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Gruppe australischer Polizisten auf Straße
Bild: ChameleonsEye/shutterstock

Rücktritt wegen Gefahr am Urlaubsort

Ihre Rechte bei politischen Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen etc.

Politische Unruhen, Terroranschläge oder Naturkatastrophen können zu Sicherheitsgefährdungen für Touristen in den betroffenen Gebieten führen.

Für viele Konsumenten stellt sich in diesen Situationen daher die Frage, ob sie kostenlos von der gebuchten Reise zurücktreten können, oder ob diesfalls Stornogebühr zu zahlen ist.

In rechtlicher Hinsicht stellen solche Sicherheitsgefährdungen am Urlaubsort unter gewissen Umständen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Der Nichtantritt der Reise muss in diesen Fällen daher kostenlos möglich sein.

Reisewarnung nicht Voraussetzung

Wird plötzlich eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums für das Gebiet, wohin Sie fahren sollen, erlassen, haben Sie jedenfalls das Recht eine kostenlose Umbuchung oder die Auflösung des Vertrages zu fordern. In vielen Fällen gibt es solch eine Reisewarnung aber nicht.

Der VKI hat daher in Musterprozessen vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) die Frage klären lassen, ob eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums Voraussetzung für das Vorliegen eines  Wegfalles der Geschäftsgrundlage ist.

Der OGH hat dies verneint (siehe Urteil). Es reicht aus, wenn die Gefahrenlage - auch im Lichte seriöser Medienberichte - das allgemeine Lebensrisiko deutlich überschreitet. Es ist daher die Frage zu stellen, ob es einem durchschnittlichen Reisenden zumutbar ist, in die betroffene Region zu fahren.

Dies kann auch dann nicht zumutbar sein, wenn der dortige Flughafen grundsätzlich noch angeflogen wird.

Unvorhersehbare Ereignisse

Entscheidend ist, dass die Entwicklung der Gefahrenlage am Reiseziel unvorhersehbar war. Es muss sich um Ereignisse handeln, die weder von Ihnen als Reisendem noch von Ihrem Vertragspartner (also z.B. dem Reiseveranstalter) zu verantworten oder zu beeinflussen sind und sich erst nach Vertragsabschluss ergeben haben.

Buchen Sie eine Reise, als die Gefahr am Urlaubsort bereits bekannt ist, und verschlimmert sich die Lage nicht drastisch, so können Sie danach nicht die Unzumutbarkeit und damit den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwenden.

Konkretes Reiseziel

Darüber hinaus gilt es zu beachten, wo genau in einem Land ein Gefahrenherd liegt. Sollen Sie in die konkret betroffene Region reisen? Nur wenn das der Fall ist, kann man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechen. Gefahrenquellen viele Kilometer von Ihrem Urlaubsziel entfernt sind nur in wenigen Ausnahmefällen dennoch für Ihren Reisevertrag rechtlich relevant. Insbesondere bei Rundreisen gilt es daher die Landkarte der Region zu studieren.

Auch die Sicherheitshinweise zu einem Land, welche das Außenministerium (BMEIA Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) auf seiner Website bekannt gibt, gilt es genau durchzulesen. In der Regel gelten für unterschiedliche Landesteile unterschiedliche Sicherheitsstufen.

Kostenloser Rücktritt - keine Stornogebühr

Wenn am Urlaubsort also plötzlich Umstände auftreten,

  • mit denen man nicht rechnen konnte und die sich auch nicht vermeiden ließen,
  • welche die Durchführung der Reise
  • oder Ihre Beförderung an das Reiseziel
  • erheblich beeinträchtigen

müssen Sie keine Stornogebühr bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind daher an Sie rückzuerstatten. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.

Nach dem Wortlaut des neuen Pauschalreisegesetzes kommt es primär auf objektive Kriterien der schweren Durchführbarkeit der Reise an. Nur in Sonderfällen soll eine Einbeziehung von subjektiven Kriterien möglich sein.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das anders. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, der zu einem kostenlosen Rücktrittsrecht vom Reisevertrag führen kann, wurde angenommen, wenn der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise für einen durchschnittlichen Reisenden plötzlich unzumutbar gefährlich geworden ist. Abgestellt wurde dabei unter anderem auf seriöse Medienberichte. Ob es theoretisch für den Reiseveranstalter noch möglich wäre, die Pauschalreise durchzuführen, ist dem OGH zufolge nicht alleine ausschlaggebend. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte diese Rechtsansicht beibehalten.

Abwarten, wenn Abreise in weiter Zukunft liegt

Die Beurteilung, ob eine Sicherheitsgefährdung am Urlaubsort vorliegt, die so groß ist, dass sie als Wegfall der Geschäftsgrundlage zu qualifizieren ist, kann nur kurz vor Antritt der Reise erfolgen. Liegt Ihr Reiseantritt noch weiter in der Zukunft, so verlangt der Oberste Gerichtshof (OGH), dass Sie zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.

Andererseits ist eine allfällige Stornogebühr umso geringer, je länger die Stornierung vor der geplanten Abreise erfolgt. Sind Sie sich also sicher, dass Sie den geplanten Urlaub auf keinen Fall antreten möchten, auch wenn die Unruhen sich bis dahin weitgehend legen, so mag eine frühe Stornierung Sinn machen. In diesem Fall haben Sie aber Stornogebühren zu bezahlen!

Tipps des Europäischen Verbraucherzentrums

  • Klären Sie unabhängig von einer Stornogebühr, wie hoch Sie die Gefährdung persönlich einschätzen und ob Sie die Reise antreten wollen oder nicht.
  • Nehmen Sie sobald wie möglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt auf. Vielleicht lässt sich eine gemeinsame Lösung finden.
  • Nach dem Pauschalreisegesetz haben Sie den Anspruch, kostenlos von der Buchung zurücktreten.
  • Wir raten Ihnen, einen eingeschriebenen Brief zu schicken. Darin sollte man auch auf die Gefahrenlage verweisen. Der Musterbrief zum Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden Sie nachstehend.
  • Ob ein Gericht dieser Argumentation folgt – die Voraussetzungen für einen Wegfall  der Geschäftsgrundlage also bestehen - hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab.  Eine Garantie dafür, dass sich ein kostenloser Rücktritt durchsetzen lässt, gibt es also in der Regel nicht.
  • Falls der Reiseveranstalter Ihre Ansicht, dass es zu gefährlich ist in die gebuchte Region zu fahren, nicht teilt, wird er Stornogebühr verlangen. Wenn Sie diese aus Sorge vor hohen Mahnspesen bis zur Klärung der Angelegenheit vorab zahlen möchten, so vermerken Sie bitte unbedingt, dass diese Zahlung "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am 10.12.2018

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