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Bankkonto: Neues Gesetz ab September

Zugang und Wechsel werden einfacher

Ein neues Gesetz soll es Konsumenten leichter machen, ein Konto zu eröffnen, sich über diverse Gebühren zu informieren oder zu einer anderen Bank zu wechseln.

Mit dem 18. September 2016 tritt das so genannte Verbraucherzahlungskontogesetz, kurz VZKG, in Kraft. Dabei wird eine EU-Richtlinie zu Zahlungskonten umgesetzt, um die Informationspflichten von Banken gegenüber (neuen) Kunden zu vereinheitlichen. Auch soll es jenen Menschen, die bisher nur sehr schwer oder gar nicht an ein Konto gekommen sind, damit leichter gemacht werden, ein solches zu eröffnen. Als weiteren Schritt in Richtung europäischer Binnenmarkt regelt das VZKG außerdem den einfacheren Kontowechsel auch über Landesgrenzen hinweg.

Information und Vergleich

Das VZKG klärt, welche Details zu einem Zahlungskonto eine Bank den Konsumenten vor Vertragsabschluss mitteilen muss. Vor allem über die diversen Gebühren muss umfassend Auskunft gegeben werden. Dies gilt sowohl für einzelne Konten als auch für Pakete, die mehrere Dienste der Bank umfassen.

Außerdem wird die Bundesarbeitskammer ein Online-Vergleichsportal einrichten, bei dem man die eigenen Kriterien für ein Konto eingeben und dann diverse Angebote vergleichen kann, gelistet nach Höhe der Kosten. Auf diese Website müssen die Banken hinweisen, wenn sie potentielle Kunden über ihre Dienstleistungen informieren.

Ziel dieser neuen Regelung ist, dass die Gebühren, die für ein Konto anfallen, für Konsumenten transparenter werden und sie sich für das bestmögliche Angebot entscheiden können.

Die Banken müssen die Informationen entweder in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail), sowie auf ihren Websites zur Verfügung stellen. Dabei werden die wichtigsten Funktionen des Kontos mit europaweit einheitlichen Standardbegriffen beschrieben, um sie vergleichbar zu machen.

Warnung bei dauerhaftem "Minus"

Doch auch bestehende Kunden erhalten in Zukunft mehr Informationen von ihrer Bank. Ist ein Konto nämlich über drei Monate hinweg überzogen und zwar um mehr als das Eineinhalbfache dessen, was durchschnittlich auf das Konto eingezahlt wird, so ist die Bank zukünftig verpflichtet, dem Inhaber eine Warnung zu schicken. Diese Warnung enthält dann auch eine Information, welche Finanzierungsmodelle der Bank besser zu dem Konsumenten passen würden und ein Angebot zu einer entsprechenden persönlichen Beratung. Auch hier muss die Bank wieder auf die Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer hinweisen.

Kontowechsel leicht gemacht

Hinweis: Die folgenden Informationen gelten für einen nationalen Kontowechsel, also von einer österreichischen zu einer anderen österreichischen Bank. Welche Services Ihnen bei einem grenzüberschreitenden Kontowechsel zustehen, erfahren Sie hier.

Wer sich nach eingehender Prüfung der Vergleichsangebote für eine neue Bank entscheidet, bekommt in Zukunft sowohl vom neuen als auch alten Anbieter Hilfe. Welche Leistungen die Bank übernimmt und welche Fristen es dabei einzuhalten gilt, erfährt man vorab.

Der Konsument füllt dann ein Formular aus, mit dem er die neue Bank ermächtigt, den Kontowechsel durchzuführen. Dort gibt er auch ein Datum an, ab dem das neue Konto quasi "wirksam" werden soll. Die neue Bank kümmert sich dann um folgende Punkte:

  • Eine Liste über alle laufenden bzw. wiederkehrenden Zahlungsbewegungen der letzten 13 Monate auf dem alten Konto (Daueraufträge, Lastschriften, regelmäßige Überweisungen, etc.) vom ehemaligen Anbieter einholen.
  • Diese Daueraufträge, Lastschriften, Überweisungen etc. – sofern möglich – im neuen Konto einrichten/akzeptieren.
  • Die darin involvierten Personen bzw. Firmen (Zahler oder Zahlungsempfänger) über die neue Kontoverbindung des Konsumenten informieren. Möchte er dies selbst übernehmen, bekommt er von der Bank ein Musterschreiben.

Die alte Bank muss die angeforderte Liste innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung an die neue Bank übermitteln. Weiters muss sie ab dem vom Konsumenten genannten Datum sämtliche Zahlungsbewegungen auf dem alten Konto ablehnen bzw. stornieren und den verbleibenden positiven Saldo auf das neue Konto überweisen. Die alte Bank schließt das Konto, entweder mit demselben Datum oder nach Ablauf einer etwaigen Kündigungsfrist.

Die Informationen zu den diversen Zahlungsbewegungen sind der neuen Bank unentgeltlich zu übermitteln. Das bedeutet, dass die alte Bank weder dem Konsumenten, noch der neuen Bank etwas dafür verrechnen darf. Für die Kündigung des Kontos dürfen nur dann (angemessene) Entgelte für den Konsumenten anfallen, wenn dies bei Abschluss des alten Kontos vertraglich festgelegt worden ist oder der Rahmenvertrag für weniger als zwölf Monate abgeschlossen wurde.

Basiskonto für Alle

Laut dem neuen Gesetz soll es jeder Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält, möglich sein, ein Konto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Mit einem solchen kann man die üblichen, alltäglichen Dinge erledigen, wie Bargeld abheben und Überweisungen und Onlinekäufe tätigen. Allerdings darf man nicht überziehen, also "ins Minus gehen".

Damit können z.B. verschuldete oder vorbestrafte Personen, Asylwerber und Obdachlose, denen dies bisher eventuell verweigert wurde, ein Bankkonto einrichten. Eine Bank darf sie lediglich dann abweisen, wenn sie eine Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter begangen haben oder bereits bei einer anderen Bank ein Konto haben.

Tipp: Das Sozialministerium informiert in einer Gratisbroschüre, ob ein solches Basiskonto für Sie in Frage kommt. Sie können diese hier downloaden.

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