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Männer- und Frauenhand halten sich Smartphones entgegen, auf denen jeweils der Mann und die Frau einen Kussmund entgegen strecken
Partnerschaften werden heutzutage in Österreich etwa zu 40% über das Internet angebahnt Bild: Antonio Diaz / Shutterstock

Abofalle Partnervermittlung - nicht nur zum Valentinstag

, aktualisiert am

Es gibt eine unüberschaubare Zahl an Datingseiten, und diese nutzen den Valentinstag massiv für Werbezwecke. Leider sind viele dieser Flirtportale intransparent und in unterschiedlichem Ausmaß unseriös. Das EVZ erreichen Beschwerden über Firmen wie etwa maturetenders.com (oder eine der anderen 26 Domains der Howlogic KFT aus Ungarn), C-Date (der Interdate S.A. aus Luxemburg), Parship (der PE Digital GmbH aus Deutschland), 50sLove (und andere ähnliche Domains der Alpha Internet Services GmbH aus Österreich) regelmäßig, nicht nur am Valentinstag.

Frau blickt skeptisch auf ihr Smartphone
Bild: Pathdoc / Shutterstock

Solche Werbung zielt auf Sehnsüchte einsamer Menschen ab. Es werden passende Partner:innen in Aussicht gestellt, um Interessierte zur Anmeldung beim Abo und zum Herunterladen der entsprechenden App zu bringen. Probeabos auf Plattformen für Partnervermittlung, Casual Dating oder Erotikportale haben Hochsaison. Normalerweise gehen diese Testangebote in ein normales Bezahlabo über. Von Anbieter:innenseite werden hier aber leider oft unsaubere Tricks ins Spiel gebracht, welche den zeitgerechten Ausstieg vor der Umstellung auf eine Kostenpflicht erschweren. Gesetzliche Schutzmechanismen werden beim automatischen Wechsel vom Test- ins normale Bezahlabo dabei oft missachtet.

Kostenfalle Abo

Eine klassische Abofalle bietet bei der Registrierung einen gratis Testzeitraum an oder eine Probemitgliedschaft um symbolische Beträge. Daraus wird dann plötzlich eine teure Angelegenheit. Die Information darüber, dass Nichts Tun, wenn das Ende des Testzeitraum kommt, zur kostenpflichtigen Mitgliedschaft führt, enthalten Unternehmen ihren Abotester:innen gerne vor. Oft überliest man den entscheidenden Hinweis im Kleingedruckten, dass nur die ersten paar Wochen oder gar nur die Anmeldung kostenfrei seien. Die kalte Dusche kommt dann mit der hereinkommenden Rechnung über eine teure vollständige Jahresmitgliedschaft.

Piktogramm zum Thema "In Abofalle geraten"

In Abofalle geraten

Grafik eines verdutzten Mannes der ein Smartphone hält, aus dessen Display eine Hand Geld aus der Hosentasche des Mannes entwendet
Bild: Daren Woodward / Shutterstock

Fake Profile

Bei den besonders unseriösen Portalen kann man zudem davon ausgehen, dass die aufscheinenden Profile potentieller Liebespartner:innen zum großen Teil nur Fiktion sind. Diese Profile und Unterhaltungen werden von bezahlten Moderator:innen betreut, um User hinzuhalten. Bereits vor einigen Jahren hat der bayrische Verbraucherschutz gar in den öffentlichen AGB von 187 Datingportalen Hinweise und Klauseln auf den Einsatz von Fakeprofilen gefunden und veröffentlicht. Aufgrund der Dunkelziffer, der simplen Zunahme an Portalen seit der Veröffentlichung,  als auch durch den technischen Fortschritt bei Chatbots und künstlicher Intelligenz kann man vom vermehrten Einsatz unechter Partnerprofile und Fake Mitgliedern in Chats ausgehen.

Raus aus der Abofalle

Was tun, wenn sich ein Probeabo als Abofalle entpuppt hat?

Häufig missachten Abofallen die österreichischen Verbraucherschutzgesetze. Diese gelten für User, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, auch wenn ein Portal (siehe Impressum der Portalseite) im EU Ausland sitzt. Auf Basis folgender einheimischer Verbraucherschutzregeln lassen sich unerwünschte Abos bekämpfen:

Piktogramm auf rundem dunkelgrünem Hintergrund zeigt zwei Textabsätze mit großen Paragapraphensymbolen an der Seite

Schutzgesetze nutzen

  • Hart für Unternehmen, fair für Sie: Wird nicht direkt bei der Bestellung des Probeabos über den Gesamtpreis mittels Schaltfläche informiert wie in § 8 Abs 2 (FAGG) beschrieben, die eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweist, sind Sie nicht an den Vertrag gebunden und müssen nicht zahlen! Gültig wäre die Beschriftung des Bestellbuttons z.B. mit zahlungspflichtig, kostenpflichtig bestellen, nicht gültig wären Aufschriften wie buchen, bestellen oder weiter. Außerdem muss im Bestellprozess ausreichend auf die Gesamtkosten für den vertraglich vereinbarten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) und die monatlichen Kosten hingewiesen  werden (§ 4 Abs 1 Z 5 FAGG). Häufig wird - wenn überhaupt - nur die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages erwähnt. Die Firma muss Sie klar über Laufzeit und Verlängerungen informieren und das erstens beim Vertragsabschluss (Bestellung/Buchung) wie soeben beschrieben und dann noch ein zweites Mal vor einer Verlängerung.
  • Denn Unternehmen können (Test-)Abos nach österreichischem Recht nicht einfach nach Lust und Laune verlängern. Ganz im Gegenteil: Sie müssen Verbraucher:innen gemäß § 6 Abs (1) Z.2 Konsumentenschutzgesetz gesondert darauf hinweisen, dass sich der Probezeitraum verlängert. Und zwar so rechtzeitig, um in dieser angemessenen Frist genug Zeit dafür zu haben, erklären zu können, dass man kein Interesse mehr hat. Diese Art der Vertragsverlängerung ist wohlgemerkt auch nur dann zulässig, wenn das davor zumindest in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma schon klargelegt wurde. Wenn sich die Firma nicht daran hält, so hat sie (gemäß § 4 Abs 1 Z.14 und Z.15 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) nicht korrekt über Bedingungen und Laufzeit informiert.
  • Formelle Fehler: Das Unternehmen hat Ihnen den Vertragstext oder den Hinweis auf die bevorstehende Vertragsverlängerung auf keinem dauerhaften Datenträger (z.B per Email) geschickt. Eine bloßer Hinweis in einem Online Kundenportal, in welches man sich womöglich längere Zeit nicht eingeloggt hat, oder ein Email mit einem vagen Betreff und einem Link irgendwohin, wo die Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Probeabo erklärt wird, reichen definitiv nicht. Haben Sie keine solche ausreichende Verständigung bekommen, dann ist die Behauptung, dass sich der Vertrag kostenpflichtig verlängert hat, schlichtweg falsch. Es gibt keinen neuen Vertrag! Das Vertragsverhältnis war mit der Testphase abgelaufen.

Sie hatten ein Testabo ausprobiert und finden sich nun in einer Abofalle wieder? Wenn einer der oben beschrieben Punkte Ihren Erfahrungen entspricht, so können Sie den folgenden Musterbrief an die Anbieterfirma des Abos schicken:

Falls Sie ein unseriöses Abo mittels Bankeinzug, Kreditkarte oder Paypal bezahlt haben, so beantragen Sie bei Ihrem Bezahldienstleister ein Chargeback Verfahren und lassen sich die Zahlung zurückbuchen. Seit Anfang 2023 haben sich die größten Kreditkartenbetreiber Visa, Mastercard und American Express dazu verpflichtet im Bezahlprozess gesondert auf Abonnementzahlungen hinzuweisen (siehe unser Artikel). Sollten Aboverkäufer:innen bei einer solchen Kreditkartenzahlung im Bestätigungsfenster nicht alle wesentlichen Informationen anführen (Höhe der Erstzahlung, Abbuchungsintervall, Gesamtkosten, Laufzeit), können Sie uns (EVZ) eine Beschwerde darüber schicken.

Piktogramm zum Thema "Tipp des EVZ"

Tipp des EVZ

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