Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmen, das Pauschalreisen organisiert. Das ist, salopp gesprochen, die Firma, von der der Reisekatalog ist. Das Reisebüro ist im Gegensatz dazu der Vermittler, der für Sie beim Reiseveranstalter die Pauschalreise bucht.
Die Pauschalreiserichtlinie der EU sieht vor, dass Kunden für den Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters abgesichert sind. In Österreich wurde dafür die Reisebürosicherungsverordnung erlassen.
Verpflichtet wird, entgegen dem Namen, der Reiseveranstalter für eine Konkursabsicherung zu sorgen. Diese kann in einer Versicherung oder einer sonstigen Sicherstellung, wie etwa einer Bankgarantie, bestehen.
Informationen über die abgeschlossene Insolvenzabsicherung hat der Reiseveranstalter in seinen Werbeunterlagen, also dem Reiseprospekt, anzugeben.
Geschützt sind Sie damit für Fälle eines Konskurses oder eines Ausgleichs, wo ein entsprechender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Taucht ein Reiseveranstalter jedoch in betrügerischer Absicht einfach mit den eingenommenen Kundengeldern unter, so hilft die Insolvenzabsicherung auch nicht weiter.
Vor Reisebeginn
Geht der Reiseveranstalter in Konkurs, als Sie erst eine Anzahlung geleistet haben, so sind Sie nicht verpflichtet den Restbetrag zu zahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Wird die Reise abgesagt, so können Sie Ihre Anzahlung zurück verlangen.
Um im Insolvenzfall nach österreichischem Recht abgesichert zu sein, dürfen Zahlungen von mehr als 20% des Reisepreises grundsätzlich erst 20 Tage vor Reiseantritt und nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen geleistet werden.
Während der Reise
Stellen Sie sich vor, Sie sitzen entspannt im Liegestuhl am Strand und erfahren plötzlich, dass der Reiseveranstalter, bei dem Sie buchten, in Insolvenz gegangen ist. Sind sämtliche Leistungen noch vom Veranstalter bezahlt worden, kann Ihnen das ja gleichgültig sein, doch was tun, wenn Ihr Rückflug oder das Hotelzimmer nicht bezahlt wurde?
Notwendige Aufwendungen für die Rückreise sind Ihnen im Rahmen der Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters (also etwa von dessen Versicherung) zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Hotelier Sie zwingt das Zimmer nochmals direkt an ihn zu bezahlen. Zurückfordern können Sie in diesem Fall die Summe, die Sie für die Unterkunft an den Reiseveranstalter bezahlt haben. Verlangte das Hotel vor Ort einen höheren Preis, so müssen Sie diese Differenz leider selbst tragen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C-364/96).
Ansprüche auf Rückzahlung des (anteiligen) Reisepreises oder auf Ersatz der entstandenen Zusatzkosten vor Ort sind binnen 8 Wochen beim Abwickler (dem Versicherungsunternehmen oder der Bank) anzumelden.
Reiseveranstalter in Deutschland
Buchen Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter, der seinen Hauptsitz in Deutschland hat, so wird Ihnen ein sogenannter Sicherungsschein übermittelt. Viele Konsumenten beunruhigt das, da für einige der Eindruck entsteht, die Firma habe finanzielle Schwierigkeiten.
Der Sicherungsschein ist jedoch schlichtweg die deutsche Regelung für die verpflichtende Insolvenzabsicherung nach der Pauschalreise-Richtlinie.
Nach deutschem Recht wird mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines einen Anzahlung von 20% fällig.
Insolvenz des Reisebüros
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gerichte sind Reisende aber auch abgesichert, wenn das Reisebüro in Konkurs geht. Zahlungen an ein Reisebüro haben nämlich im Regelfall schuldbefreiende Wirkung. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter sich diese Zahlungen zurechnen lassen muss, wenn das Reisebüro in Konkurs geht - selbst dann, wenn das Geld den Reiseveranstalter nie erreichte. Das Risiko einer Insolvenz des Vermittlers trägt demnach der Reiseveranstalter, nicht der Kunde.
Wenn eine Fluglinie oder ein Hotel Pleite geht
Ähnliches gilt für den Konkurs einer Fluglinie oder eines Hotels, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben. In diesen Fällen muss der Reiseveranstalter für einen anderweitige Beförderung oder die Unterbringung in einem anderen Hotel sorgen.
Achtung – das gilt nur bei Buchung einer Pauschalreise! Buchen Sie nur einen Flug etwa auf der Website der Airline oder ein Hotelzimmer direkt beim Hotel (oder über eine Buchungsplattform, also ein Online-Reisebüro) so tragen Sie als Reisender das Risiko einer Insolvenz.
Zuletzt aktualisiert am 27.11.2014