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Reisepass im Lederetui auf Landkarte
Bild: mizar_21984/shutterstock

Hilfe im Ausland: Gleichstellung für EU-Bürger

Neue EU-Richtlinie regelt weltweiten konsularischen Schutz

Wenn man auf Reisen seinen Pass verliert, Opfer eines Unfalls oder Verbrechens wird oder am Urlaubsort gefährliche Situationen wie etwa Naturkatastrophen auftreten, kann man sich hilfesuchend an die Vertretung des Heimatlandes vor Ort wenden. Was passiert, wenn es keine solche gibt, regelt jetzt eine neue Richtlinie der EU.

Gleiche Betreuung sichergestellt

Nicht jeder EU-Mitgliedsstaat unterhält in jedem Drittstaat eine Botschaft oder ein Konsulat. Dennoch haben EU-Bürger überall auf der Welt, ob sie nun außerhalb der EU verreisen oder leben, das Recht auf konsularischen Schutz. Die Europäische Union hat daher eine Richtlinie verabschiedet, durch die diese Hilfeleistungen geregelt werden.

Laut einer Pressemeldung der Europäischen Kommission betrifft dieses Problem fast sieben Millionen EU-Bürger. Lediglich in den USA, Russland, China und Indien gibt es von sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten Botschaften oder Konsulate.

Bereits seit drei Jahren wurde auf EU-Ebene darüber verhandelt, wie man die Zusammenarbeit der Konsularbehörden erleichtern und das Recht der Bürger auf konsularischen Schutz stärken kann. Die Richtlinie klärt nun wesentliche Fragen, die bisher für Unsicherheit gesorgt haben.

Recht auf Gleichbehandlung: Die Richtlinie sieht vor, dass so genannte "Bürger nicht vertretener Mitgliedsstaaten" bei den Vertretungen jedes anderen EU-Mitgliedsstaates um Hilfe ansuchen können. Diese muss ihnen dann auf dieselbe Weise gewährt werden, als wären sie Staatsbürger des jeweiligen Landes.

Kosten für Hilfesuchende: Dem Bürger, der sich in einer Notsituation an die Vertretung eines anderen EU-Mitgliedsstaates wenden muss, weil sein Heimatland nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat in dem Urlaubsland verfügt, dürfen dadurch keine höheren Kosten entstehen. Auch darf die jeweilige Vertretung dem hilfesuchenden Bürger nicht mehr verrechnen als ihren eigenen Staatsbürgern. Sollte es dem Bürger nicht möglich sein, die entstandenen Kosten vor Ort zu zahlen, muss er diese bei den Behörden seines Heimatlandes begleichen.

Koordination der Behörden: Wenn sich ein Bürger an eine Vertretung wendet, nimmt dieses mit den Behörden seines Heimatlandes Kontakt auf. Diese können dann abwiegen, ob sie die Betreuung selbst übernehmen wollen, z.B. durch telefonische Auskünfte, Online-Dienste oder über den Kontakt zu Angehörigen oder Freunden des Betroffenen.
Weiters kann die Vertretung, die von dem Bürger um Hilfe ersucht wird, diesen auch an einen anderen EU-Mitgliedsstaat verweisen. Dies kann z.B. aufgrund der Sprache sinnvoll sein. Den Vertretungen steht es frei, sich untereinander zu koordinieren und abzuklären, wer sich um welche Bürger kümmert. Die Information über solche Vereinbarungen muss gemäß der Richtlinie öffentlich zugänglich sein und kann von Bürgern z.B. bei der örtlichen EU-Delegation erfragt werden.

Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan zugesichert, das Wissen der Bürger über konsularischen Schutz zu verbessern. Daher gibt es eine eigene Website zu diesem Thema. In Kombination mit der neuen Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Bürger wissen, welche Vertretung von welchem EU-Mitgliedsstaat in welchem Land aufgrund einer Vereinbarung für sie zuständig ist.

Rasche Hilfe in Notsituationen

Notsituationen, in denen sich EU-Bürger an Vertretungen im Ausland wenden können, sind in der Regel:

  • Todesfälle,
  • Schwere Unfälle oder schwere Erkrankung,
  • Festnahme oder Haft,
  • Gewaltverbrechen,
  • Hilfeleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung

(Quelle: http://ec.europa.eu/consularprotection/de/content/about-consular)


Laut dem österreichischen Außenministerium umfasst der konsularische Schutz folgende Hilfeleistungen:

  • Ausstellung eines Ersatzreisedokuments der Europäischen Union, das Ihnen die Heimreise ermöglicht
  • Information bzw. Hilfestellung bei der Geldbeschaffung
  • Information der Angehörigen bei Unfall oder Todesfall
  • Bereitstellung von Kontaktdaten von Ärzten, Spitälern, Anwälten und Übersetzern zur unverbindlichen Auswahl
  • Mithilfe bei Rücktransporten von Kranken, Verletzten od. Verstorbenen
  • Im Haftfall Information der österreichischen Behörden, falls vom Verhafteten gewünscht, sowie - falls möglich - Besuch des Häftlings im Gefängnis

(Quelle: www.bmeia.gv.at)

Will man diese Leistungen in Anspruch nehmen, so muss man bei dem jeweiligen Konsulat oder der Botschaft den Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Gesetzt dem Fall, dass diese Dokumente verloren gegangen sind oder gestohlen wurden, kann die Vertretung auch einen anderen Nachweis der Staatsangehörigkeit akzeptieren

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