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Neue Timesharing-Richtlinie 2008

Besserer Schutz vor unseriösen Angeboten

Konsumenten sollen künftig besser vor unseriösen Angeboten für Teilzeitrechte in Ferienanlagen aller Art geschützt werden. Einheitliche Informationen, Stärkung des Widerrufsrechts und Erweiterung auf Freizeitclubs, Teilzeitrechte an Campingwagen oder Hausbooten als zentrale Neuerungen.

Die neuen EU-Bestimmungen, über die das Europäische Parlament am 22. Oktober 2008 abstimmte, sehen weitreichende Verbesserungen für Konsumenten vor.

Sinn und Zweck der vorgeschlagenen Timesharing-Richtlinie ist es, das Vertrauen der Verbraucher in die Timesharing-Branche mit EU-weit einem aktuellen Umsatz von über 10,5 Milliarden Euro und über 40 000 Beschäftigten zu stärken und skrupellosen Geschäftemachern, die den Verbrauchern Ärger bereiten und seriöse Anbieter in Misskredit bringen, das Handwerk zu legen.

Bisher waren die Verbraucher durch eine Richtlinie aus dem Jahre 1994 geschützt, die ihnen grundlegende Rechte in Bezug auf verbindliche Informationen, ihr Recht auf Widerruf und die Inanspruchnahme einer Bedenkzeit sowie das Verbot, Anzahlungen oder Kautionen zu verlangen, einräumte.

"Neue" Produkte und Wiederverkauf auch geregelt

Die neue Richtlinie möchte bisherige Regelungslücken schließen.

An erster Stelle wird der Geltungsbereich der Richtlinie dahingehend erweitert, dass darunter auch die heute am Markt angebotenen neuen Produkte fallen wie etwa

  • Discount Holiday Clubs
  • aber auch "timesharingähnliche" Formen wie Feriennutzungsrechte auf Kreuzfahrtschiffen Kanalbooten oder an Caravans

Mit der neuen Richtlinie soll ferner der Verbraucherschutz in Sachen Weiterverkauf oder Tausch von Timesharing-Nutzungsrechten oder im Zusammenhang mit Tauschbörsen verstärkt werden.

Die neuen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Verbraucher überall in der EU gleich gut geschützt sind, und dafür sorgen, dass die Akteure auf dem Markt für Timesharing wie auch für bestimmte andere Urlaubsprodukte unter gleichen Voraussetzungen operieren können.

Timesharing, was ist das?

Timesharing ist ein Nutzungsrecht an einer Immobilie, etwa an einem Ferienappartement, für einen bestimmten Zeitraum des Jahres (z.B. eine oder mehrere Wochen) während einer vertraglich vorgesehenen Zeitspanne von bisher mindestens 3 Jahren, nunmehr mehr als 1 Jahr.

Timesharing für Urlauber erfreut sich in vielen Ländern der EU großer Beliebtheit.So gibt es zum Beispiel besonders im Vereinigten Königreich, in Schweden, Deutschland, Italien und Spanien sehr viele Verbraucher, die sich für ihren Urlaub Teilzeitwohnrechte kaufen. In Spanien, Portugal, Deutschland, Italien und Frankreich ist die Timesharing-Branche stark ausgeprägt. Länder wie die Tschechische Republik, Ungarn und Polen gelten als ausgesprochene Wachstumsmärkte für den Erwerb von Timesharingrechten an Ferienobjekten durch Verbraucher.


Weshalb hat die Europäische Kommission die bisherigen Vorschriften überarbeitet?

Seit Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 1994 hat sich der Markt beträchtlich weiterentwickelt. Angeboten werden heute neue Produkte und Vertragsformen, die nicht durch das bislang geltende Recht erfasst werden, so dass Verbraucher, die solche neuen Produkte erwerben, mitunter nicht entsprechend abgesichert sind.

Unter die neuen Produkte fallen zum Beispiel Nutzungsrechte an Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten oder Caravans. Neu ist auch, dass die Verträge eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre haben können. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich bislang daraus, dass der Wiederverkauf von Timesharing-Rechten und der Tausch von Nutzungsrechten nicht durch die bisherige Richtlinie geregelt wurden.

Was fällt unter die neue Richtlinie?

Die neue Richtlinie 2008/122/EG tritt an die Stelle der bisherigen Richtlinie 94/47/EG und deckt sowohl das Timesharing als solches als auch andere sog. „langfristige Urlaubsprodukte“ ab. Geregelt werden darin auch der Wiederverkauf und der Tausch von Timesharing-Rechten.


Die Richtlinie erweitert den sachlichen Geltungsbereich der bisherigen Regelung auf:

  • Verträge mit kürzerer Laufzeit ab mehr als einem Jahr. Nach der bisherigen Regelung musste die Vertragslaufzeit mindestens 3 Jahre betragen.
  • Mobilien: Die Bestimmungen gelten jetzt auch für Rechte an "beweglichen Sachen" wie Hausbooten, Caravans oder Kreuzfahrtschiffen.
  • sog. "langfristige Urlaubsprodukte": Dazu gehören u. a. "Discount Holiday Clubs", bei denen sich die Verbraucher gegen Zahlung eines bestimmten Betrags, z.B. 3 000 EUR, einkaufen, damit ihnen ein Passwort zugeteilt wird, mit dem sie Zugang zu einer Website erhalten, auf der ihnen – vielfach irreführende – "hohe Preisnachlässe" auf Ferienunterkünften, Flüge und Mietwagen versprochen werden. Die neuen Bestimmungen verbieten den gewerblichen Vermittlern, die Zahlung solcher Mitgliedsbeiträge in voller Höhe im Voraus zu verlangen, stattdessen kann der Verbraucher diese künftig in jährlichen Raten zahlen.
  • den Wiederverkauf von Timesharing-Produkten – viele Inhaber von Teilzeitnutzungsrechten werden von Vermittlern angesprochen, die von ihnen eine Gebühr für den Verkauf des Teilzeitnutzungsrechts verlangen.
  • den Tausch von Timesharing-Produkten – manche Inhaber von Teilzeitnutzungsrechten zahlen eine zusätzliche Gebühr für den Beitritt zu einer Tauschbörse, um beispielsweise ihre Woche auf den Kanarischen Inseln gegen eine Woche in den Alpen tauschen zu können. Zusätzliche Informationspflichten sollen sicherstellen, dass sie sich ein realistisches Bild von dem Angebot machen können und später nicht enttäuscht werden.

Da es für die sog. langfristigen Urlaubsprodukte sowie für Wiederverkaufs- und Tauschsysteme bislang keine Regelung gab, galten für diese auch nicht die Bestimmungen über Bedenkzeiten, Anzahlungen und Informationspflichten. Folglich hatten Verbraucher, die unter Druck einen Vertrag unterschrieben, kaum eine Chance, davon wieder loszukommen.

Die neue Richtlinie stärkt die Verbraucherrechte auf dem Markt für Teilzeitnutzungsrechte und sog. langfristige Urlaubsprodukte und schafft gleiche Voraussetzungen für die Anbieter dieser Produkte.


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008

Weitere Informationen unter: Revision der Timesharing-Richtlinie

Erstfassung: 20.10.2008, zuletzt aktualisiert am 29.12.2014

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