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Rückseite eines Laptops, Torso einer tippenden Frau im Pullover
Die EU Verordnung zu Geoblocking verhindert Benachteiligung im europäischen Binnenmarkt aufgrund des eigenen Ortes. Bild: Zivica Kerkez/shutterstock

7 wichtige Fragen zu Geoblocking

, aktualisiert am

Die Geoblocking-Verordnung verbietet jegliche Benachteiligung von Konsument:innen innerhalb der Europäischen Union bei grenzüberschreitenden Einkäufen aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz. Sie betrifft Einkäufe im Internet genauso wie offline Geschäftsabschlüsse im konventionellen Handel und auch die meisten Arten von kommerziell angebotenen Dienstleistungen. Der Zweck: Verbraucher:innen sollen EU-weit auf die gleichen Bedingungen stoßen und im Binnenmarkt gleichgestellt einkaufen können. Transaktionskosten und Verwaltungsaufwand werden verringert, ebenso wird die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien - sowohl Kundschaft als auch Unternehmen - verbessert.

1. Geoblocking Verordnung, was ist das?

Die Verordnung trat EU-weit ab dem 3. Dezember 2018 in Kraft. Mit Geoblocking werden folgende Online Praktiken von Anbieter:innen bezeichnet, wenn sie den Konsument:innen...

  • ... den Zugriff auf ihre Webseite verwehren.
  • ... den Zugriff zwar ermöglichen, aber den Kauf nicht abschließen lassen.
  • ... eine Bezahlung nur mit Debit-, oder Kreditkarten eines bestimmten Landes ermöglichen.
Piktogramm zum Thema "Geoblocking"

Geoblocking ist in der EU verboten

    "Geo-Diskriminierung" kann auch vorkommen, wenn man "offline" einkaufen möchte. Dabei bieten Händler:innen im Geschäftslokal den Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung nur unter anderen Bedingungen als Einheimischen an, oder verweigern den Verkauf gänzlich.

    Die Verordnung soll Konsument:innen und Unternehmen mehr Möglichkeiten innerhalb des Europäischen Binnenmarktes bieten. Sie verhindert, dass interessierte Kundschaft von Händler:innen in anderen Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes keine Produkte oder Dienstleistungen erwerben können, also beim Versuch diskriminiert werden, zu den besten Preisen oder Bedingungen einzukaufen.

    2. Was ist von der Geoblocking-Verordnung ausgenommen?

    Die Geoblocking-Verordnung ist für manche Produkte und Dienstleistungen nicht anwendbar (siehe RICHTLINIE 2006/123/EG Art.2 Abs.2 - Dienstleistungs-Richtlinie). Für diese gelten andere EU-Vorschriften, welche Verbraucherschutzrechte und Pflichten von Unternehmen regeln.

    • Transportleistungen: Hier gelten die Passagier- und Fahrgastrechte der EU, die jeweils für Bahn, Bus, Schiff und Flug geregelt sind (siehe unsere Rubrik "Reisen"). Das Geoblocking Verbot gilt jedoch bei der Autovermietung!
    • Finanzdienstleistungen
    • Glückspiel
    • Private Sicherheitsdienstleistungen
    • Notare und Gerichtsvollzieher, wenn staatlich bestellt
    • Audio-visuelle Inhalte: Für diese gilt unter anderem die eigene Verordnung zur Online-Portabilität. (z.B. Streaming)
    • Kleinstunternehmen: Wenn ein KMU national von der Mehrwertsteuer befreit ist - d.h. bis zu einem Jahresumsatz von nicht mehr als 30.000 Euro netto
    • Gesundheitsdienstleistungen: egal ob durch öffentlich oder privat organisierte Einrichtungen
    • bestimmte soziale Dienstleistungen: z.B. Kinderbetreuung und andere staatlich organisierte oder in Auftrag gegebene Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und andere Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ohne wirtschaftliche Gegenleistung.

    3. Wie regelt die Geoblocking-Verordnung den Zugang zu Onlineangeboten?

    Die Verordnung verbietet es, dass Konsument:innen der Zugang zu einer Website verwehrt wird. Sie dürfen auch nicht auf eine andere Website umgeleitet werden, ohne dem vorher ausdrücklich zugestimmt zu haben. Dadurch wird die Preistransparenz erhöht, da man so die verschiedenen nationalen Websites eines Anbieters vergleichen kann.

    Beispiel: Eine irische Konsumentin möchte auf die italienische Website eines Modeshops zugreifen. Obwohl sie die URL der italienischen Seite eintippt, wird sie zur irischen Version umgeleitet. Nach Inkrafttreten der Verordnung muss die Konsumentin einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zustimmen. Auch danach muss die von ihr ursprünglich aufgerufene Website für sie weiterhin leicht zugänglich sein.

    Anbieter:innen dürfen ihre Waren und Dienstleistungen also zwar für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten. Auch dürfen sie unterschiedliche Kundengruppen über verschiedene Webseiten in den jeweiligen Ländern und auch in unterschiedlichen Sprachen ansprechen. ABER: Will jemand aus einem anderen Land der EU über die inländische Website bestellen, muss sie oder er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Einheimischen.

    4. Wie regelt die Geoblocking-Verordnung den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen?

    Die Verordnung definiert spezifische Situationen, in denen es keine gerechtfertigten Gründe für Geoblocking oder andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung geben kann bzw. darf. In diesen Situationen haben Kund:innen aus einem anderen Mitgliedsstaat denselben Zugang zu Produkten und Dienstleistungen wie Einheimische. Diese Situationen sind:

    • Verkauf von Produkten ohne postalische Lieferung

    Problem: Jemand will ein Produkt kaufen, das nicht in ihr oder sein Heimatland geliefert wird.
    Regel: Das gewünschte Produkt muss zu denselben Konditionen wie einer lokalen Kundschaft dann verkauft werden, wenn der oder die Konsument:in
    ... die Ware an eine Adresse in einem EU-Mitgliedstaat bestellt hat, in welches die Lieferung angeboten wird.
    … selbst, oder eine von ihm oder ihr beauftragte Versandfirma, die Ware an einem Ort abholt, an dem der oder die Händler:in laut AGB die Abholung anbietet. Das kann eine Filiale oder ein Lager der Händler:innen sein.

    Beispiel: Ein belgischer Konsument möchte sich eine Kamera kaufen. Er findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Er kann die Kamera dort kaufen und diese selbständig abholen, oder einen Lieferdienst mit der Zustellung beauftragen.
     

    • Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

    Eine Kundschaft möchte elektronisch erbrachte Dienste, wie z.B. Cloud-Services, Data-Warehousing oder Website-Hosting bei einer Firma kaufen, die in einem anderen Mitgliedsstaat sitzt. Sie erhält dieselben Konditionen wie heimische Kundschaft der Firma.

    Beispiel: Eine polnische Konsumentin möchte einen Hosting-Dienst für ihre Website von einem spanischen Händler kaufen. Durch die Verordnung hat sie den nötigen Zugang, kann sich registrieren und die Leistung erwerben, ohne zusätzliche Gebühren zu zahlen.
     

    • Verkauf von Dienstleistungen, die an einem spezifischen physischen Ort erbracht werden

    Jemand bestellt ein Service, das in den Geschäftsräumen einer Firma oder an einem Ort, an dem diese tätig ist, bereitgestellt wird. Dabei ist wichtig, dass es in einem anderen Mitgliedsstaat stattfindet, als dort wo die Kundschaft lebt. Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen wie z.B. Konzerttickets und Mietwagen. Auch in dieser Situation darf die Kundschaft nicht anders behandelt werden als lokale Kund:innen.

    Beispiel: Eine italienische Familie besucht einen französischen Vergnügungspark und möchte den Familienrabatt auf die Tickets nutzen. Dieser wird für die italienische Familie ebenso verfügbar sein wie für französische.
    Beispiel: Ein österreichischer Konsument möchte eine Pauschalreise buchen. Auf der deutschen Website eines Reiseveranstalters findet er ein tolles Angebot, das es auf der österreichischen Version nicht gibt. Er kann die Reise über die deutsche Website buchen.

    In den oben beschriebenen Fällen sind Geoblocking und andere Formen der unterschiedlichen Behandlung aufgrund geographischer Begebenheiten nur in Ausnahmesituationen erlaubt, die ebenfalls von der Verordnung definiert werden. Dabei muss es nationale oder europäische gesetzliche Verpflichtungen geben, aufgrund derer ein:e Anbieter:in den Zugang zum Angebot beschränken muss (z.B. das Verbot, an Tourist:innen Alkohol zu verkaufen)

    Beachte: Auch wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, so sollte man dabei nicht verwechseln, dass Unternehmen verschiedene Gebühren je nach Zustellungsort einheben dürfen!

    5. Diskriminierung bei der Zahlung

    Händler:innen können weiterhin selbst entscheiden, welche Zahlungsmethoden sie akzeptieren wollen. Dennoch enthält die Verordnung bestimmte Vorgaben gegen Diskriminierungen aufgrund der Nationalität oder des Wohnsitzes einer Kundschaft, der Niederlassung ihrer Bank oder Zahlungsdienstes oder aufgrund des Ortes, an dem die Bank- oder Kreditkarte ausgestellt wurde.

    Eine differenzierte Behandlung ist verboten, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Zahlung erfolgt durch eine elektronische Transaktion mit derselben Marke und in der gleichen Kategorie wie von der Anbieterfirma gefordert (z.B. Kreditkartenzahlung mit Visa, Überweisung)
    2. Anforderungen zur Authentifizierung sind erfüllt
    3. Die Zahlung erfolgt in einer von der Anbieterfirma akzeptierten Währung

    Beispiel: Ein französischer Kunde möchte bei einem deutschen Onlineshop einkaufen, der unter anderem die Zahlung per Überweisung anbietet. Dank der neuen Verordnung kann der Konsument den Betrag ohne Probleme von seinem französischen Bankkonto bezahlen. Der Händler darf nicht verlangen, dass die Zahlung von einem deutschen Konto kommen muss.

    6. Wer hilft, wenn sich Händler:innen nicht an die Regeln halten?

    Jeder Mitgliedsstaat richtet zumindest eine Stelle ein, die Konsument:innen bei entsprechenden Konflikten unterstützt. Sie klärt Verbraucher:innen über ihre Rechte auf, interveniert beim Unternehmen in dem anderen Mitgliedsstaat oder verweist an andere Einrichtungen, falls der Fall nicht direkt gelöst werden kann. In Österreich wurde das Europäische Verbraucherzentrum mit dieser Aufgabe betraut. Sie können Ihre Beschwerde über unsere gewohnten Kanäle (siehe Kontakt) einreichen.

    7. Wie wird die Geoblocking-Verordnung durchgesetzt?

    Den Vollzugsbehörden kommt in der Durchsetzung der Geoblocking Verordnung besondere Bedeutung zu. In Österreich sind bei Verstößen gegen die Geoblocking Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister oder die Magistrate - z.B. in Wien das Magistrat der Stadt Wien) vorgesehen. Die Geoblocking Verordnung ist auch Teil des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG). Die dafür zuständige Verbraucherbehörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), sie kann Verfahren einleiten und Unternehmen strafen.

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