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Partnerbörsen: Neues Glück oder großer Ärger?

Worauf Konsumenten bei Datingportalen achten sollten

Gerade wenn es draußen kalt ist und man es sich daheim gemütlich macht, wird der Wunsch nach einem Partner mitunter besonders groß. Dank zahlreicher Portale im Internet kann man sich heutzutage bequem von der Couch aus auf die Suche nach der großen Liebe machen. Doch leider gibt es auch schwarze Schafe unter den Anbietern. Das EVZ hat die wichtigsten Tipps für Sie zusammengefasst.

Viele Konsumenten melden sich beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ), um sich über Datingportale oder Partnerbörsen zu beschweren. Das Spektrum reicht dabei von überhöhten Rechnungen bis hin zur Weigerung der Firmen, eine Kündigung des Abos zu akzeptieren.

Bereits mehrfach haben sich das EVZ und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit dem Anbieter Parship auseinandergesetzt (lesen Sie mehr).

Ein Beispiel

Frau S. entdeckt auf der Seite eines Datingportals ein Angebot für ein Schnupper-Abo um nur wenige Euro für 14 Tage. Als sie dem Link folgt, wird ihr eine Gesamtaufstellung der möglichen Mitgliedschaften des Anbieters präsentiert. Das 14-tägige Schnupper-Abo ist vorausgewählt, daher klickt die Konsumentin auf "Weiter". Auf der nächsten Seite sind die Zahlungsmöglichkeiten aufgelistet, sowie eine kleingedruckte Erklärung darüber, dass sich das Angebot automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft verlängert, wenn man nicht rechtzeitig kündigt. Frau S. gibt ihre Zahlungsdaten ein und bestätigt, dass sie volljährig und mit den AGB und Datenschutzrichtlinien einverstanden ist. Außerdem muss sie eine Widerrufsbelehrung akzeptieren.

In diesem Beispiel sind zwei Punkte wichtig:

  1. Automatische Vertragsverlängerung: Ein Konsument muss rechtzeitig eine gesonderte Nachricht von dem Unternehmen bekommen, dass sich sein Vertrag verlängern wird, wenn er nicht kündigt. Wenn das Datingportal Sie nicht informiert, bevor sich ein Schnupper-Abo zu einem dauerhaften, kostenpflichtigen Abo verlängert, ist der Vertrag ungültig.

    Dem EVZ sind Fälle bekannt, wo eine Partnervermittlungsbörse zwar zeitgerecht Mails an ihre Kunden geschickt hat. Allerdings war die Information darüber, dass sich der Vertrag verlängern wird, nur über einen Link in dem Mail abrufbar. Auch in dem Betreff der Mail war kein Hinweis darauf zu finden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht dies als nicht ausreichend an und hat Klage eingereicht, ein Urteil ist noch ausständig.
     
  2. Widerrufsbelehrung: Auch bei online bestellten Dienstleistungen, wie Partnervermittlung, haben Sie grundsätzlich ein 14-tägiges kostenloses Rücktrittsrecht. Gerade solch einen Service will man aber normalerweise gleich nutzen und nicht zwei Wochen warten. Was passiert, wenn man die online Partnervermittlung ausprobiert, dann aber doch innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktritt? Ist das möglich? Ja! Für die genutzten Tage ist diesfalls jedoch Wertersatz zu leisten, wenn der Händler Sie zuvor korrekt informierte und Sie dennoch der sofortige Erbringung der Dienstleistung aktiv zugestimmt haben. Die Behauptung mancher Firmen, dass es gar kein Rücktrittsrecht gibt, ist falsch.

    Das führt bei Partnerbörsen immer wieder zu Problemen: In der Vergangenheit haben Konsumenten dem EVZ berichtet, dass ihnen für wenige Tage bis zu 75 % des Gesamtpreises einer Mitgliedschaft verrechnet wurden. Ein solch hoher Wertersatz ist nach Meinung des EVZ nicht gerechtfertigt. In Deutschland hat die Verbraucherzentrale Hamburg gegen diese Praxis geklagt (siehe hier).

    In Österreich hat die Arbeiterkammer (AK) gegen zu hohe Wertersatzforderungen bei dem Datingportal Parship geklagt - mit Erfolg. Mehr Informationen finden Sie in der Pressemeldung der AK. Dort finden Sie auch einen Musterbrief, mit dem Sie gegen diese ungerechtfertigten Forderungen Einspruch erheben können.

Nachdem Frau S. das vermeintliche Schnupper-Abo um wenige Euro abgeschlossen hat, entdeckt sie auf ihrem nächsten Kontoauszug eine Abbuchung des vielfachen Preises. Sie entschließt sich dazu, von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Firma, die das Datingportal betreibt, weigert sich allerdings, ihren Widerruf zu akzeptieren und beharrt darauf, dass sie monatlich den hohen Abopreis zahlen muss. Sie hätte ja eine sechsmonatige Mitgliedschaft abgeschlossen. Als Frau S. nicht zahlt, beauftragt die Firma ein Inkassobüro, das der Konsumentin Mahnschreiben schickt. Erst durch die Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums lenkt die Firma ein, erstattet Frau S. den abgebuchten Betrag zurück und akzeptiert ihre Kündigung.

Tipps des EVZ

  • Man kann es nicht oft genug betonen: Bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen, lesen Sie sich das Kleingedruckte, die AGB, aufmerksam durch. Gerade bei Partnervermittlungsbörsen ist es leider oft so, dass ein scheinbar günstiges oder sogar kostenloses Angebot den Konsumenten plötzlich teuer zu stehen kommt.
  • Machen Sie Screenshots von den einzelnen Schritten bis zum Vertragsabschluss und speichern Sie die AGB ab (die Firma muss Ihnen diese zur Verfügung stellen). Eine Website kann rasch geändert werden und dann wird es schwer, nachträglich zu beweisen, wie diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gestaltet und wie Inhalte formuliert waren.
  • Welche Fristen gibt es für eine Kündigung? In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen (formlose Mail, per Brief oder Fax)?
  • Kontrollieren Sie nach Abschluss eines Abos Ihr Konto: Wird mehr abgebucht als der Betrag, dem Sie zugestimmt haben?
  • Wann verlängert sich das Angebot zu einer langfristigen, kostenpflichtigen Mitgliedschaft? Wurden Sie vorab gesondert darüber informiert und hatten die Chance, fristgerecht zu kündigen?

Sollten Sie Probleme mit einer Partnerbörse haben, können Sie sich gerne an das EVZ wenden. Wir intervenieren außergerichtlich, kostenlos und grenzüberschreitend. Sie erreichen uns telefonisch unter 01/588 77 81 (Mo - Do: 9-13:00 Uhr) oder per Mail an info@europakonsument.at.

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