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Irreführende Gewinnzusagen international einklagbar

International zwingende Regelungen

Oberster Gerichtshof (OGH) verurteilt Schweizer Unternehmen.

Österreichischer Gerichtsstand & KSchG kommen zur Anwendung

Im Jahr 2006 hat der Oberste Gerichtshof in einem Urteil gegen ein Schweizer Unternehmen folgendes entschieden:


Erhält ein österreichischer Verbraucher in Österreich von einem ausländischen Unternehmer eine irreführende Gewinnzusage, die bei einem verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken kann, tatsächlich gewonnen zu haben, so kann er zum einen in Österreich klagen und zum anderen findet § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Anwendung, der dem Verbraucher einen Anspruch auf den Preis gibt.

Seit 13.6.2014 findet sich die entsprechende Regelung in § 5c KSchG.

Gewinnzusage aus der Schweiz

Ein Schweizer Unternehmen hat einem österreichischen Verbraucher vier Gewinnbenachrichtigungen geschickt, mit denen insgesamt Gewinne in Höhe von mehr als 300.000 Euro zugesagt wurden. Der österreichische Verbraucher klagte die zugesagten Gewinne bei einem österreichischen Gericht ein.

Anspruch auf Gewinn bei irreführender Gewinnzusage

Nach dem österreichischen Recht hat der Verbraucher einen Anspruch auf zugesagte Gewinne, wenn die Gewinnzusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher den Preis tatsächlich gewonnen habe. Das Schweizer Recht kennt offenbar keine vergleichbare Regelung.


Dementsprechend wehrte sich der Rechtsanwalt des beklagten Schweizer Unternehmens im Verfahren gegen die Anwendung besagter österreichischer Bestimmung.

International zwingende Regelung

Der OGH qualifizierte in dem Verfahren diese österreichische Regelung als "international zwingend", also als sogenannte "Eingriffsnorm". Das bedeutet, dass diese österreichische Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn eigentlich ausländisches Recht anzuwenden wäre; sie genießt vor allen anderen ausländischen Regelungen Vorrang.

Stärkung des internationalen Verbrauchersschutzes

"Ein weiterer schöner Erfolg für den Konsumentenschutz!", kommentiert Dr. Peter Kolba, Bereichsleiter Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI), dieses Urteil des OGH.


"Nicht nur der österreichische, sondern der internationale Verbraucherschutz wird durch dieses Urteil gestärkt. Durch die immer häufiger auftretenden grenzüberschreitenden Sachverhalte ist es notwendig, dass auch ein starker Verbraucherschutz über die Grenzen hinaus wirkt. Außerdem wird mit dieser Entscheidung verhindert, dass sich ein Unternehmen dieser österreichischen Regelung über die Gewinnzusagen einfach entziehen kann, indem es seinen Sitz in einen anderen Staat verlegt."

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