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Einkaufen im Ausland

Hindernisse im Binnenmarkt

Beim grenzüberschreitenden Einkauf kommt es immer wieder zu Fällen von Diskriminierung. Das Europäische Verbraucherzentrum hilft weiter.

Freier Warenverkehr und Dienstleistungsfreiheit sind zentrale Forderungen der Wirtschaft, solange dies den Unternehmen zum Vorteil gereicht. Denn möchten Konsumenten Waren und Dienstleistungen im Ausland beziehen, weil sie dort günstiger angeboten werden, wünschen sich viele Anbieter den Schlagbaum zurück.

Beschwerden über höhere Preise

Darauf deuten jedenfalls zahlreiche Beschwerden hin, die beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Österreich eingehen. Demnach können Konsumenten mit Wohnsitz in Österreich per Internet im EU-Ausland angebotene Waren oder Dienstleistungen häufig entweder gar nicht erwerben oder sie sollen dafür deutlich höhere Preise zahlen.

Bestellung verweigert

Beispiele, die das belegen, gibt es zuhauf. Frau A. etwa wollte über eine Website ein Kinderbett beziehen. Die Bestellung wurde vom Onlinehändler mit der Begründung verweigert, dass das Produkt nur an Konsumenten mit Wohnsitz in Deutschland verkauft werde.

Versandadresse in Deutschland notwendig

Herr B. berichtet über einen ähnlichen Fall. Hier sollte über die Verkaufsplattform eines renommierten deutschen Onlinehändlers ein spezieller Klebstoff bestellt werden. Nach Eingabe der Lieferadresse in Österreich sah sich der Kunde plötzlich mit der Meldung konfrontiert, dass der von ihm gewünschte Artikel nicht an die von ihm eingegebene Adresse geliefert werden könne. Der Konsument müsse eine Versandadresse in Deutschland angeben oder die Bestellung löschen.

Mietwagenbuchung

Herr D. wollte für seinen Urlaub auf Hawaii einen Mietwagen auf der deutschen Website einer bekannten Firma buchen. Der Mietwagen war hier um 86 Euro günstiger zu haben als auf der österreichischen Website des Autoverleihers, zudem waren auch die Konditionen kundenfreundlicher. Die Buchung wurde dem Konsumenten mit der Begründung verweigert, dass er keinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen könne.

Über geltendes Recht hinweggesetzt

In allen genannten Fällen setzten sich die Anbieter über geltendes Recht hinweg. Demnach ist eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit verboten. Das Verbot geht auf die mit 1. Jänner 2010 in Kraft gesetzte EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück. Diese wurde in Österreich am 22. November 2011 in nationales Recht umgesetzt.

Das Diskriminierungsverbot bezieht sich explizit auf privatwirtschaftlich tätige Unternehmen. Der Begriff der Dienstleistung wurde dabei mit Bedacht sehr weit gefasst und betrifft auch den Vertrieb von Gütern (Einzelhandel).

Ausnahmen möglich

Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit darf es demnach nur geben, wenn sie sich durch objektive und nachprüfbare Kriterien begründen lässt, beispielsweise durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze in den verschiedenen Ländern.

Die Verweigerung des Downloads eines Musikstückes oder eines E-Books kann etwa rechtens sein, wenn der betreffende Händler in dem Land, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht über die erforderlichen Lizenzen und Verwertungsrechte verfügt.

Vertragsabschluss fordern

Da dies jedoch für den Verbraucher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, sollte man einen Händler, wenn er eine Bestellung oder Buchung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit verweigert, in jedem Fall auf das Diskriminierungsverbot hinweisen und einen Vertragsabschluss schriftlich einfordern.

Weigert sich der Händler dennoch und kann er keine nachvollziehbaren Gründe angeben, bietet das Europäische Verbraucherzentrum Unterstützung an. Das EVZ klärt ab, ob die Ungleichbehandlung rechtmäßig ist oder nicht, und interveniert gegebenenfalls.

Update von Navigationssystem

In der Vergangenheit konnten so zahlreiche Beschwerdefälle positiv erledigt werden: Ein Verbraucher aus Österreich erwarb etwa ein Navigationssystem mit dem Angebot eines kostenlosen Kartenupdates für drei Jahre. Als er das Update in Anspruch nehmen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass dies für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich nicht möglich sei. Nach einer Intervention des EVZ schaltete das Unternehmen das Update auch für den Verbraucher aus Österreich frei.

Cashback von Elektronikhersteller

Die Firma bot ein Notebook in Zusammenhang mit einer sogenannten Cashback-Aktion an. Allen Kunden, die sich registrierten und die Kaufunterlagen einreichten, wurde eine Rückerstattung von 50 Euro pro gekauftes Gerät versprochen. Einer österreichischen Kundin wurde die Rückerstattung mit der Begründung verweigert, dass sie dazu ein deutsches Bankkonto und einen Wohnsitz in Deutschland benötige. Nach einer Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums wurde der Konsumentin die Preisdifferenz erstattet.

Ebenfalls mit EVZ-Hilfe kam ein anderer österreichischer Kunde des Elektronikherstellers zu seinem Recht. Er hatte bei einem deutschen Onlinehändler ein Mobiltelefon desselben für 315,17 Euro erstanden. Kurz darauf startete die Firma eine kurzfristige Preissenkungsaktion seiner gesamten Produktlinie. Dabei wurde der Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Kaufpreis und 59 Euro zurückerstattet. Im vorliegenden Fall ging es also um über 256 Euro. Laut AGB galt die Aktion nur innerhalb Deutschlands. Der Konsument war der Meinung, daran teilnehmen zu können, da er das Mobiltelefon ja über einen deutschen Onlineshop erworben hatte. Der Elektronikhersteller lehnte dies jedoch mit dem Hinweis ab, dass der Konsument in Österreich wohne. Der Fall wurde vom Europäischen Verbraucherzentrum übernommen und erfolgreich zu Ende geführt.

Gewinn von Lebensmittel-Konzern

Eine Konsumentin aus Österreich erwarb bei einem Handelsunternehmen in Wien eine Packung Pralinen. Anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der Marke hatte die Herstellerfirma in 50 Packungen eine Gewinnzusage über je 1.000 Euro versteckt. Die Konsumentin hatte Glück und kontaktierte den Hersteller in Deutschland, um ihren Gewinn einzulösen. Dieser verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, dass das Gewinnspiel nur in Deutschland veranstaltet werde und der Gewinnanspruch nicht für Konsumenten mit einem Wohnsitz in Österreich gelte. Die Konsumentin beschwerte sich beim EVZ. Nach dessen Intervention zahlte der Hersteller den Gewinn aus.

Fälle melden

Diskriminierungsfälle können dem Europäischen Verbraucherzentrum über das Beschwerdeerledigungsformular unter www.europakonsument.at oder per E-Mail an info@europakonsument.at mitgeteilt werden. In die Betreffzeile können Sie "Diskriminierung im Binnenmarkt" eingeben.

Sie können Beschwerdefälle auch telefonisch unter 01 588 77-81 (Mo, Di, Do: 9-12.30 Uhr) oder postalisch melden: Europäisches Verbraucherzentrum Österreich, Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien.


Einkaufen im Ausland: Zusammenfassung

  • Diskriminierungsverbot. Vor allem beim Onlinehandel kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung, weil Konsumenten aus Österreich der Vertragsabschluss aufgrund ihres Wohnsitzes verweigert wird. Dies ist – sofern keine sachlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen – gesetzlich verboten. Konsumenten können den Vertragsabschluss schriftlich einfordern.
  • Preisunterschiede. Unterschiedliche Preise für Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb der EU gehandelt werden, sind nur dann gerechtfertigt, wenn objektive und nachprüfbare Kriterien vorliegen, beispielsweise unterschiedliche Mehrwertsteuersätze.
  • EVZ. Sollte ein Unternehmen einen Vertragsabschluss aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Kunden verweigern und keine schlüssige Begründung dafür liefern, bietet das Europäische Verbraucherzentrum in Wien seine Unterstützung an.

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