Wenn Sie in einem Geschäft, vor Ort, einkaufen, haftet Ihnen der Unternehmer dafür, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei ist. Ist sie dies nicht, haben Sie im Rahmen der Gewährleistung Anspruch auf Verbesserung oder Austausch bzw. Preisminderung oder Wandlung (= Rückabwicklung des Vertrages).
Dasselbe gilt bei Kaufverträgen, die im Internet abgeschlossen werden. Die faktische Abwicklung ist hier aber häufig komplizierter, da der Verkäufer seinen Sitz in aller Regel viel weiter von Ihnen entfernt hat.
EU-weiter Mindestschutz
Die Gewährleistung ist europaweit einheitlich geregelt. Eine entsprechende EU-Richtlinie legt ein gewisses Maß an Mindestschutz für Käufer fest. Die EU-Mitgliedstaaten setzen solche Richtlinien dann in nationalen Gesetzen um, wobei dabei auch ein höherer Schutz durch strengere Regeln, längere Frist etc. festgelegt werden kann.
Die Gewährleistungsregeln in Deutschland, wo viele österreichische Konsumenten insbesondere in Onlineshops einkaufen, sind jener im österreichischen Recht sehr ähnlich.
Allgemeines zur Rechtslage in Österreich
Bei mangelhafter Leistung durch den Vertragspartner (Verkäufer, Händler, etc.) kommen grundsätzlich die Regeln der Gewährleistung zur Anwendung. Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten zu Tage treten, wird vermutet, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das heißt, der Vertragspartner müsste im Zweifel beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat.
Achtung: Gewährleistung und Garantie sind grundverschieden
Während der Gewährleistungsanspruch gesetzlich verankert und gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Unternehmers, innerhalb eines gewissen Zeitraumes für Mängel einzustehen. Wie lange für ein Produkt garantiert wird und welche Leistungen von der Zusage umfasst sind, können Sie den Garantiebedingungen entnehmen.
Der Garantieanspruch tritt neben den Gewährleistungsanspruch und ist in der Regel nicht gegenüber dem Vertragspartner, sondern gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher, innerhalb der Gewährleistungsfrist den Mangel gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen und nach Ablauf derselben auf eventuell vorhandene Garantiezusagen zurückzugreifen.
Wann spricht man von einem Mangel?
Eine Sache ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die ausdrücklich vereinbarten, oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Dies gilt auch, wenn sie einer Probe, oder einem Muster nicht entspricht. Ist dies der Fall, so spricht man von einem Sachmangel.
Von einem Rechtsmangel spricht man dann, wenn der Verkäufer dem Erwerber nicht jene rechtliche Position einräumen kann, die er ihm nach der vertraglichen Vereinbarung einräumen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn jemand eine Sache, ohne ihr Eigentümer und ohne über sie verfügungsberechtigt zu sein, verkauft.
Von einem offenem Mangel spricht man, wenn dieser für jedermann leicht erkennbar ist. Ein offener Mangel sollte sofort gerügt werden.
Alle anderen Mängel, also solche, die zwar vorhanden, aber nicht leicht erkennbar sind, sind verdeckte Mängel.
Weiters unterscheidet man zwischen unbehebbaren und behebbaren Mängeln. Ein Mangel ist dann behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt (z.B. durch Reparatur oder Austausch der Sache). Alle anderen Mängel sind unbehebbar.
Im Verbrauchergeschäft wurde auch der Montagefehler als Mangel qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer eine unsachgemäße Montage durchführt, oder ob der Verbraucher durch eine unsachgemäße Montageanleitung einen Mangel verursacht.
Der Beweis, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, obliegt dem Konsumenten. Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, sind unerheblich und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Folgen eines Mangels: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung
Im Rahmen der Gewährleistung haben Sie ein Recht auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung. Allerdings wird der Verbesserung und dem Austausch gegenüber den anderen beiden Behelfen Vorrang eingeräumt. Dabei hat der Verbraucher die Wahl, Austausch oder Verbesserung der mangelhaften Sache zu begehren.
Ist der Austausch für den Unternehmer mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, so kann er die Verbesserung der mangelhaften Sache anbieten. Andererseits kann der Unternehmer auch den Austausch der Sache anbieten, wenn die Reparatur für ihn mit solchen Kosten verbunden wäre. Sowohl der Austausch, als auch die Verbesserung sind in angemessener Frist vorzunehmen.
Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Verbraucher verlangen, wenn
- eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist
- die Verbesserung oder der Austausch für den Vertragspartner (Verkäufer) mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist
- wenn der Vertragspartner die Verbesserung oder den Austausch ablehnt oder nicht in angemessener Frist vornimmt
- wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre
- wenn die Verbesserung oder der Austausch aus Gründen, die in der Person des Vertragspartners liegen, unzumutbar wäre
Solange Verbesserung oder Austausch gefordert werden kann, darf auch der restlich noch aushaftende Betrag zurückbehalten werden. Dies gilt allerdings nicht bei ganz geringfügigen Mängeln.
Ausschluss der Gewährleistung
Grundsätzlich kann der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen oder einschränken.
Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht bei offenkundigen Mängeln. Offenkundige Mängel sind solche, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und auch für jedermann leicht erkennbar waren. Hier gilt der Grundsatz: "Augen auf, Kauf ist Kauf".
Ausnahme: Der Verkäufer haftet, wenn er die fehlenden Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hat oder arglistig verschwiegen hat.
Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
Ab Übergabe der Sache haben Sie bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre Zeit, Ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen sind wie bereits erwähnt zwingend und können nicht verkürzt werden.
Achtung: Bei Gebrauchtwaren kann eine Verkürzung der Frist auf bis zu einem Jahr erfolgen (bei Autos nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist). Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass diese mit dem Kunden ausgehandelt wird. Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkauf) verlängert sich die Gewährleistungspflicht bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung.
Der Gewährleistungsanspruch muss immer gegenüber dem Vertragspartner (Übergeber) geltend gemacht werden.