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Wegen Corona kein Liftbetrieb im Jänner 2021 im französischen Saint-Ètienne-de-Tinée Bild: elinaxx1v/shutterstock

Skifahren und Corona - wie sind die Regeln in den Alpenländern?

, aktualisiert am

Endlich ein Winter mit gutem Schnee und die Semesterferien stehen an! Die Pandemie bremst die Reiselust aber aus und bringt den Skizirkus vielerorts zum Stillstand. Dabei stellen sich die Beschränkungen in Österreich im Vergleich mit anderen Ländern als relativ gering dar. Außer man möchte aus dem Ausland zum Skifahren kommen.

 

Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) veranstaltet regelmäßig „Study Visits“, bei denen sich die Zentren gegenseitig über aktuelle Verbraucherthemen in teilnehmenden Ländern austauschen, um in- und ausländische Konsumenten und Konsumentinnen die bestmögliche juristische Beratung bei grenzüberschreitenden Fragen bieten zu können. Bei der letzten Onlinekonferenz zwischen Österreich, Deutschland, Italien, Frankreich und Luxemburg war Skitourismus der Schwerpunkt. Das EVZ ist in Österreich im Verein für Konsumenteninformation VKI angesiedelt.

Folgende Regeln gelten in EU Ländern:

Österreich: Offene Pisten aber unerreichbar für Ausländer

Unser Land ist für Wintertouristen aus dem Ausland kaum erreichbar. Die Skigebiete sind zwar trotz Lockdown-Verordnungen geöffnet, ausländische Touristen haben davon aber kaum etwas. Wer einreist, muss eine 10-tägige Quarantäne einhalten und kann diese mit einem vor Ort durchgeführten negativen PCR Test nach 5 Tagen vorzeitig beenden. Einreisende müssen im „Pre-Travel-Clearance“ persönliche Angaben und Aufenthalte der letzten 10 Tage registrieren. Bis vorerst 7.Februar ist aber Skifahren und die Anreise zum Skigebiet am gleichen Tag erlaubt. Da Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Kulturbetriebe aber geschlossen haben, gibt es für Touristen keine Unterbringungsmöglichkeiten vorerst bis Ende Februar. Auch private Unterbringung ist für touristische Zwecke nicht erlaubt und es gelten Ausgangsbeschränkungen. Verpflegung durch Take Away ist nur möglich, wo es Zufahrtstraßen gibt, auf dem Berg somit meist nicht gestattet. FFP2 Masken müssen in geschlossenen Stationen und Liftanlagen (Gondel, abdeckbarer Sessellift) getragen werden und Lifte dürfen nur zu 50% belegt sein. Beim Anstehen sind Mundnasenschutzmasken vorgeschrieben und es gilt ein genereller Sicherheitsabstand von zwei Metern.
Die Beschränkung auf Tagestourismus hat zur Folge, dass östliche Skigebiete in Großstadtnähe Zulauf vor allem am Wochenende haben und jene in westlichen Bundesländern wegen Unrentabilität temporäre Schließungen überlegen, da die gewohnten deutschen und niederländischen Gäste ausbleiben.

Italien: Wiederöffnung Mitte Februar geplant

Skigebiete in Südtirol sind alle zu, sollen in ganz Italien aber am 15.2.2021 wieder öffnen. Allerdings ist in Italien gerade die Regierung zurückgetreten und Regeln können sich auch deshalb kurzfristig ändern. Für die Einreise ist eine Meldung beim örtlichen Gesundheitsamt Pflicht und man braucht und einen negativen Test, nicht älter als 48 Stunden, sonst muss man 14 Tage in Quarantäne.
Wandern gehen oder andere Aktivitäten abseits der Skipisten sind theoretisch möglich, da Touristen einreisen dürfen. Tatsächlich hat dies zu einem Boom beim (Ski-) Tourengehen geführt, da momentan Berghütten offen haben dürfen und Touren Ausrüstung in der Region kaum noch zu bekommen ist. Ab Sonntag (31.1.2021) schließt die Gastronomie in Südtirol für 2 Wochen, wurde vorgestern (26.1.2021) beschlossen.

Deutschland: Kein Skibetrieb

Skifahren auf Pisten ist bis einschließlich 14. Februar nicht möglich. Aufgrund des aktuellen Lockdowns bleiben Bergbahnen und Skilifte noch so lange und wahrscheinlich darüber hinaus geschlossen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kippte gestern (27.1.2021) die 15-km-Regel, welche die Reisemöglichkeiten in ganz Deutschland auf ein Minimum einschränkte. Somit wäre die Anfahrt zu Langlaufloipen für einen Tagesausflug wieder möglich. Allerdings gilt auch in Deutschland die Quarantänepflicht für Ausländer aus Risikogebieten wie Österreich. Die deutschen Einreisebestimmungen decken sich beinahe mit den österreichischen (digitale Einreiseanmeldung, ein höchstens 48 Stunden alter Test, 5 Tage Quarantäne bei negativem Test, sonst 10 Tage).

Frankreich: Öffnung wieder abgesagt

Bei Einreise ist ein PCR Test (maximal 72 Stunden alt) und eine Woche Quarantäne mit abschließendem erneuten Test Pflicht. Es gibt keinen Lockdown in Frankreich aber eine abendliche Ausgangssperre ab 18 Uhr in städtischen Gebieten. Skitouristen dürfen in die französischen Alpen anreisen, doch die für 1. Februar angekündigte mögliche Öffnung von Liften wurde zurückgenommen. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme der Lifte ab Mitte oder Ende Februar scheint sehr unwahrscheinlich kündigte Tourismusminister Lemoyne an und die Saison wurde somit inoffiziell abgeschrieben. Die Auslastung der Skiresorts mit geschlossenen Liften liegt derzeit bei höchstens 20%.

Luxemburg: Keine Einschränkungen aber auch kein Angebot

Kurioserweise gibt es hier keinerlei Reisebeschränkungen oder Quarantänepflichten. Abgesehen von einigen Langlaufloipen im Ösling bestehen aber keine Skisportmöglichkeiten im Land.


Was mache ich mit meinem Skipass bzw. meiner Saisonkarte?

In vielen europäischen Ländern musste die Skisaison im letzten Jahr vorzeitig beendet werden. Skifahrer konnten daher ihre Saisonkarte oder ihren Pass nicht voll nutzen und hatten weniger von ihrem Geld. Rechtsabteilungen nationaler Verbraucherschutzorganisationen aus Italien und Österreich (VKI) haben sich diesem Problem angenommen.

Wir empfehlen, eine anteilige Erstattung für die nicht genutzte Zeit beim Betreiber des ausländischen Skigebietes einzufordern. Am besten schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, um einen Nachweis zu haben. Einige Anbieter gehen darauf ein und gewähren zumindest eine teilweise Rückzahlung oder rechnen den Betrag auf die neue Saisonkarte an. 
Es lohnt sich, vor dem Kauf einen Blick in die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Manche Betreiber argumentieren, dass die Länge einer Saison ohnehin nicht garantiert sei. Seit Kurzem haben viele Liftbetreiber spezielle Corona-Klauseln in den AGBs.

Fast aussichtlos ist die Rechtslage, wenn das Skigebiet zwar geöffnet ist, aber man in das Land nicht einreisen darf. Die Skistationen erfüllen hier ihren Teil der vertraglich vereinbarten Leistung (Lifte, Pisten etc.). Wenn der Wintersportler nicht einreisen oder übernachten kann, ist das sozusagen sein eigenes Problem. Die Chancen auf eine Erstattung stehen hier also schlecht.

Erstes Urteil zu nicht voll nutzbarem Skipass wegen CoV

Update 19.04.2021: Wegen der vorzeitigen Sperre der Skigebiete im Frühjahr 2020 aufgrund der Coronakrise konnten viele Skipassbesitzer ihre Saisonkarte nicht voll nutzen. Ein Ehepaar aus Niederösterreich hat einen Skibetreiber aus Salzburg privat geklagt. Das Gericht verpflichtet diesen nun rechtskräftig zu einer Entschädigungszahlung. Laut Urteil zerfällt der ursprüngliche Vertrag in so einem Fall wegen höherer Gewalt. Hintergrund und Details siehe ORF Artikel

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Gerichtsurteil

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