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Online-Shopping: Unzulässige Barrieren in der EU

Neuer Bericht des ECC-Net über Diskriminierungen wie Geoblocking

Der neue Bericht des ECC-Net zeigt, dass EU-Bürger immer noch aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzes diskriminiert werden. Manche Händler nutzen Geschäftspraktiken wie Geoblocking, um künstliche Barrieren aufzubauen und den Zugang von Konsumenten zu Dienstleistungen zu beschränken.

Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) hat einen neuen Bericht vorgestellt. Darin wird klar, dass trotz der EU-Gesetzgebung, welche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes verbietet, Geschäftspraktiken wie Geoblocking weiterhin grenzüberschreitende Einkäufe behindern.

Der Bericht trägt den Titel "Beschränken unsichtbare Grenzen weiterhin den Zugang von Konsumenten zu Dienstleistungen in der EU" und wurde in der Vertretung der Europäischen Kommission in Belfast, Nordirland, präsentiert. Er analysiert Fälle von Ungleichbehandlungen von Konsumenten in ganz Europa, verbunden mit dem Artikel 20.2 der Dienstleistungsrichtlinie. Dieser legt das Prinzip der Nicht-Diskriminierung auf Basis von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz fest.

Die Ergebnisse zeigen, dass Konsumenten weiterhin regelmäßig Einschränkungen im Binnenmarkt erleben. Ihnen wird beispielsweise die Lieferung verweigert oder sie müssen höhere Preise zahlen. Die Beschwerden deuten darauf hin, dass manche Händler künstliche Grenzen erzeugen, ohne nachvollziehbare Gründe dafür vorzuweisen. Damit sind diese Praktiken in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt. Die meisten Fälle mit Bezug auf Artikel 20.2 wurden von Konsumenten aus Österreich eingebracht, gefolgt von Italien und Irland.

Schlussfolgerungen des ECC-Net

Das ECC-Net fordert mehr rechtliche Klarheit darüber, unter welchen Umständen ein Händler gewisse Dienstleistungen verweigern dürfte (z.B. unterschiedliche Mehrwertsteuersätze). Die Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen die Vorgaben müsse ebenfalls verbessert werden.

"Die Dienstleistungsrichtlinie war ein wichtiger Schritt hin zu einem funktionierenden Binnenmarkt. Dennoch zeigen die Beschwerden, die wir im Netzwerk erhalten, dass Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht effektiv bekämpft und keine eindeutige Rechtssicherheit geschaffen wurde", sagt Reinhold Schranz, Jurist des EVZ Österreich.

"Konsumenten erleben zu viele Hindernisse und die Händler führen des Öfteren keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe an. Das ECC-Net begrüßt, dass die EU-Kommission weiteren Handlungsbedarf erkennt, um das Prinzip der Nicht-Diskriminierung effektiv zu gestalten. Eine Initiative in diese Richtung ist die vorgeschlagene Geoblocking-Verordnung.

Aber auch die Reformen für einen Digitalen Binnenmarkt und das e-commerce-Paket helfen, Geoblocking zu bekämpfen, grenzüberschreitende Paketlieferungen kostengünstiger und effizienter zu machen und das Vertrauen der Konsumenten in den Verbraucherschutz zu verbessern."

Der Bericht enstand im Rahmen eines gemeinsamen Projektes, dass die Arbeit des ECC-Net mit Bezug zur Dienstleistungsrichtlinie untersuchte. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die häufigsten Probleme von Konsumenten in diesem Bereich gerichtet. Unter der Leitung des EVZ Irland wurde es von den Zentren in Österreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Großbritannien durchgeführt.

Zentrale Ergebnisse

  • Zwischen Jänner 2013 und Dezember 2015 hat das ECC-Net 532 Beschwerden bzgl. Artikel 20.2 erhalten. Das ist ein Anstieg um 140% im Vergleich zu 222 Beschwerden in den Jahren 2010 bis 2012.
  • Die meisten Beschwerden wurden von Konsumenten aus Österreich (138), Italien (68) und Irland (66) eingebracht.

  • In mehr als 82% der Fälle wurden Konsumenten aufgrund ihres Wohnsitzes, nicht ihrer Nationalität, diskriminiert. Meist ging es um Onlinetransaktionen.

 

  • In fast 68% der Fälle beschwerten sich Konsumenten über Ungleichbehandlungen bei Preisen oder Dienstleistungen – meist beim Kauf von elektronischen Waren, Haushaltsgeräte, Fahrzeuge, Kleidung, Büchern, Musik oder Datendownloads.
  • Nahezu 25% der Beschwerden betrafen Dienstleistungen im Tourismus- und Freizeitbereich, inklusive solcher von Reisebüros, Unterkünften und Freizeitparks.
  • Bei über 5% ging es um Mietwagenfirmen.

  • Die Händler, die Konsumenten gemäß Artikel 20.2 diskriminierten, blockierten den Zugang zu ihren Websites, nutzen automatisches Re-routing zu anderen Websites, verweigerten die Lieferung oder Zahlung, oder wendeten andere Preise oder Vertragsbedingungen an.
  • Von 243 Fällen, in denen das ECC-Net aktiv intervenierte, wurden 54 an die relevanten Vollstreckungsbehörden gemeldet. Das lag hauptsächlich an der Weigerung der Händler, mit den Verbraucherzentren zu kooperieren, sowie ihrem Unvermögen, ihre Geschäftspraktiken ausreichend erklären zu können. Bei 57% dieser Fälle hat das ECC-Net keine Informationen über den Ausgang erhalten.
  • In 19 Mitgliedsstaaten können die Vollstreckungsbehörden Sanktionen oder Strafen bei Verstößen gegen die Dienstleistungsrichtlinie setzen. In Zypern, Litauen und den Niederlanden dürfen die Vollzugsstellen Händler nicht sanktionieren.

Fallbeispiele:

  • Ein italienischer Konsument versuchte, einen Urlaub in Italien über die Website eines deutschen Anbieters zu buchen. Ohne Wohnsitzadresse in Deutschland konnte er die Buchung jedoch nicht abschließen.
  • Ein irischer Konsument nahm an einem Halbmarathon teil, der von einem britischen Händler organisiert wurde. Er musste als "Übersee-Teilnehmer" mehr bezahlen als Konsumenten mit Wohnsitz in Großbritannien.
  • Ein belgischer Konsument wollte einen E-Book-Reader mit inkludiertem französischen Wörterbuch über die französische Website eines internationalen Unternehmens mit Sitz in Luxemburg bestellen, aber ohne Erfolg. Er wurde zurück zur internationalen Website geleitet, wo die gewünschten Features nicht verfügbar waren.
  • Während des Bestellvorgangs bei einem deutschen Onlinehändler wurde ein österreichischer Konsument aufgefordert, sein Wohnsitzland anzugeben. Sobald er seine Adresse in Österreich eingegeben hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass er auf der österreichischen Version der Website bestellen muss, wo dasselbe T-Shirt jedoch teurer war.

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