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Verbot für aggressive Werbung

Einigung mit Maturareisenveranstaltern

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die beiden großen Anbieter von Maturareisen - DocLX und SplashLine - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geklagt, die Bewerbung von Maturareisen durch besondere Hervorstellung des "rund um die Uhr" zur Verfügung stehenden "Markenalkohols" zu unterlassen.

Werbung mit Alkohol an Schulen erlaubt?

Gemäß § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) darf an Schulen, mit Zustimmung der Direktion, grundsätzlich auch für schulfremde Zwecke geworben werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass derartige Werbemaßnahmen die Schulen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht behindern.

Gemäß § 9 Abs. 1 Schulordnung ist den Schülerinnen und Schülern im Unterricht sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen der Genuss alkoholischer Getränke verboten.

Zusammenfassend ergibt sich daraus ein zwingendes Werbeverbot für jede Art von Alkoholika innerhalb von Schulen. Das Verbot beschränkt sich nicht bloß auf das direkte Bewerben alkoholischer Produkte. Es erfasst auch Waren und Dienstleistungen, die, und sei es auch nur unterschwellig, in Verbindung mit Werbeauftritten alkoholische Getränke in Wort, Bild oder Schrift propagieren.

Einigung mit DocLX - "Aus" für aggressive Alkoholwerbung

Am 12.1.2012 hat sich der VKI mit DocLX im Rahmen der ersten gerichtlichen Verhandlung darauf einigen können, dass der Reiseveranstalter DocLX agressive Werbung für harte Alkoholika bei der Bewerbung von Maturareisen gegenüber Jugendlichen künftig unterlassen wird.

Einigung auch mit SplashLine - Ende für Alko-Werbung

Am 22.2.2012 hat sich der VKI auch mit dem zweiten großen Anbieter von Maturareisen, SplashLine, im Rahmen der ersten gerichtlichen Verhandlung darauf einigen können, dass Werbung mit "rund um die Uhr" zur Verfügung stehenden "Markenalkohols" künftig unterlassen wird.

Die Werbung für die Maturareisen 2013 - diese beginnt im Herbst 2012 - sollte daher ohne die Betonung des hemmungslosen Alkoholgenusses auskommen.


 
©  konsumentenfragen.at (BMASK), www.verbraucherrecht.at

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