Immer wieder beschweren sich Konsumenten, dass sie Waren oder Dienstleistungen im EU-Ausland aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Den Konsumenten wird entweder der Vertragsabschluss verweigert oder sie müssen deutlich höhere Preise in Kauf nehmen.
Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren hat aus diesem Grund sämtliche Beschwerden, die über einen Zeitraum von drei Jahren eingegangen sind (Januar 2010 bis Dezember 2012) analysiert und veröffentlicht nunmehr eine umfassende Studie unter dem Titel "Erhöhter Verbraucherschutz - die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG".
Ungerechtfertigte Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit sind seit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union verboten. Die EU hat die Dienstleistungsrichtlinie mit 1. Jänner 2010 in Kraft gesetzt. In Österreich ist sie durch das am 22. November 2011 in Kraft getretene Dienstleistungsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden.
Die Studie des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren zeigt allerdings, dass trotz dieser Bestimmungen EU-Bürger beim grenzüberschreitenden Erwerb von Waren und Dienstleistungen nach wie vor mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind.
Ergebnisse der Studie
- Insgesamt hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren 222 Beschwerdefälle im dreijährigen Berichtszeitraum erhalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Dunkelziffer deutlich höher liegt, da viele Konsumenten über das Diskriminierungsverbot nicht Bescheid wissen und dementsprechend Verstöße nicht melden.
- Die Mehrzahl der Beschwerdefälle (75%) betraf Ungleichbehandlungen aufgrund des Wohnsitzes.
- Die Verweigerung des Vertragsabschluss oder der Lieferung war die häufigste Ursache für Beschwerden von Verbrauchern, gefolgt von Preisdifferenzierung und unterschiedlichen Zugangsbedingungen (zum Beispiel das Erfordernis eines Bankkontos in einem anderen EU-Land als dem Heimatland).
- Die Mehrzahl der Beschwerdefälle betraf Bestellungen im Bereich des Internethandels (E-Commerce). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Begriff der Dienstleistung sehr weit gefasst ist und somit auch den Vetrieb von Gütern (Einzelhandel) umfasst.
- 74% der europaweit eingegangenen Beschwerden betraf die Bestellung von elektronischen Gütern, digitalen Gütern (Software, E-Books) und Kleidung, gefolgt von Tourismus/Freizeitdienstleistungen (21%) und Autovermietung/Leasing-Dienstleistungen (5%).
- Die Studie zeigt weiters auf, dass nicht nur Verbraucher sondern auch Unternehmer kaum über das Diskriminierungsverbot Bescheid wissen. Anzumerken ist, dass das Diskriminierungsverbot explizit von privatwirtschaftlich tätigen Dienstleistungserbringern/Unternehmern einzuhalten ist.
- In 32% der Beschwerdefälle war eine Intervention des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren erforderlich. Die Hälfte dieser Beschwerdefälle konnte positiv für die Konsumenten gelöst werden.
- 8 Unternehmen haben ihre Geschäftspraxis nach Intervention des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren geändert und Ungleichbehandlungen aufgrund des Wohnsitzes bzw. Staatsangehörigkeit generell abgestellt. 6 Unternehmen hiervon waren internationale Großbetriebe bzw. Konzerne (ein deutscher Autohersteller, ein deutscher Hersteller von Sicherheitssoftware, ein italienisches Kreuzfahrtunternehmen, ein multinationaler Betreiber von Vergnügungsparks, eine schwedische Supermarktkette, ein schwedischer Bankenverband).
„Die Dienstleistungsrichtlinie verbietet ungerechtfertigte Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit. Wir müssen jedoch sicherstellen, dass dieses Diskriminierungsverbot auch in der Praxis eingehalten wird. Innerhalb der Europäischen Union wurden die Grenzen zwar physisch abgeschafft, im Falle von Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit ist allerdings fraglich, ob die Grenzen nicht wieder künstlich hochgezogen werden,“ sagt Reinhold Schranz, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich.
Beschwerdefälle
- Eine Konsumentin aus Österreich wollte für ihren Urlaub auf Hawaii einen Mietwagen über die deutsche Webseite eines international tätigen Mietwagenunternehmens buchen. Die Buchung wurde der Konsumentin nicht gestattet, da sie keinen Wohnsitz in Deutschland aufweisen konnte. Der Vertragsabschluss wurde nur über die österreichische Webseite zu einem höheren Preis (Preisunterschied von € 86,-) gestattet.
- Eine österreichische Konsumentin wollte über die Webseite eines deutschen Online-Händlers ein Kinderbett bestellen. Der Online-Händler verweigerte die Bestellung mit der Begründung, dass ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich sei. Die Konsumentin wurde auf die österreichische Webseite verwiesen, dort war das Kinderbett allerdings um € 79,- teurer. Die Konsumentin war verägert, da auch Konsumenten mit Wohnsitz in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Luxemburg das Bett zu dem vergünstigen Preis auf der deutschen Webseite bestellen konnten.
- Ein Konsument aus Österreich wollte von einem deutschen Online-Händler einen speziellen Kleber bestellen. Nach Eingabe der Lieferadresse in Österreich erhielt er die Meldung, dass der von ihm gewünschte Artikel nicht an die von ihm eingegebene Adresse in Österreich geliefert werden kann. Der Konsument könne eine Versandadresse in Deutschland angeben oder die Bestellung löschen. Konsumenten berichten auch, dass die Bestellung nicht per se verweigert wird, sondern dass sie auf österreichische Webseiten derselben Händler verwiesen werden, bei denen die identen Produkte oder Dienstleistungen preislich teurer sind.
- Eine Familie aus Österreich wollte für ihren Besuch eines Vergnügungsparks in der Nähe von Paris ein Hotel direkt im Vergnügungspark buchen. Durch einen Zufall bemerkte die Familie, dass es abhängig vom Wohnsitz innerhalb der EU enorme Preisunterschiede gab. Das von der Familie gewählte Hotel kostete für einen 5-Tages-Aufenthalt für Gäste aus Österreich und Deutschland € 1.038,-, für Italiener € 858,- und für Franzosen und Belgier gar nur € 645,84. Die Familie wollte daher direkt online den günstigen Preis buchen. Dies war allerdings nicht möglich, da bei der Eingabe des Wohnorts Frankreich bzw. Belgien voreingestellt war.
- Ein Verbraucher aus Österreich erwarb von einem deutschen Online-Händler ein Navigationssystem mit dem Angebot eines kostenlosen Kartenupdates für 3 Jahre. Als der Verbraucher das Update in Anspruch nehmen wollte, wurde ihm von dem Hersteller des Gerätes mitgeteilt, dass das Update nur für Verbraucher mit einem Wohnsitz in Deutschland verfügbar sei. Der Konsument konnte dies nicht nachvollziehen, zumal er das Gerät auch von einem deutschen Online-Händler gekauft hat.
Die englischsprachige Studie können Sie hier downloaden!
Wurden Sie schon einmal wegen Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Staatsbürgerschaft ungleich behandelt?
Diskriminierungsfälle können dem Europäischen Verbraucherzentrum über das Beschwerdeerledigungsformular unter www.europakonsument.at oder per Email an info@europakonsument.at mitgeteilt werden. In die Betreffzeile können Sie "Diskriminierung im Binnenmarkt" eingeben.
Weiters können Sie einen Beschwerdefall auch telefonisch unter 01-58877- 81 oder postalisch an das Europäische Verbraucherzentrum Österreich, Mariahilferstrasse 81, 1060 Wien melden.
Wien / Bozen, 29.11.2013