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Hotelstorno in Österreich

Kein allgemeines kostenloses Rücktrittsrecht

Vertrag verbindlich

Die Grundregel im österreichischen Zivilrecht ist, dass Verträge so einzuhalten sind, wie sie geschlossen wurden.

Ein kostenloses Rücktrittsrecht ist daher die Ausnahme. Bei der Buchung von Hotelzimmern gibt es so ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht – ganz egal auf welchem Weg Sie das Zimmer buchen.

Seien Sie bei der Buchung daher achtsam und überlegen Sie vorher, was genau Sie wollen.

Lösungen, wonach Sie eine Buchung kostenlos oder gegen eine mehr oder weniger geringe Gebühr auflösen können, gibt es zwar in der Praxis immer wieder, Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf!

Freiwillige Stornoregelung

Einige Hotels räumen ihren Kunden freiwillig ein Stornierungsrecht ein. Dies wird entweder bei der jeweiligen Buchung oder generell in den AGB des Hotels geregelt.

Die Ausgestaltung der Stornovereinbarungen ist unterschiedlich. Zum Teil wird immer eine Stornogebühr verrechnet, wobei diese umso höher wird, je kurzfristiger Sie stornieren. Andere Betriebe geben ihren Kunden sogar die Möglichkeit bis zu einem gewissen Stichtag (z.B. 1 Monat oder 1 Woche vor Anreise) kostenfrei zu stornieren.

Österreichische Hotelvertragsbedingungen

Neben den von einem Hotelier frei gestalteten Stornoregelungen, gibt es die sogenannten Österreichischen Hotelvertragsbedingungen. Im Grunde genommen ist dies ein Vorschlag, wie Hotels das Thema Stornierung regeln können.

Ein Hotelier hat daher die Möglichkeit diese Bedingungen Teil seiner Verträge zu machen. Er zitiert diese also z.B. in seinen AGB und verweist bei der jeweiligen Buchung darauf, dass dies gilt.

Nach dem Vorschlag der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen sind

  • Stornierungen mehr als drei Monate vor der geplanten Abreise kostenlos möglich,
  • Stornierungen drei bis ein Monat vorher kosten 40% des Zimmerpreises,
  • 1 Monat bis 1 Woche vor der Anreise fallen 70% an
  • und für Stornierungen innerhalb von 7 Tagen vor der geplanten Anreise muss der Hotelgast 90% Stornogebühr zahlen.

Anders als von vielen Konsumenten vermutet, sind die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen aber kein Gesetz! Haben Hotelier und Gast nicht in der Buchung vereinbart, dass diese Stornoregelungen gelten, so kann man sich nicht darauf stützen!

Gesetzliche Regelung

Wurde bei der Buchung nicht gesondert über Stornogebühren gesprochen, die Anwendbarkeit von AGB nicht vereinbart (ein Unternehmer muss keine AGB haben) oder enthalten die AGB keinen Passus für den Fall einer Zimmerstornierung, so kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts zur Anwendung (§ 1168 ABGB).

Danach gebührt dem Hotelier grundsätzlich sein Entgelt, da er ja bereit war den Vertrag zu erfüllen. Er durfte darauf vertrauen, dass seine Gäste kommen und bei ihm wohnen.  Andererseits soll der Unternehmer aber auch nicht bereichert sein. Er muss sich daher das, was er sich durch die Nichtbelegung des Zimmers erspart hat, anrechnen lassen.

Bewohnen Sie das gebuchte Hotelzimmer nicht, so erspart sich der Vermieter das Waschen von Bettwäsche und Handtüchern, die Reinigung des Zimmers und je nach gebuchtem Leistungsumfang (nur Nächtigung oder inkl. Frühstück/Halbpension/Vollpension) auch die Verpflegung. In der Praxis ergibt dies oft, dass 70-80% des ursprünglich vereinbarten Preises zu bezahlen sind.

Anzahlung ist nicht Stornogebühr

An der eben dargestellten Regelung ändert sich auch dann nichts, wenn Sie eine Anzahlung geleistet haben. Viele Konsumenten glauben, dass nur die Anzahlung verfällt, wenn Sie trotz Buchung nicht anreisen. Das ist nicht richtig.

Die Höhe des zu bezahlenden Betrages richtet sich, wenn es keine freiwillige Stornovereinbarung gibt, nach dem Gesetz.

Kein Urlaub wegen Krankheit

Immer wieder ändern Konsumenten schlichtweg ihre Pläne und reisen deshalb nicht zum gebuchten Hotel an. In diesen Fällen ist wohl jedem klar, dass Stornokosten zu bezahlen sind.

Kann man hingegen den Vertrag deshalb nicht erfüllen, das Zimmer also nicht beziehen, weil man krank wurde, ist die Belastung mit hohen Stornogebühren natürlich besonders bitter.

Dennoch, an der Rechtslage ändert dies nichts. Der Hotelier durfte auf die Erfüllung des Vertrages und die damit zusammenhängenden Einnahme vertrauen. Das Risiko eines Krankheitsfalles trifft denjenigen der krank wird, nicht den Gastwirt.

Kein Schaden für das Hotel

Kann der Hotelier das von Ihnen gebuchte Zimmer im gleichen Zeitraum zu denselben Konditionen an wen anderen vermieten, so entsteht ihm kein Schaden.
Dies könnten Sie der Forderung einer Stornogebühr entgegehalten. In der Praxis ist es unserer Erfahrung nach allerdings äußerst schwierig, dies zu beweisen.

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