Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG). Damit gibt es eine Fülle an neuen Regeln, die dem digitalen Zeitalter und seinen neuen Buchungsformen Rechnung tragen sollen. Das Ziel, den Schutz für Urlauber umfassender und moderner zu gestalten, sorgt allerdings auch für mehr Komplexität.
Wichtig: Das neue Gesetz gilt nur für Verträge, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden. Falls Sie Ihren Sommerurlaub bereits davor gebucht haben, gilt für Sie daher noch die bisherige Rechtslage, die Sie ebenfalls auf unserer Website nachlesen können.
Im Folgenden wird ein Überblick über die verschiedenen Formen der Pauschalreise gegeben.
Welche Rechte Sie haben, falls bei einer Reise Probleme oder Mängel auftreten, erfahren Sie in unserem Artikel "Ihre Rechte im neuen Pauschalreisegesetz".
Was ist eine Pauschalreise?
Bisher war das relativ einfach zu erklären: mindestens zwei Reiseleistungen, z.B. Anreise & Unterkunft, werden zu einem Gesamtpreis kombiniert. Der Reiseveranstalter dieses Pakets ist der Vertragspartner des Reisenden für die gesamte Leistung.
Dieses klassische Modell wurde nun um einige neue Möglichkeiten erweitert, wobei die oben genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sein müssen, damit eine Reise als Pauschalreise gilt. Im neuen Gesetz geht es vor allem darum, wie eine solche Reise zustande kommt bzw. gebucht wird.
Als Reiseleistungen gelten folgende Angebote:
- Beförderung einer Person (mit dem Flugzeug, Bus etc…)
- Unterbringung einer Person (etwa im Hotel, einer Pension - nicht längerer Auslandsaufenthalt)
- Autovermietung
- Jede andere touristische Leistung
Bei der "anderen touristischen Leistung" ist zum einen wichtig, dass sie ein wesentlicher Bestandteil der Reise ist. Das wird dann angenommen, wenn sie mind. 25% (Orientierungswert) des Reisepreises ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise darstellt.
Zum anderen muss die andere touristische Leistung bereits vor Reiseantritt gebucht worden sein. Entscheidet man sich erst im Hotel dazu, eine Wellnessbehandlung zu buchen, wird die Reise dadurch nicht zur Pauschalreise. Macht man allerdings einen Wochenendtrip mit vorab inkludierter geführter Wanderung, wobei die Reise insgesamt 300€ kostet und die Wanderung 75€, so gilt dies als Pauschalreise.
Um rechtlich als Pauschalreise qualifiziert zu werden, muss die Reise nach dem österreichischen Pauschalreisegesetz außerdem mindestens 24 Stunden bzw. über Nacht dauern.
Beispiel: Ein Konsument bucht ein Paket aus Anreise nach Salzburg, Besuch einer Vorstellung bei den Festspielen und Rückreise am selben Tag. Das ist keine Pauschalreise, obwohl der Opernbesuch (= andere touristische Leistung) sicher mind. 25% des Reisepreises ausmacht und das wesentliche Merkmal der Reise darstellt.
Die Miete eines Ferienhauses, ohne dass im selben Paket auch noch eine weitere Reiseleistung (Definition siehe oben) gebucht wird, stellt keine Pauschalreise dar.
Eine Kreuzfahrt gilt als Pauschalreise, da diese eine Kombination von Beförderung und Unterbringung ist. Die Fahrt mit einer Fähre über Nacht gilt nicht als Pauschalreise, auch wenn man natürlich dort schläft. Hier ist das Kriterium der Unterbringung kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
Neue Artenvielfalt
Früher hat der Reisende einfach aus dem Katalog bzw. auf der Website eines Reiseveranstalters ein fertiges Paket ausgewählt und gebucht. Nach und nach wurden auch individuelle Zusammenstellungen eines Pakets unter gewissen Voraussetzungen als Pauschalreise angesehen.
Im neuen Gesetz fallen auch viele Varianten eines individuell zusammengestellten Pakets unter den Begriff der Pauschalreise. Entscheidend ist, ob die Buchung der einzelnen Teile in Einem erfolgte und wie genau die Zahlungsmodalitäten waren.
In der Praxis werden ab 1. Juli 2018 unseres Erachtens folgende Varianten für Konsumenten wichtig werden:
- Klassische Pauschalreise
- selbst zusammengestellte Pauschalreise
- Click-through-Buchungen
Die klassische Pauschalreise
- Der Konsument wählt beim Reisebüro um’s Eck oder online ein bereits fertig geschnürtes Pauschalpaket aus und bucht dieses.
- Klassischerweise besteht dieses Paket aus Flug+Hotel. Es sind aber auch andere Kombinationen von Reiseleistungen möglich (siehe oben).
Kombination von Bausteinen
- Auf Wunsch des Konsumenten erstellt ein Unternehmer, online oder offline, eine Kombination mehrerer Dienstleistungen (kein fix-fertiges, vorgeschnürtes Paket).
Oft bieten Reiseveranstalter z.B. für ein Paket unterschiedliche Hotels oder Flüge an, aus denen der Reisende wählen kann. - Der Konsument wählt online die verschiedenen Bausteine seiner Reise, legt alles in den Warenkorb und klickt dann auf den Button "Jetzt kostenpflichtig buchen". Der Unternehmer, bei dem so gebucht wird, ist hier dann der Reiseveranstalter.
- Im neuen Pauschalreisegesetz gibt es auch noch weitere Varianten. In der Praxis dürften diese unseres Erachtens jedoch keine große Rolle spielen.
Click-through-Buchungen
Eine neue Art der Pauschalreise entsteht durch sogenannte Click-through-Buchungen (ungefähr zu übersetzen mit "Durchklick-Buchungen"), die online abgeschlossen werden.
- Der Reisende bucht
mehrere Leistungen
von verschiedenen Unternehmen
über ein verbundenes Buchungssystem
innerhalb von 24 Stunden.
- Er muss seine Daten nur einmal eingeben, sie werden dann vom ersten Unternehmer an die anderen weitergeleitet.
Beispiel: Der Reisende bucht einen Flug von Wien nach London. Er klickt bereits auf den Buchungsbutton und bezahlt den Flug. Unmittelbar im Anschluss werden ihm noch auf der Website der Airline ein Mietwagen und ein Hotel vorgeschlagen. Daraufhin bucht er einen Mietwagen. Er muss seine persönlichen Daten und die Zahlungsdaten nicht erneut eingeben, die Airline leitet diese automatisch weiter. Hier liegt eine Pauschalreise vor.
Bucht der Reisende beim vorgeschlagenen Mietwagenunternehmer jedoch erst einen Tag später (also nach mehr als 24 Stunden), liegt keine Pauschalreise vor. Bucht er sofort im Anschluss das Hotel, aber erst mehr als 24 Stunden später den Mietwagen, umfasst die Pauschalreise nur den Flug und das Hotel.
Der erste Unternehmer – in unserem Beispiel also die Fluglinie – wird hier zum Reiseveranstalter der Pauschalreise. Ob sich Airlines darauf wirklich einlassen oder ihre Websites ändern, bleibt abzuwarten.
Verbundene Reiseleistungen
Den Click-through-Buchungen ähnlich sind die verbundenen Reiseleistungen. Sie stellen allerdings keine Pauschalreise dar. Manche Teile des Pauschalreisegesetzes gelten aber dennoch. Die Kernvoraussetzungen für verbundene Reiseleistungen sind:
- die Vermittlung durch einen Unternehmer und
- ein enger zeitlicher Konnex bei der Buchung
Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn über die Vermittlung eines Unternehmers mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (siehe Definition oben), für den Zweck derselben Reise, gebucht werden, wobei getrennte Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden. Die Bezahlung der beiden Verträge erfolgt getrennt.
Zusätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- die Buchung beider Reiseleistungen erfolgt anlässlich eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle (Besuch im Reisebüro oder online)
oder
- die Buchung der zweiten Reiseleistung erfolgt binnen 24 Stunden, wobei diese gezielt vermittelt wurde (z.B. verlinkte Website des Anbieters der anderen Reiseleistung oder zweiter Besuch im Reisebüro), vom ersten Anbieter aber keine Daten des Buchenden weitergegeben wurden.
Beispiel: Der Reisende bucht auf einer Online-Plattform einen Flug. Er gibt seine persönlichen Daten ein und bezahlt. Dann wird er mittels Link aufgefordert, auch gleich eine Unterkunft zu buchen: "Buchen Sie jetzt das Hotel La Maison zum Top-Preis von 90 Euro pro Nacht". Er klickt auf den Link. Daraufhin erscheint eine Webmaske, in die er erneut seine persönlichen Daten eintragen muss. Anschließend klickt er auf den Button "Jetzt buchen" und bezahlt.
Darin liegt eine gezielte Vermittlung. Wird der Reisende durch einen anderen Link auf eine Seite weitergeleitet, die lediglich Hotelvorschläge und allgemeine Informationen enthält, handelt es sich nicht um eine gezielte Vermittlung einer Reiseleistung und es liegt daher keine verbundene Reiseleistung vor.
Die Abgrenzung zwischen Click-through-Buchungen und verbundenen Reiseleistungen kann nach Expertenmeinung in der Praxis schwierig werden. Das markanteste Unterscheidungsmerkmal ist, dass die persönlichen Daten des Reisenden bei verbundenen Reiseleistungen nicht weitergeleitet werden.
Ein anderes Merkmal verbundener Reiseleistungen ist die getrennte Bezahlung der vermittelten Reiseleistungen. Bucht man in einem niedergelassenen Reisebüro (also nicht online), ist das Kriterium der Datenweitergabe schwierig festzustellen. Fraglich ist, ob getrennte Verträge dadurch zu einer Pauschalreise werden, dass das Reisebüro die beiden Leistungen auf einer Rechnung auflistet und der Konsument die Gesamtsumme auf einmal bezahlt.
Die herrschende Meinung geht derzeit dahin, dass durch die gemeinsame Bezahlung der einzelnen Verträge keine Pauschalreise entsteht, solange getrennte Rechnungen für die einzelnen Leistungen ausgestellt wurden. Endgültig geklärt ist dies aber noch nicht.
Die Unterscheidung zwischen verbundenen Reiseleistungen und Pauschalreisen ist vor allem deshalb wichtig, da für verbundene Reiseleistungen nicht alle Bestimmungen des PRG zur Anwendung kommen. Es gibt auch keinen Reiseveranstalter. Wenn etwas schief läuft, muss man sich als Konsument daher an den jeweiligen Erbringer der Reiseleistung (Fluglinie, Hotel, Mietwagen,…) wenden. Im Klartext heißt das: Konsumenten sind weniger gut geschützt als bei den oben genannten Formen von Pauschalreisen.
Insbesondere eine Insolvenzabsicherung besteht aber auch bei verbundenen Reiseleistungen.
Informationsblätter
Das Gesetz enthält Standardinformationsblätter. Die meisten der darauf angeführten Punkte werden Vertragsinhalt. Bei Buchung einer Pauschalreise müssen Sie entweder vom Mitarbeiter im Reisebüro, der Ihnen gegenüber sitzt, oder online ein solches Informationsblatt erhalten.
Neben diversen anderen Fakten ist auf diesen Blättern vermerkt, ob es sich um einen Vertrag über eine Pauschalreise oder über verbundene Reiseleistungen handelt. Das steht in einem Kasten zu Beginn des Informationsblattes.
Den Text in diesem Kasten sollte man daher unbedingt durchlesen und darauf achten, ob das erhaltene Informationsblatt zu der Reise passt, die man soeben buchen möchte.
Wer ist der Reiseveranstalter?
Früher war das einfach – jene Firma, von der der Katalog ist. Nunmehr wird gelten, jener Unternehmer, der eine Pauschalreise für den Reisenden zusammenstellt, ist der Reiseveranstalter.
Legt ein Reisender selbst die Bausteine in einen Online-Warenkorb, wird die Firma, welche diesen Warenkorb zur Verfügung stellt (also auf deren Website man buchte), zum Reiseveranstalter.
Bei Click-through-Buchungen ist es das Unternehmen, welches die Daten des Buchenden an die anderen Firmen weiterleitet, im Beispiel oben also die Airline. Ob sich Airlines darauf wirklich einlassen oder ihre Websites ändern, bleibt abzuwarten.
Tipps und Hilfe des EVZ
Welche Rechte Sie auf Pauschalreisen haben, können Sie in unserem entsprechenden Artikel nachlesen.
Wir unterstützen Sie gerne mit kostenloser Rechtsberatung und außergerichtlicher Intervention bei Problemen auf einer Pauschalreise. Voraussetzung für unsere Hilfe ist, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Vertrag handelt, also z.B. mit einem Reiseveranstalter aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Unter diesem Link finden Sie unsere Kontaktdaten. Alle Informationen dazu, wie Sie eine konkrete Beschwerde einbringen können, finden Sie auf dieser Seite.