Viele Stars und Models stehen drauf: UGGs, trendige Lammfellstiefel aus Australien.
Die edlen Boots sind daher entsprechend teuer. Deshalb freute sich Frau Koller (Name von der Redaktion geändert), als sie im Internet ein Paar zu einem recht günstigen Preis fand. Auch das Original-Firmenlogo prangte auf der Seite www.uggs-uk.com. Also nahm die Konsumentin an, bei einer englischen Niederlassung von UGG Australia zu kaufen.
Post vom Zollamt
Doch statt einer Warensendung aus Großbritannien kam ein eingeschriebener Brief vom österreichischen Zoll: Die Stiefel seien höchstwahrscheinlich gefälscht und würden aufgrund der EG-Produktpiraterie-Verordnung angehalten. Frau Koller müsse entscheiden, ob sie einer Vernichtung der Boots zustimme.
Sie habe zwar das Recht, Widerspruch einzulegen. Dann würde in einem Gerichtsverfahren geklärt, ob sich der Verdacht der Fälschung bestätige. Besorgt wandte sich Frau Koller daher an unser Europäisches Verbraucherzentrum, das bei Konsumentenproblemen mit Unternehmen im Ausland hilft.
Gefälschte Webseiten
Aufgrund der Rechtslage konnten wir jedoch Frau Koller lediglich raten, der Vernichtung zuzustimmen. Denn die Internetseite www.uggs-uk.com ist in China von einem gewissen Herrn Fang Jie registriert und hat nichts mit der offiziellen Seite der Firma UGG Australia zu tun. Einen Prozess hätte Frau Koller daher mit Sicherheit verloren.
Das Fälschen von UGG-Stiefeln dürfte in China ein einträglicher Geschäftszweig sein. Denn die offizielle Firma UGG Australia hat auf ihrer Internetseite einen eigenen Fälschungs-Check eingerichtet: http://counterfeit.uggaustralia.com/
Dort kann man überprüfen, ob eine Internetseite, die UGG-Stiefel anbietet, von einem seriösen Vertragshändler stammt oder von einem Fälscher. Und dort entdeckt man, dass Herr Fang Jie aus China auch eine andere UGG- Internetseite unter der Adresse www.uggboots-australia.com betreibt. Diese Seite sieht der offiziellen UGG-Seite täuschend ähnlich.
Webseiten überprüfen
Was wieder einmal vor Augen führt: Auch im Internet gibt es nichts geschenkt. Extrem günstige Preise sollten daher misstrauisch machen, speziell bei so begehrten Stücken wie UGG Boots. Auf entsprechenden Webseiten von Internethändlern sollte man daher schauen, ob ein Impressum vorhanden ist, in dem Firmenname, Adresse und Kontaktdaten angegeben sind. Bei der chinesischen Website war zum Bespiel lediglich eine E-Mail-Adresse angeführt.
Und natürlich sollte man das Angebot der offiziellen Herstellerseite nützen und schauen, ob die betreffende Seite dort etwa schon als Fälschung gelistet ist. Ist die Seite dort (noch) nicht bekannt, kann man die Internetadresse auch bei der weltweiten Internet-Registrierungsbehörde (Network Information Center NIC) überprüfen. Wenn man dort den Menüpunkt "whois" anklickt und die fragliche Internetadresse eingibt, erfährt man, in welchem Land die Adresse registriert ist.
Frau Koller hat die Stiefel übrigens mit Kreditkarte bezahlt und ihre Kreditkartenfirma um Rückbuchung ersucht. Nun muss sie hoffen, dass diesem Wunsch auch entsprochen wird.
EG-Produktpiraterie-Verordnung
Diese EU-Verordnung schützt das geistige Eigentum und regelt, wann Zollbehörden beim Verdacht auf nachgemachte Waren tätig werden können. Werden Waren (wie im vorliegenden Fall) angehalten, wird der Empfänger der Ware darüber schriftlich informiert.
Nach Erhalt der Mitteilung beginnt eine Frist von zehn Werktagen zu laufen, innerhalb derer der Empfänger der Vernichtung der Ware zustimmen kann (=vereinfachtes Verfahren) oder widersprechen kann. Die Zustimmung zur Vernichtung gilt auch als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Werktagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich Widerspruch erhoben wird.
Anwalts- und Verfahrenskosten
Im Falle eines Widerspruches kann der Rechteinhaber die Einleitung eines Straf- oder Zivilverfahrens beantragen. In dem Verfahren wird dann geklärt, ob die Ware ein Recht am geistigen Eigentum verletzt. Sollte dies der Fall sein, wird der Empfänger in der Regel verpflichtet, die Verfahrens- und Anwaltskosten sowie Schadenersatz zu leisten.
Wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die bestellte Ware eine Fälschung ist, ist es sinnvoller, keinen Widerspruch einzulegen und der Vernichtung der Ware zuzustimmen.
28. Dezember 2009