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Frau in Alltagskleidung mit Rollkoffer lehnt an Wand
Bild: PRG/shutterstock

Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

, aktualisiert am

Ihre Rechte im Ernstfall

Sie haben sich schon lange auf einen schönen Urlaub gefreut, doch dann wird eine der beteiligten Firmen insolvent. Das ist für viele Konsumenten zunächst einmal ein Schock. Kann ich trotzdem reisen? Muss ich einen gewissen Teil nochmals bezahlen? Ist zwar mein Urlaub geplatzt, aber ich bekomme all das bezahlte Geld zurück? Oder habe ich meine Ersparnisse auch noch verloren?

Diese Fragen hängen stark davon ab, welche Art von Reisevertrag man abgeschlossen hat. Liegt eine Individualreise vor, wo Flugticket, Unterkunft, Mietauto, Aktivitäten vor Ort jeweils getrennt von einander beim jeweiligen Erbringer der Leistung gebucht wurden?

Oder wurden zumindest zwei dieser Leistungen gemeinsam für dieselbe Reise vermittelt? Sie haben also zwar getrennte Rechnungen erhalten, die Buchung erfolgte aber gleichzeitig oder innerhalb eines sehr engen zeitlichen Rahmens. Dann handelt es sich unter Umständen um sogenannte verbundene Reiseleistungen. Die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, finden Sie in diesem Artikel erklärt.

Welche Buchungsvarianten unter den Begriff einer Pauschalreise fallen, wurde durch das neue Pauschalreisegesetz erweitert. Details finden Sie in diesem Artikel erklärt. Im Prinzip geht es um eine Kombination von zumindest zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Sie haben einen Vertragspartner für dieses Paket, und zwar den Reiseveranstalter.

Wann muss ich wieviel bezahlen?

Für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen gilt die österreichische Pauschalreiseverordnung (PRV). Gemäß dieser darf mehr als elf Monate vor dem geplanten Ende der Reise gar keine Zahlung von Ihnen gefordert werden. Danach kann die Anzahlung bis zu 20% betragen. Mehr als 20% darf ein österreichischer Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler erst maximal 20 Tage vor Abreise entgegennehmen.

Achtung: Wenn Sie mehr als 20 Tage vor Reiseantritt mehr als 20% des Reisepreises an österreichische Reiseveranstalter oder Reisebüros zahlen, dann könnte die darüber hinausgehende Summe im Fall der Insolvenz nicht abgesichert sein.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Pauschalreisen?

Bei einer Pauschalreise ist man gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Kann die Pauschalreise nicht stattfinden, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Falls Sie auf den ersehnten Urlaub nicht verzichten möchten, müssten Sie wohl direkt an die Erbringer der Reiseleistungen (Hotel etc.) nochmals bezahlen und sich über die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters das an diesen bezahlte Geld danach zurückholen. Falls die spätere Zahlung an den Erbringer der Leistung (z.B. Hotel) höher war, als der Preis im Rahmen der Pauschalreise, hat man bezüglich der Differenz wohl Pecht gehabt. Diesen Schaden vom Reiseveranstalter ersetzt zu bekommen, dürfte aufgrund von dessen Insolvenz in der Regel nicht klappen. Von der Insolvenzabsicherung gemäß der PRV sind nur die ursprünglichen Zahlungen an den Reiseveranstalter abgesichert.

Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Insolvenz des Reiseveranstalters bereits am Urlaubsort, muss man Sie ohne Zusatzkosten heimbefördern, sofern die Personenbeförderung Teil der Pauschalreise war.

Geht nicht der Reiseveranstalter, sondern z.B. die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei verbundenen Reiseleistungen?

Bei der neuen Kategorie von verbundenen Reiseleistungen ist man gegen die Insolvenz des Vermittlers abgesichert, bei dem man buchte. Der klassische Fall dürfte jener werden, wo der Vermittler ein Reisebüro ist, bei dem man verbundene Reiseleistungen bucht, die von anderen Firmen (z.B. Fluglinie, Hotel etc.) erbracht werden.

Hat der Vermittler Zahlungen, welche er für verbundene Reiseleistungen entgegengenommen hat, noch nicht an Fluglinie, Mietwagenfirma, Hotel etc. weitergeleitet, wird dann aber insolvent, so werden diese Firmen in der Praxis die ausstehende Zahlung wohl erneut von Ihnen fordern. Falls Sie sich darauf einlassen, um den Urlaub anzutreten, können Sie die ursprüngliche Zahlung an den Vermittler von dessen Insolvenzabsicherer zurückholen.

Die Insolvenz der Fluglinie, der Mietwagenfirma, des Hotels etc. ist bei verbundenen Reiseleistungen in solch einem Fall aber nicht gedeckt. Hat der Vermittler Ihre Zahlung bereits an Airline, Autovermieter, Unterkunft etc. weitergeleitet, ist Ihr Geld für die jeweilige Leistung im schlimmsten Fall weg und Sie erhalten keine Ersatzleistung durch das Reisebüro.

Erbringt der Vermittler einer verbundenen Reiseleistung selbst auch eine Leistung (z.B. ein Bahnunternehmen, über das Sie auch noch eine Konzertkarte gebucht haben), dann wäre man gegen die Insolvenz des Bahnunternehmens abgesichert, nicht aber gegen die Insolvenz des Konzertveranstalters.

Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Individualreisen?

Hat man z.B. ein Flug-, Bahn- oder Busticket bei dem jeweiligen Transportunternehmen, ein Hotelzimmer beim Hotel oder einen Mietwagen bei einem Autovermieter gebucht bzw. nur eine dieser Leistungen über ein Reisebüro, so hat man dem Gesetz nach leider keine Insolvenzabsicherung.

Weder ein Transportunternehmen, noch ein Beherbergungsbetrieb oder ein Mietwagenunternehmer ist gesetzlich verpflichtet sich für den Fall der eigenen Insolvenz abzusichern. Daher können sich Kunden in diesem Fall nicht darauf verlassen, das gesamte bezahlte Entgelt zurückzubekommen.

Bei der Pleite von Air Berlin und Fly Niki im Jahr 2017 mussten diese bittere Erkenntnis leider viele Konsumenten machen.

Ist es also sicherer einen Flug über ein Reisebüro zu buchen, für den Fall, dass die Airline insolvent wird?

Bei einer Pauschalreise kann Ihnen die Insolvenz der Fluglinie in der Regel egal sein. Ist es nicht mehr möglich, dass Sie mit Fluglinie A ans Urlaubsziel gebracht werden, muss der Veranstalter der Pauschalreise Sie eben mit Fluglinie B befördern.

Buchen Sie einen Flug und eine andere Reiseleistung, wie etwa ein Hotel oder einen Mietwagen getrennt voneinander, aber als verbundene Reiseleistung (siehe Definition oben), dann gilt folgendes:

  1. Beispiel: Sie gehen ins Reisebüro, wählen z.B. Flug und Hotel getrennt voneinander aus, erhalten jeweils eine Rechnung und zahlen an das Reisebüro. Bevor dieses Ihr Geld weitergeleitet hat, wird das Reisebüro insolvent. In der Praxis werden Airline und Hotel wohl leider noch einmal eine Bezahlung von Ihnen fordern. Die Beträge, welche Sie an das Reisebüro bezahlten, erhalten Sie aber über dessen Insolvenzabsicherung zurück.
  2. Beispiel: Sie gehen ins Reisebüro, wählen z.B. Flug und Hotel getrennt voneinander aus, erhalten jeweils eine Rechnung und zahlen an das Reisebüro. Hat das Reisebüro Ihr Geld bereits weitergeleitet und wird dann die Fluglinie oder das Hotel insolvent, so sind Sie dagegen nicht abgesichert. D.h. weder von der Airline / dem Hotel noch vom Reisebüro werden Sie die gesamten Kosten für die Flugtickets / das Zimmer zurückbekommen.
  3. Beispiel: Sie buchen, wie oben, in einem Reisebüro z.B. Flug und Hotel als verbundene Reiseleistung. Das Reisebüro hat Ihr Geld noch nicht weitergeleitet. Dann wird die Fluglinie oder das Hotel insolvent. Unseres Erachtens haben Sie leider auch in diesem Fall Pech gehabt, da der Insolvenzverwalter der Fluglinie / des Hotels den Betrag, welchen Sie für das Ticket / das Hotelzimmer an das Reisebüro zahlten, vom Reisebüro fordern darf. Eigentlich sollte Ihr Geld ja bei der Airline / dem Hotel landen.
  4. Beispiel: Sie buchen das Flugticket direkt bei der Airline und diese vermittelt Ihnen im Zuge dessen auch noch gezielt ein Hotelzimmer für die Reise. Der Vermittler ist hier also die Airline. Wird hier die Fluglinie insolvent, müssten Sie das Geld für das Flugticket zurückbekommen. Wird das Hotel insolvent, ist das Geld für das Zimmer aber weg.

Vermutlich werden sich Fluglinien leider davor hüten, diese Konstellation in der Praxis entstehen zu lassen.

Bucht man nur ein Flugticket über ein Reisebüro, bringt das nicht mehr Sicherheit als wenn man direkt bei der jeweiligen Airline bucht. Das Reisebüro ist hier nur ein Vermittler, leitet Ihre Buchung und Ihr Geld also nur an die Fluglinie weiter.

Insolvenzen von Pauschalreisenanbietern 2021

In der EU gibt es die Pauschalreiserichtlinie (RL 2015/2302) die in Österreich im Pauschalreisegesetz und in der Pauschalreiseverordnung umgesetzt wurde. Diese Gesetze wurden durch die Pandemieverordnungen nicht abgeändert und somit gilt nach wie vor, dass ein Reiseveranstalter eine Absicherung braucht, falls er infolge der Insolvenz seine Leistung nicht erbringen kann.

Für Pauschalreiseveranstalter war es aber aufgrund der Corona-Pandemie schwerer, für 2021 eine Versicherung zu finden, die das Risiko abdeckt – vor allem auch deswegen, da sich ein größerer Versicherer mit Ende 2020 zurückgezogen hat. Als Übergangslösung gibt es für die Veranstalter im Jahr 2021 die Möglichkeit, über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) einen Insolvenzschutz im Rahmen eines Garantievertrages abzuschließen.

Zusammengefasst bedeutet das, dass es nach wie vor einen Insolvenzschutz für Konsumenten/innen gibt, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde oder wird. Wenn für Ihre bereits gebuchte Reise noch keine Anzahlung geleistet wurde und diese nun eingefordert wird, raten wir aufmerksam zu sein. Wenn es jetzt einen neuen Absicherer gibt (zB ÖHT), gehen wir davon aus, dass ausständige Anzahlungen nur in Höhe von 20% verlangt werden dürfen. Erst 20 Tage vor Reisebeginn darf mehr verlangt werden.
Falls von Ihnen mehr verlangt wird, raten wir zur Vorsicht und genau abzuklären, welche Bedingungen der Insolvenzabsicherer Ihres Pauschalreiseveranstalters hat und wie hoch der Prozentsatz ist, der bei Ihnen im Ernstfall abgesichert ist. xx

Piktogramm zum Thema "Reisen während der Pandemie"

Reisen während der Pandemie

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