Link.