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Rechtliche Grundlagen bei Pauschalreisen

Wichtige Informationen zu Ihrer Reise

ACHTUNG: Ab dem 1. Juli 2018 gilt das neue Pauschalreisegesetz! Alle Informationen dazu finden Sie in unseren beiden Artikeln:

  1. Das neue Pauschalreisegesetz
  2. Ihre Rechte im neuen Pauschalreisegesetz

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben. Ein altes Sprichwort, das einen hohen Grad an Wahrheit enthält. Tatsächlich war es noch nie so einfach (und billig), sich fremde Länder anzusehen oder sich weit von daheim entfernt einen reinen Erholungsurlaub zu gönnen.

Was heißt "Pauschalreise"?

Bei den allermeisten Angeboten handelt es sich um Pauschalreisen. Der Gesetzgeber spricht von einer Pauschalreise, wenn mindestens 2 der folgenden Punkte bei der Reise mit enthalten sind:

  • Beförderung
  • Unterbringung
  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Kann ich eine Reise kostenlos stornieren?

Grundsätzlich nein (Ausnahmen siehe unter "Kann der Preis für eine gebuchte Urlaubsreise nachträglich erhöht werden?") und zwar auch dann nicht, wenn Sie bereits fünf Minuten nach Vertragsabschluß stornieren wollen. Dabei ist zu beachten, dass eine Buchung auch telefonisch, per Fax oder e-mail erfolgen kann. Mitunter empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung (Stornoversicherung).

Aber Achtung! Auch hier genau die Vertragsbestimmungen studieren, denn in der Regel zahlt die Versicherung die Stornokosten nur im Fall einer Krankheit, eines Unfalles oder bei Tod.

Muss die Realität mit den Angaben und Bildern im Prospekt übereinstimmen?

Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit: Alles, was der Reiseprospekt oder die Internetseite beschreibt oder abbildet, gilt als zugesagte Eigenschaft der Pauschalreise, es sei denn dies wurde bei der Buchung berichtigt. Der Reiseveranstalter muss daher für diese versprochenen Leistungen einstehen, selbst wenn ihn kein direktes Verschulden an den Missständen trifft.

Was gilt für die Anzahlung bei einer Pauschalreise?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Veranstalter eine Anzahlung von maximal 20% verlangen darf. Eine höhere Zahlung müssen Sie erst bezahlen, wenn man Ihnen die Reiseunterlagen ausfolgt und nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt.

Kann der Preis für eine gebuchte Pauschalreise nachträglich erhöht werden?

Ein Veranstalter kann den bereits vereinbarten Reisepreis nur unter ganz besonderen Umständen und innerhalb bestimmter Fristen erhöhen:

  • In den letzten 20 Tagen vor der Abreise darf der Preis einer Pauschalreise nicht mehr erhöht werden. Das gilt auch für Frühbuchungen mehr als zwei Monate vor Reiseantritt.
  • Eine Preiserhöhung ist in der Regel auch dann unzulässig, wenn der Vertragsabschluss nicht mehr als zwei Monate vor Erbringung der Leistung erfolgt.
  • Außerhalb der Schutzfrist von 20 Tagen kann eine Preisänderung dann erfolgen, wenn sich in den Reisebedingungen eine sogenannte Preisgleitklausel findet. Eine nachträgliche Preiserhöhung oder –senkung ist danach nur aus bestimmten Gründen möglich, wie etwa einer Änderung der Beförderungskosten ("Kerosinzuschlag"), der Abgaben ("Flughafengebühr") oder der Wechselkurse. Die Vertragsbedingungen müssen genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten.
  • Wenn der Reiseveranstalter (unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen) den Preis erheblich erhöht, hat der Verbraucher die Wahl: Er kann entweder das neue Angebot annehmen oder kostenlos, d.h. ohne Stornogebühr, vom Vertrag zurücktreten. Eine Erhöhung von mehr als 10% ist jedenfalls erheblich, aber auch Erhöhungen, die unter dieser 10%-Schwelle liegen, können unter Umständen als erheblich anzusehen sein.

Kann der Veranstalter nach Vertragsabschluß Leistungsänderungen (Abreisedatum, Flughafen, Unterkunft...) vornehmen?

Wenn der Veranstalter eine Leistungsänderung vornehmen will, muss dies vorher gesondert vereinbart werden. In AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind solche Vereinbarungen nur dann gültig, wenn sie geringfügige und sachlich begründete Änderungen umfassen.

Auch wenn sich die Reiseveranstalter Leistungsänderungen im Kleingedruckten vorbehalten, müssen Sie nicht alles hinnehmen. Es gibt gesetzliche Regelungen, die Ihnen ein Rücktrittsrecht garantieren, wenn „wesentliche Vertragsbestandteile erheblich geändert“ werden. Erfahren Sie also bereits vor Antritt Ihrer Reise von einer solchen Leistungsänderung, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Stellt man Sie erst am Urlaubsort vor vollendete Tatsachen, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung.

Was das konkret heißt, zeigen zwei Beispiele:

  • Eine Familie hat ein gemeinsames Appartement für Eltern und Kinder reserviert. Einige Tage vor Urlaubsantritt stellt sich heraus, dass die Familie in getrennten Zimmern untergebracht werden soll. Verständlich, dass die Kunden dem nicht zustimmen und zu Recht von der Reise Abstand nehmen.
  • Eine Hoteländerung berechtigt Sie ebenfalls zum kostenfreien Rücktritt, wenn Sie begründen können, weshalb das nunmehrige Angebot des Veranstalters für Sie nicht gleichwertig mit der ursprünglichen Buchung ist: z.B. niedrigere Hotelkategorie, fehlende Wasserrutschen für Ihre Kinder, anderer Ort ohne den vereinbarten Sandstrand.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht?

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter verpflichtet für eine Insolvenzabsicherung zu sorgen. Diese soll Sie vor dem Verlust Ihres Geldes oder eine doppelten Bezahlung der Leistung (z.B. Rückflug vom Urlaubsort) schützen.

Geht das Reisebüro, über welches Sie eine Pauschalreise buchten, in Konkurs sind Sie in gewisser Weise ebenfalls abgesichert.

Nähere Informationen zu Ihren Rechten bei Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisebüros finden Sie in folgendem Artikel: Insolvenz des Reiseveranstalters

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