Vermehrt melden sich Konsumenten beim EVZ, die eine Reise geplant haben und nun verunsichert sind. Im Auftrag des Sozialministeriums bieten wir kostenlose Beratung bei "Gefahr am Urlaubsort" an. Viele wollen wissen, ob sie kostenlos von ihrer Reise zurücktreten können.
Die wichtigsten Fragen:
- Wann wurde die Reise gebucht?
- Wann soll sie stattfinden?
- Wohin genau führt sie?
- Handelt es sich um eine Pauschalreise oder wurden Flug, Hotel und weitere Leistungen getrennt gebucht?
Ad 1: Wann wurde die Reise gebucht?
Wenn Sie die Reise erst gebucht haben, nachdem bereits einer der oben genannten Anschläge bzw. Naturkatastrophen passiert ist, wird die Argumentation schwierig. Ihr Vertragspartner (Reisebüro, Fluglinie etc.) wird angeben, dass Sie bereits über die verschärfte Sicherheitslage Bescheid wussten, als Sie sich für die Destination entschieden haben.
Um einen kostenlosen Rücktritt fordern zu können, ist oft entscheidend, ob die Gefahrenlage unvorhersehbar war. In unruhigen Zeiten wie heutzutage ist fragwürdig, wo und wann man einen Anschlag noch als unvorhersehbar einstufen kann. In den USA und der Karibik gibt es jedes Jahr eine "Hurrikan Season", auch wenn die Stürme heuer besonders heftig ausfallen. Mexiko gilt als Erdbebenregion. Bei der Bewertung dieser Ereignisse handelt sich daher um einen juristischen Graubereich.
Ad 2: Wann soll sie stattfinden?
Die Reise findet erst in einigen Wochen oder sogar Monaten statt? Ihre Chancen auf einen kostenlosen Rücktritt stehen wesentlich höher, wenn Sie bereits morgen verreisen sollen. Denn der sehr enge zeitliche Konnex ist meist eine weitere Voraussetzung für eine Einigung mit Ihrem Vertragspartner.
Ad 3: Wohin genau führt sie?
Die Anschläge in London und Manchester sind kein Rücktrittsgrund für eine Reise nach Edinburgh oder andere, eher weit entfernte Orte in Großbritannien. Die Gefahrenlage kann in verschiedenen Regionen eines Landes sehr unterschiedlich sein. Auf der Website des Außenministeriums finden Sie genaue Informationen zur Sicherheit in den einzelnen Landesteilen.
Ad 4: Handelt es sich um eine Pauschalreise oder wurden Flug, Hotel und weitere Leistungen getrennt gebucht?
Juristisch betrachtet stehen Ihre Chancen bei einer Pauschalreise wesentlich besser als bei einer reinen Flugreise. Das gilt vor allem, wenn das Risiko nicht direkt am Flughafen besteht und dieser angeflogen werden kann und normal betrieben wird. Das bedeutet: Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, kann Ihr Vertragspartner – die Airline – Sie problemlos an Ihr Reiseziel transportieren und damit den Vertrag erfüllen. (Bei einem tatsächlichen Vulkanausbruch auf Bali könnte der Flugverkehr aufgrund der Aschewolken eingestellt werden, das wäre natürlich eine andere Situation.)
Bei einer Pauschalreise hingegen ist nicht nur der Flug, sondern auch der Aufenthalt an Ihrem Reiseziel, z.B. im Hotel, wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Dadurch haben Sie eine bessere Argumentationsbasis gegenüber Ihrem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter.
In jedem Fall ist es hilfreich, wenn Sie seriöse Medienberichte sammeln, um die Gefahr an Ihrer Destination zu dokumentieren. Diese können Ihnen als weitere Argumentationsbasis gegenüber Ihrem Vertragspartner dienen.
Wichtig: Niemand kann Sie zwingen, eine Reise anzutreten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenpflichtig zu stornieren. Lesen Sie sich die Bedingungen in Ihrem Vertrag genau durch. Oft steigen die Gebühren für eine Stornierung, je näher die Reise rückt. Es ist daher abzuwägen, ob Sie abwarten, wie sich die Lage entwickelt und eventuell höhere Kosten riskieren, oder sofort stornieren.
Sie haben noch Fragen?
Wir beraten Sie gerne - kostenlos und umfassend!
- Hotline: 01/ 588 77 63
- E-Mail: info@europakonsument.at
Nutzen Sie auch unseren Musterbrief, um sich an Ihren Vertragspartner zu wenden:
Für ausführliche Informationen zu Ihren Rechten bei "Gefahr am Urlaubsort", empfehlen wir außerdem folgenden Artikel: Krisen, Kriege, Terrorismus