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Maturareisen A-Z

Was du alles bei der Vorbereitung beachten solltest

Schon zu Beginn des Schuljahres werben Unternehmen, die sich auf Maturareisen spezialisiert haben, um Kunden. Eine übereilte Buchung kann man allerdings schnell bereuen. Hier erfährst du Wissenswertes und Nützliches rund um die langersehnte Reise!

Nach der Matura: Reif für die Insel

Nach wochenlangem Lernen und Prüfungsstress zum Schulabschluss kommt die Belohnung: Chillen in der untergehenden Sonne, Party bis zum Abwinken mit den Klassenfreunden.


Das EVZ Österreich gibt Tipps, damit alles klappt:

  • Kühlen Kopf bewahren. Die Werbung mit Prospekten und Videos  lässt schnell Euphorie aufkommen.
  • Nicht sofort unterschreiben. Vertragsunterlagen verlangen und  genau durchlesen.
  • Vergleiche anstellen. Gibt es Alternativen zum angepriesenen  "supertollen" Angebot, das "schon morgen" ausgebucht sein wird?
  • Termin abklären. Hat man wirklich Zeit? Was könnte dazwischen  kommen (Aufnahmetests, Zivil- oder Präsenzdienst, Vorstellungsgespräche für Ferienjob etc.)?
  • Stornobedingungen checken. Ein kostenloses Rücktrittsrecht von einem Reisevertrag gibt es grundsätzlich nicht. Hat man einmal gebucht, muss die Reise dann aber doch absagen, so verlangt der Reiseveranstalter normalerweise eine – oft nicht unbeträchtliche – Stornogebühr. Diese beträgt nach den üblicherweise verwendeten Allgemeinen Reisebedingungen 10% – 85% des Reisepreises und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Je kurzfristiger man storniert, desto teurer wird es.

Die magische 18 …

Müssen die Eltern mit der Maturareise einverstanden sein? Es steht ja hoffentlich nicht der Familienfriede am Spiel. Rein rechtlich betrachtet ist der Sachverhalt aber so: Ab 18 Jahren sind Jugendliche "voll geschäftsfähig", das heißt, sie sind für die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selber verantwortlich. Sie können daher eine Maturareise selbst buchen, haften aber dann dem Veranstalter gegenüber für die vollständige Bezahlung.

Anders ist es bei noch nicht 18-Jährigen: Hier ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten in der Regel notwendig, da der Reisepreis erfahrungsgemäß jenen Betrag übersteigt, zu dem sich ein Jugendlicher selber verpflichten könnte.


Die Buchung durch den Schüler selbst ist hier also noch nicht bindend. Die Erziehungsberechtigten könnten ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss verweigern. Der Reiseveranstalter kann in diesen Fällen keine Stornogebühr verrechnen.

Thema Reiseversicherung

Ist Grund für die Stornierung z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung, so kann eine Reiserücktrittsversicherung (auch Stornoversicherung genannt) helfen. Ist der Vorfall vom Versicherungsschutz umfasst, so übernimmt die Versicherung die Stornokosten. Hat man hingegen nur eine leichte Erkältung oder es sich schlichtweg anders überlegt, so hilft auch eine Reiserücktrittsversicherung nicht! "Ich mag doch nicht" ist also teuer.

Neben bestimmten Krankheitsfällen ist auch das Nichtbestehen der Matura oft versichert. Doch Achtung, das Nichtbestehen der letzten Schulstufe (in der Regel der 8.Klasse also) ist normalerweise nicht von einer Stornoversicherung gedeckt.

Generell gilt also: Vor Abschluss der Versicherung unbedingt die versicherten Gründe für ein Reisestorno in den Versicherungsbedingungen nachlesen.

Mehr Info findet ihr in unserer Rubrik "Versichert auf Reisen".

Lesehilfe für Urlaubsträume

Auch bei Maturareisen gilt: Reiseprospekte ganz genau lesen, denn manches, was wichtig ist, steht nur zwischen den Zeilen.

In eigenen Rubriken wird da mitunter sogar vorsichtig Negatives über den sonst so traumhaften Urlaubsort geäußert. Auch hinter Empfehlungen wie "unsere Meinung" steckt der Versuch, die Tatsachen am Urlaubsort ins rechte Licht zu rücken. Doch Papier ist geduldig, und mit Worten lässt sich trefflich manipulieren. Eine Kunst, die Reisekatalogtexter perfekt beherrschen.

Die total verwahrloste Hotelumgebung kann man auch – ohne zu lügen – mit "naturbelassener  Grünlage" umschreiben, und "zweckmäßiges Zimmer" klingt allemal besser  als schlicht zu sagen, dass den Urlauber eine spartanische Unterkunft erwartet.

Was können häufig verwendete Formulierungen bedeuten?

  • "Zentrale Lage": zentral ja, aber ziemlich sicher nicht ruhig. Das Hotel liegt wahrscheinlich an einer verkehrsreichen Hauptstraße, am Marktplatz oder an der viel besuchten und damit lauten Uferpromenade.
  • "Verkehrsgünstig": Von Ruhe keine Spur. Verkehrslärm plagt den erholungssuchenden Urlauber.
  • "Flughafennähe": Spricht für sich. Entschließen sich Reiseveranstalter zu dieser Angabe, erwartet den Urlauber wahrlich die Lärmkulisse eines Airport-Hotels. Man kommt zwar in den Genuss einer kurzen Transferzeit, auf Fluglärm kann man sich aber schon im Vorhinein einstellen. Diesen als Mangel zu reklamieren, wird bei einer solchen Hotelbeschreibung mitunter auch schwierig.
  • "Für junge Leute": Hier hat es der Urlauber mit einer einfachen Unterkunft ohne viel Komfort zu tun. Auch die nächste Disco ist wahrscheinlich nicht weit. Es wird wohl lustig werden, aber sicher auch laut.
  • "Meerseitig": Heißt nicht Zimmer mit Meerblick, auf den kleinen Unterschied kommt es an!
  • "Internationale Küche": Sagt nicht viel, aber eine Warnung für Feinschmecker: Hier gibt’s das Übliche.
  • "Schöner Strand": Warum nicht Sandstrand? Weil es sich um einen Kieselstrand oder Felsen handelt.
  • "Naturstrand": Klingt gut, aber unwegsame Klippen sind zum Baden nicht jedermanns Sache.
  • "50 Meter zum Strand": Mag schon stimmen, aber vielleicht muss eine vielbefahrene Uferstraße überquert werden oder viele Stufen steigen?
  • "Strandnah": Das Hotel liegt also nicht direkt am Strand, nicht 100 Meter, nicht 200 Meter vom Strand entfernt, sondern eben nur "strandnah". Im Klartext: Fußmarsch oder Anfahrt im überfüllten Bus. So nah ist der Strand also doch nicht, oder?
  • "Bademöglichkeit": Möglichkeit zum Baden gibt es (Mole oder Bootssteg am Hafen), aber mehr nicht. Kurzum: Es gibt keinen Strand.

Was tun, wenn …

Da läuft zunächst alles wie am Schnürchen – und dann tauchen die ersten Fragen auf. Hier eine Checkliste für denkbare Fälle:

… einige Dinge in der Beschreibung des Angebots unklar bleiben?


Ungenaue Vereinbarungen lassen dem Veranstalter viel Spielraum. Daher bei der Buchung unbedingt auf präzise Angaben (z.B. zu Hotelkategorie, Zimmertypen, Lage des Hotels, Flugzeiten) bestehen und vor allem: schriftlich vereinbaren!

… es "Sonderwünsche" gibt, wie etwa Meerblick, Bettenanzahl im Zimmer, Balkon...?


In der Regel befinden sich die genaue Angaben über Hotel- und Zimmerausstattung im Reiseprospekt bzw. im Onlineangebot des Reiseveranstalters. Sollten im Buchungsschein keine Änderungen stehen, gilt das im Prospekt beschriebene (sogenannte Prospektwahrheit). Tipp: Die Beschreibung im Katalog genau durchlesen! Darüber hinausgehende Sonderwünsche müssen unbedingt im Buchungsschein festgehalten werden  (wie z.B. ein Zweibettzimmer statt Vierbettzimmer laut Katalog).


Ist ein besonderes Merkmal, wie etwa das Stockwerk des Zimmers, nur als "Kundenwunsch" im Buchungsschein vermerkt, darf man sich zwar freuen, wenn man solch ein Zimmer erhält, hat aber keinen Rechtsanspruch darauf!

… die Buchung auf einen Namen (z.B. Klassensprecher) läuft?


Manchmal kommt es vor, dass der Klassensprecher oder jemand anderer aus der Klassengemeinschaft die Buchungen für alle Schülerinnen und Schüler übernimmt. Dies kann für den Organisator allerdings zum Problem werden. Denn er kann gegenüber dem Reiseveranstalter für Stornokosten oder Zahlung des Reisepreises von Mitschülern haften. Deshalb sollte man gleich zu Beginn mit dem Veranstalter klären, dass die Buchungen auf die Namen der einzelnen Schüler lauten und diese die Zahlscheine für die Anzahlung als auch die Restzahlung direkt erhalten.

… der Veranstalter nach Anmeldung bzw. Buchung plötzlich Änderungen oder Umbuchungen vornimmt?


Immer wieder kommt es vor, dass Veranstalter einseitige Leistungsänderungen oder Umbuchungen vornehmen, z.B. wenn die Schülerinnen und Schüler anstatt in der beworbenen Clubanlage in einem kleineren Hotel oder in einem anderen Ort untergebracht werden sollen. Das muss man in der Regel nicht akzeptieren.

Jede Änderung, die wesentlich den Charakter des ursprünglich gebuchten Angebots verändert, berechtigt einerseits zum kostenlosen Rücktritt. Andererseits können die Schüler ein gleichwertiges Ersatzangebot bei gleichem Reisepreis vom Reiseveranstalter verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine entsprechende Ersatzreise zu erbringen.

… der Veranstalter den Preis nach der Buchung erhöht?


Nachträgliche Reisepreiserhöhungen durch den Veranstalter sind nur zulässig, wenn es vorab vereinbart wurde (solche Regelungen finden sich in den Reisebedingungen oder direkt auf dem Buchungsschein). Unter welchen Voraussetzungen genau so eine Klausel und damit auch eine Preisänderung rechtlich in Ordnung ist, bestimmt das Konsumentenschutzgesetz in strengen Vorschriften.

Ab dem 20. Tag vor dem Reiseantritt ist es dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen überhaupt untersagt Preiserhöhungen zu vereinbaren. Er darf daher den Reisepreis nicht mehr erhöhen. Sollte ein Veranstalter dennoch darauf bestehen (weil er sonst z.B. Flugtickets nicht aushändigt), dann sollte man den Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung" auf dem Zahlungsbeleg notieren und sich bezüglich der Ansprüche rechtlich beraten lassen.

Wenn was schief läuft ...

... sollte man sich nicht alles gefallen lassen und reklamieren.

Erste Reaktion vor Ort

Zunächst einmal sollte man gleich vor Ort reklamieren, was nicht dem Prospekt oder den Zusagen am Buchungsschein entspricht. Denn primär möchte man die Maturareise ja genießen! Oft kann schon ein anderes Zimmer oder eine andere Unterkunft einen Mangel beheben und so den Urlaub retten.

Kontakt mit dem Reiseleiter

Doch auch aus rechtlichen Gründen ist es wichtig, gleich vor Ort eine kostenlose Verbesserung des Mangels zu verlangen. Man macht dies beim Reiseleiter, dem Vertreter des Reiseveranstalters. Dessen Kontaktdaten bzw. der Termin seines nächsten Besuchs liegen in den Hotels auf.

Alles dokumentieren

Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus einer Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder nicht freiwillig verbessert wird, sollte man Beweise sichern: Fotos, Videos machen, Namen, Adressen und Telefonnummern von anderen Betroffenen notieren.

Man sollte auch unbedingt versuchen von der örtlichen Reiseleitung eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, dass man vor Ort reklamierte, der Mangel aber nicht beseitigt werden konnte.

Gesetzliche Gewährleistung

Verpatzte Reisen sind ein Fall für die gesetzlich verankerte Gewährleistung. In der Praxis bedeutet dies, dass man bei Reisemängeln – sofern diese vor Ort nicht behoben werden können – vom Reiseveranstalter Preisminderung fordern kann.

Versprochen ist versprochen

Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit: Alles, was der Reiseprospekt oder die Internetseite beschreibt oder abbildet, gilt als zugesagte Eigenschaft der Reise, es sei denn, eine Abweichung wurde bei der Buchung festgehalten.

Der Reiseveranstalter haftet dafür, dass das von ihm verkaufte Gesamtpaket der Pauchalreise so erbracht wird, wie dies gebucht wurde. Er muss für versprochene Leistungen einstehen und damit bei Mängeln eine Preisminderung leisten, selbst wenn ihn selbst kein Verschulden an den Missständen trifft.

Reklamation nach der Reise

Zurück in der Heimat kann man also Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs die Mängel darstellen und beziffern, welchen Betrag man zurückverlangt. Als Orientierungshilfe dafür, wieviel ein Mangel zählt, gibt es die so genannte Frankfurter Liste, sowie zwei vergleichbare Listen mit Urteilen österreichischer Gerichte, insbesondere des Handelsgerichts Wien.

Bei Preisminderung wegen Mängeln als auch bei Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden hat man Anspruch auf Geldersatz. Mit einem Gutschein muss man sich nicht abspeisen lassen. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab der Rückkehr vom Urlaub gerichtlich geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren.

Individuell statt Massenangebot

Wenn ihr euch in der Klasse dafür entscheidet, kein fertiges Maturareisen-Paket in Anspruch zu nehmen, sondern eure Reise lieber selbst zusammenstellen wollt, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Pauschalreise. Dabei sind mehrere Leistungen zu einem Paket zusammengefasst, z.B. der Flug und die Unterkunft oder ein Mietauto. Es gibt einen Gesamtpreis für alle Leistungen. Eine solche Reise kann man bei einem Reisebüro buchen, eure Ansprechperson vor Ort ist dann der Vertreter des Reiseveranstalters. (Mehr in unserer Rubrik "Pauschalreisen")
  • Individualreise. Ihr bucht den Flug direkt bei der Airline und das Zimmer direkt beim Hotel. Es entstehen jeweils einzelne Verträge und bei Problemen wendet ihr euch an den jeweils Verantwortlichen (z.B. bei einer Flugverspätung an die Fluglinie, bei einem Mangel im Zimmer an das Hotel). (Mehr in unserer Rubrik "Flugreisen")

Das EVZ Österreich rät davon ab, eine Reise über einen Vermittler im Internet zu buchen. Sollte etwas schiefgehen, kann es mitunter sehr lange dauern, bis ihr eine brauchbare Antwort auf eure Beschwerde bekommt. Auch sind dem EVZ aus seinem Beratungsalltag viele Fälle bekannt, wo sich dann das Reisebüro und der jeweilige Dienstleister (Airline, Hotel, Mietwagenfirma,...) gegenseitig die Verantwortung zuschieben.

Mehr Infos dazu gibt es in unserem "Kleinen Begriffslexikon für Reisebuchungen".

Fachlichen Rat einholen

Für einen kompakten Überblick zum Thema Maturareisen könnt ihr euch unseren Flyer kostenlos downloaden.

In kniffeligen Fällen lohnt es sich allemal, das Europäische Verbraucherzentrum aufzusuchen. Dort weiß man, wie man in welchem Fall am besten vorgeht.

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