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Reiseplanung
Reiseplanung Bild: Viktoria Hnatiuk/shutterstock

FAQ Pauschalreise

, aktualisiert am

Auf diese 16 Fragen zu Pauschalreisen stoßen wir in unserer Beratungstätigkeit häufig. Die hier gegebenen überblicksartigen Antworten fußen auf dem Pauschalreisegesetzes (PRG). Wir haben uns bemüht die FAQs möglichst knapp zu halten. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie in diesen Artikeln:

1. Was ist eine Pauschalreise?

Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen als Paket kombinieren. Die zweite Leistung muss mindestens 25 % des Gesamtpreises ausmachen oder ausdrücklich beworben werden.
-) Beispiele Pauschalreise: Flug + Hotel, Flug + Mietwagen, Hotel + Mietwagen, Übernachtung + Konzertkarte,....
-) Beispiele keiner Pauschalreise: Hotel mit Frühstück, Hotel mit Flughafenabholung, Ferienhaus mit Pool,...

  • Diese Kombination aus Reiseleistungen wurde unter einem einzigen Vertrag von einem Anbieter oder mit seiner Hilfe zusammengestellt. Das kann ein Reiseveranstalter oder ein Reisebüro sein, egal ob online oder im Laden gebucht.

oder

  • Sie buchen Reiseleistungen bei verschiedenen Anbietern mit getrennten Verträgen. Eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:
  1. Die Reiseleistungen werden bei einer einzigen Vertriebsstelle (im Reisebüro, über einen Telefondienst oder im Internet) gekauft. Bevor Sie etwas bezahlt haben, haben Sie beiden Verträgen zugestimmt.
    -) Beispiel: Sie haben verschiedene Reiseleistungen in einen Online Warenkorb gelegt.
  2. Die Leistungen werden zu einem Gesamtpreis verkauft.
  3. Die Leistungen werden als „Paket" angeboten und so oder ähnlich bezeichnet.
  4. Sie können nach Abschluss des Vertrages beliebige angebotene Reiseleistungen aus einem vorgegebenen Sortiment auswählen.
    -) Beispiel: Einheitspreis für Hotelaufenthalt mit freier Wahl eines Tagesausfluges eines Drittanbieters
  5. Sie kaufen Reiseleistungen bei verschiedenen Anbietern über ein verbundenes Online-Buchungsverfahren (sogenannte Click-through Pauschalreisen). Der erste Anbieter leitet Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Zahlungsdaten an den zweiten Anbieter weiter. Der zweite Vertrag wird innerhalb von 24 Stunden nach dem ersten Vertrag abgeschlossen.

2. Gibt es auch individuell zusammengestellte Pauschalreisen?

Ja, auch selbst zusammengestellte Pakete stellen zum Teil eine Pauschalreise dar, sodass der Schutz des Pauschalreisegesetzes (PRG) greift. Das gilt online und offline. Wann es sich allerdings um eine "verbundene Reiseleistung" handelt, beantwortet die Folgefrage.

3. Was unterscheidet Pauschalreise von "verbundenen Reiseleistungen"?

Beim Buchen von "verbundenen Reiseleistungen" hat man etwas weniger Rechte als bei "klassischen" Pauschalreisen. Die Unterscheidung ist etwas verwirrend. Der Hauptunterschied liegt darin, dass Kunden bei Pauschalreisen ein Gesamtpaket erwerben und sofort zusammen bezahlen. Bei verbundenen Reiseleistungen entschließen sich Kunden zu einer ersten Reiseleistung und bezahlen diese. Im Anschluss oder kurze Zeit später (z.B. zweiter Besuch im Reisebüro) entscheiden Sie sich zur zweiten Reiseleistung und bezahlen diese separat.

Keine Pauschalreise - sondern verbundene Reiseleistungen - wenn:

  • Sie haben durch einen Reisevermittler (Reisebüro) mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise gebucht aber dabei getrennte Verträge mit den jeweiligen Leistungsanbietern geschlossen. Dabei haben Sie beide Verträge beim Besuch im Reisebüro oder Online getrennt bezahlt, obwohl die Buchung von beiden während eines einzigen Kontakts erfolgte.

ODER 

  • Sie haben die Buchung der zweiten Reiseleistung binnen 24 Stunden gemacht. Diese Buchung wurde gezielt vermittelt, indem das zweite Produkt auf der Website des ersten Anbieters verlinkt war oder indem Sie die andere Reiseleistung beim zweiten Besuch im Reisebüro erworben haben. Der Anbieter der ersten Buchung hat ihre Daten nicht an den zweiten Anbieter weitergegeben.

Kunden von verbundenen Reiseleistungen haben einen Basisschutz und  müssen darüber informiert werden, dass Sie im Insolvenzfall abgesichert sind. Jeder Leistungserbringer haftet dabei nur für das jeweilige vertragsmäßige Erbringen seiner eigenen Leistung und muss mitteilen, dass die anderen Pauschalreiserechte nicht gelten. Damit Verbraucher*innen erkennen, ob Sie nun eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen erworben haben, muss ein Reisebüro Formblätter (laut EU Pauschalreiserichtlinie Art.19 letzter Absatz und PRG § 2 Abs. 5 Z 1) übergeben. Wenn Vermittler diesen Informationspflichten nicht  nachkommen, gilt die gebuchte Reise als Pauschalreise.

4. Ist die Buchung einer Pauschalreise "sicherer"?

Aus rechtlicher Sicht ja. Die Pauschalreiseverordnung, die europaweit in nationalen Pauschalreisegesetzen umgesetzt ist (in Österreich seit 1.7.2018 ), gewährt Pauschalreisenden solche Schutzbestimmungen, die es bei Individualreisen nicht gibt. Das hat bei Reiseproblemen den Hauptvorteil, dass man die eigenen Ansprüche wegen aufgetretener Mängel nur an ein Vertragspartner richten muss. Dies erleichtert die Klärung vor allem bei Verträgen mit Leistungsträgern im Ausland. Wenn mit dem Hotel etwas nicht passt, oder andere Reisemängel auftreten, muss man nach der Buchungen beim heimischen Pauschalreiseanbieter sich nicht mit ausländischen Unternehmen herumschlagen, die womöglich außerhalb der EU ihren Sitz haben. Wenn sie den Vertrag mit einem inländischen Anbieter geschlossen haben, müssen Sie auch nicht befürchten, dass im Ernstfall ein Rechtsstreit mit ausländischem Gerichtsstand nach ausländischem Recht stattfinden könnte. Weiters müssen Anbieter von Pauschalreisen ausreichend gegen Insolvenz versichert sein.

5. Was bedeutet Vertragspartner, Veranstalter, Vermittler, Leistungserbringer, Reisebüro, Reiseplattform?

Vertragspartner: Bietet Ihnen ein Produkt oder Leistung und Sie schließen mit diesem einen Vertrag. Wenn es eine Individualreise ist, ist das z.B. das Hotel oder die Fluglinie. Sie haben dann mehrere Vertragspartner mit voneinander unabhängigen Verträgen. Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, so ist das Reisebüro / der Onlineanbieter Ihr Vertragspartner und hat Ihnen die eigentlichen Leistungen (Flug, Hotel,..) von Drittfirmen vermittelt.

Leistungsträger/Leistungserbringer: Das konkrete Unternehmen, welches die Reiseleistung vor Ort leistet.(z.B. Fluglinie, Mietwagenfirma, Hotel,...) Wenn ein Mangel vorliegt, ist der Leistungserbringer für die Behebung zuständig. Bei Pauschalreisen ist bei Nichtbehebung des Mangels eine nachträgliche Preisminderung möglich. Da  Leistungsträger keine vertraglichen Beziehungen zum Reisenden haben, verlangen Sie vor der Leistungserbringung den Voucher des Reiseveranstalters.

Vermittler: Reisevermittler (engl. intermediaries) verkaufen fremde Reiseleistungen. Das können einzelne Reisebausteine sein oder ganze Pauschalreisen von einem Reiseveranstalter. Reisevermittler erledigen die Informationsbeschaffung, Beratung und Buchung, sind aber nicht für die Durchführung der Reise zuständig. Es ist also nicht das Unternehmen, dass die konkrete Leistung wie Flug oder Hotelzimmer bereitstellt, sondern ein Unternehmen, welches diese Leistungen an Sie mit Gewinn weiterverkauft hat. Als Vermittler agieren stationäre Reisebüros genauso wie Reiseportale im Internet. Mit diesen schließen Sie einen Reisevermittlungsvertrag. Reisevermittler müssen gewisse Informationspflichten erfüllen.

Reiseveranstalter: Beim Reisevertrag sind immer die Reisenden und die Reiseveranstalter die Vertragspartner. Bei Problem wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und nicht an den Reisevermittler. Daher ist es wichtig zu wissen, wer der Reiseveranstalter ist. Das entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen. Reiseveranstalter müssen eventuell über den Umweg des Vermittlers den Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen. Reiseveranstalter müssen in Österreich im Veranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministerium eingetragen sein. Diesen Eintrag bekommen Reiseveranstalter nur, wenn eine Insolvenzabsicherung vorliegt und andere Sicherheiten erfüllt sind.

Reisebüro: Agieren je nachdem, entweder als Reisevermittler, oder gleich selbst als Reiseveranstalter. Wenn Reisebüros verschiedene Leistungspakete zusammenstellen, und diese unter eigenen Namen als ihr eigenes Produkt verkaufen, dann gehen die Pflichten des Veranstalters auf das Reisebüro über. Für gewisse Buchungen (IATA Verband, Deutsche Bahn, usw.) wird eine Reisebürolizenz benötigt, die bloße Reisevermittler nicht haben.

Vergleichsportal: listet im Internet Reiseangebote anderer Firmen und finanziert sich durch Provision, wenn Interessierte den Links folgen. Vergleichsportale sind beim Buchen eines dort gefundenen Angebots in der Regel keine Vertragspartner.

Reiseplattform: Vermittelt Reiseangebote und vereinigt oft viele kleinere Reiseanbieter unter einem Markennamen oder verkauft deren Kontingente, wovon Endkunden oft gar nichts merken. Kann aber auch als Reiseveranstalter auftreten, mit zusätzlichen Angeboten dritter Vertragspartner, um eine größere Auswahl anbieten zu können. Eine Unterscheidung zwischen Reiseplattform und Reisebüro ist in der Praxis nicht relevant, beide vermitteln sich gegenseitig Kunden und Verbraucher*innen kann dies egal sein, sofern daraus keine Preisnachteile erwachsen. Wichtig bleibt, wer Reiseveranstalter ist, dass Sorgfaltspflichten eingehalten werden, und wer im Beschwerdefall haftet und Mängel beheben muss.

6. Wann gilt eine Pauschalreise online als gebucht?

Im Internet ist eine Pauschalreise dann fix gebucht, wenn man auf den Button "Jetzt kostenpflichtig buchen" oder dergleichen klickt. Die Zahlung kann später erfolgen.

7. Darf der Preis der Pauschalreise erhöht werden?

Preiserhöhungen darf es nur geben, wenn auch Preissenkungen möglich sind. Weniger als 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise ist eine Preiserhöhung gar nicht mehr erlaubt. Davor darf der Preis nur aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen erhöht werden.

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 % des Reisepreises, so muss der Unternehmer Sie auf einem dauerhaften Datenträger informieren und Ihnen eine angemessene Frist dafür geben, der Erhöhung entweder zuzustimmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten.

Achtung: Wenn Sie innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung.

8. Darf Reiseveranstalter gebuchte Leistungen abändern?

Ist der Reiseveranstalter gezwungen, wesentliche Teile der Reise zu ändern (z.B. Unterkunft, Destinationen etc.), müssen Sie das nicht akzeptieren. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Der Unternehmer setzt Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie die geänderte Reise akzeptieren.

Achtung: Auch hier gilt Schweigen als Zustimmung!

9. Kann jemand anderer statt mir verreisen?

Sie dürfen Ihren Reisevertrag auch auf eine andere Person übertragen. Angemessene Mehrkosten, die dadurch entstehen, sind jedoch zu bezahlen. Sie müssen dies dem Veranstalter spätestens 7 Tage vor Reisebeginn mitteilen, außer der Veranstalter räumt Ihnen im Vertrag eine kürze Frist ein.

10. Was tun bei Mängeln während der Reise?

Bei Mängeln sollten Sie unbedingt gleich vor Ort reklamieren und diese mit Fotos dokumentieren. Beschwerden auch dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro weitergeben – nicht nur an der Hotelrezeption! Am besten dem Reisveranstalter oder -büro ein Email schicken und darin eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Empfehlenswert ist auch, sich die Mängel vom Hotel oder Reiseleiter vor Ort schriftlich bestätigen zu lassen. Rügen Sie die Mängel nicht sofort, kann das eventuelle Schadenersatzansprüche schmälern. Sie haben das Recht auf Abhilfe vor Ort (z.B. anderes Zimmer) oder auf Preisminderung im Nachhinein. Weiters unter Umständen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

11. Welche Ansprüche habe ich bei Flugverspätung?

Wenn ein Flug, der Teil des Pauschalreisepakets ist, Verspätung hat, dann haben Sie Anspruch auf eine prozentuelle Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Grund der Verspätung.

Bei Verspätung ab zwei Stunden ergeben sich für wartende Passagiere zusätzlich Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluglinie (Snacks,  Informationspflichten, eventuell Ausgleichszahlung - siehe unser Ratgeber bei Flugverspätungen). Wenn die Fluglinie wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung leistet, dann reduziert sich der Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter um die Ausgleichszahlung der Fluglinie.

Die Preisminderung der Pauschalreise errechnet sich laut Frankfurter Tabelle nach 4 Stunden Wartezeit aus jeder weiteren Stunde Verspätung. Pro Stunde Verspätung bekommt man 5% Preisminderung entsprechend des Tagespreises der Pauschalreise (Tagespreis = Gesamtkosten durch Anzahl der Reisetage).

Wenn die Verspätung zum Verlust eines ganzen Urlaubstages führen würde, ist ein kostenfreies Storno garantiert.

-) Beispiel:
Gebucht sind 10 Tage Pauschalreise in Ägypten für 2 Personen.

Für Flug + Hotel + Nilkreuzfahrt mit Ausflügen wurden 3000 € bezahlt.
Tagespreis ist daher 300€. 5% vom Tagespreis sind daher 15 €.
Ankunft beim Flug Wien nach Hurghada verspätet sich um 7 Stunden.

Kalkulation: 
3h (länger als 4h gewartet) * 15 € (Tagespreis ) = 45 € Preisminderung

  • Wenn Fluglinie schon 800 € Ausgleichszahlung leistet (400 € pro Person bei Mittelstrecken), dann keine Preisminderung vom Reiseveranstalter.
  • Wenn Fluglinie keine Schuld an der Verspätung trifft (äußere Umstände), dann 45 € Preisminderung vom Reiseveranstalter

12. Gefahr am Urlaubsort – was jetzt?

Was tun, wenn nach Ihrer Buchung der Urlaubsort plötzlich zur Gefahrenzone wird (Epidemie, Naturkatastrophe, politische Unruhe etc.)? Wird Ihre Reise dadurch bereits vor Antritt vereitelt, so haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht, müssen also keine Stornogebühr bezahlen.

Allgemein gelten Reisewarnungen der Stufe 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums für ein Reisegebiet als unzumutbares Sicherheitsrisiko. Sie können die Reise kostenfrei absagen und Sie müssen die Reiseanzahlung binnen 14 Tagen zurückbekommen.

Je nach Situation können auch persönliche Umstände, die vom Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen nach erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder unzumutbarem Sicherheitsrisiko auch ohne offizielle Reisewarnung erfüllen.
Beispiele:
-) Vor Ort tritt das Zika Virus überraschend vermehrt auf und die Reisende gehört aufgrund ihrer Schwangerschaft zur Hochrisikogruppe.
-) Eine Kreuzfahrt kann einige wegen Corona gesperrte Häfen nicht anlaufen und die Route als auch das Landausflugsprogramm werden geändert.

 

13. Wenn ich am Urlaubsort festsitze?

Stecken Sie fest wegen äußerer unbeeinflussbarer Umstände (z.B. Hurrikan, politische Unruhen am Urlaubsort), so muss der Reiseveranstalter für bis zu drei weitere Tage das Hotel bezahlen. Diese begrenzte Beistandspflicht ist für jene mit besonderem Hilfsbedarf erweitert, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über die besonderen Bedürfnisse dieser Personen informiert worden war. Diese Personengruppe umfasst Schwangere, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bedürftig an besonderer medizinischer Betreuung, sowie allein reisende Minderjährige.

14. Welchen Insolvenzschutz haben Pauschalreisen?

Bei einer Pauschalreise ist man gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert (siehe RSV). Findet die Reise nicht statt, so bekommen Sie die an den Reiseveranstalter bezahlte Summe zurück. Dasselbe gilt, wenn Sie den Urlaub zwar antreten bzw. fortsetzen,  gewisse Leistungen (z.B. Hotel) jedoch erneut bezahlen müssen. Geht hingegen die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie schlichtweg auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft.

Tipp: Sie sollten nicht zu früh den ganzen Reisebetrag bezahlen! Ihre Anzahlung ist maximal 11 Monate vor der Reise und nur zu 20% gegen einen Konkurs des Reiseveranstalters abgesichert. Erst 20 Tage vor Reiseantritt deckt die verpflichtende Insolvenzversicherung eines Veranstalters den gesamten Reisebetrag.

15. Welchen Insolvenzschutz haben verbundene Reiseleistungen?

Bei "verbundenen Reiseleistungen" (Details siehe Artikel) ist man gegen die Insolvenz des Vermittlers (z.B. Reisebüro) abgesichert. Geht dieser z.B. in Konkurs bevor er Ihr Geld an Fluglinie, Mietwagenfirma, Hotel etc. weitergeleitet hat, so werden diese Firmen in der Praxis die ausstehende Zahlung wohl erneut von Ihnen fordern. Falls Sie sich darauf einlassen, um den Urlaub anzutreten, können Sie die ursprüngliche Zahlung an den Vermittler von dessen Insolvenzabsicherer zurückholen.

Buchen Sie hingegen direkt beim Bahnunternehmen ein Zugticket und unmittelbar im Anschluss dort eine Konzertkarte, wobei Sie getrennte Rechnungen erhalten, wären Sie gegen die Insolvenz des Bahnunternehmens abgesichert. Gegen die Insolvenz des Konzertbetreibers aber nicht.

16. Schützt Reisebürobuchung bei Insolvenz der Airline?

Das kommt, wie so oft in rechtlichen Angelegenheiten, auf Details an. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.

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