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Model des Coronavirus neben Stempel mit Aufdruck "Reisewarnung"
Reisewarnung aufgrund des Coronavirus Bild: DesignRage/shutterstock

Weltweite Reisewarnung bis auf 10 Länder

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) wird per 19. Dezember 2020, 00:00 Uhr, bis auf weiteres vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen in sämtliche Länder durch das österreichische Außenministerium gewarnt. Davon ausgenommen sind folgende zehn Staaten:

Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan

(In diesen 10 Ländern gilt weiterhin das hohe Sicherheitsrisiko der Sicherheitsstufe 4 aufgrund von COVID-19.)

Was gilt als "touristische" und "nicht notwendige" Reise?

Die quasi weltweite Warnung entspricht der Sicherheitsstufe 6 nur für touristische und nicht notwendige Reisen. Dringende berufliche Reisen, Durchreisen oder Pendlerreisen von einem Land ins andere sind von der Warnstufe ausgenommen.
Was ist nun aber mit der weiteren formulierten Ausnahme - den dringenden familiären Gründen? Fällt ein Verwandtenbesuch bei Angehörigen im Ausland zu Weihnachten oder Silvester in diese Ausnahme?
Nein! Ein Weihnachtsbesuch gilt nicht als dringender Grund. Als Beispiele für dringende familiäre Gründe werden etwa ein Sterbefall in der Familie oder die Pflege eines hilfsbedürftigen Angehörigen angesehen. Das Außenministerium warnt also dezidiert vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen in diese Länder!

Warnung ist kein Verbot

Was ist die juristische Konsequenz, wenn man trotzdem die Reise macht? Es handelt sich hier um eine Warnung und keine Verordnung, wie etwa die
3.COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung der Bundesregierung. Wenn man aus einem Land dieser Warnstufe nach Österreich zurückkehrt, muss man dennoch in eine 10 tägige Quarantäne. Ausnahme auch hier wieder die 10 oben gelisteten Staaten. Ab dem 5.Tag kann man sich mittels PCR- oder Antigen-Test freitesten lassen, um aus der Quarantäne zu kommen.
Dennoch empfehlen wir natürlich dringend von angedachten Reisen abzusehen!
Beachten Sie außerdem, dass in den betreffenden Ländern oder Regionen strenge Quarantäneverordnungen oder sogar Notstandsgesetze in Kraft sind, welche ihre üblichen Rechte und die angebotenen Dienstleistungen einschränken.

Bezahlte touristische Reise

Was bedeutet diese erweiterte Warnung für bereits gebuchte und bezahlte Reisen?

  • Pauschalreise

Wenn Sie für den Zeitraum der Weihnachtsferien eine Pauschalreise (also eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, wie Beförderung und Unterbringung) gebucht haben, können Sie aufgrund der Covid19 Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums unseres Erachtens von der Reise kostenlos zurücktreten. 

Liegt die Reise zeitlich weiter entfernt (z.B. erst nach den Weihnachtsferien), ist es rechtlich unklar ob man jetzt bereits kostenlos von dem Vertrag zurücktreten kann. Umso weiter die Abreise entfernt ist, umso unwahrscheinlicher wird es und es ist auch fraglich, wie lange die Covid19 Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums aufrechterhalten wird. Wenn Sie nicht zuwarten wollen, empfehlen wir mit dem Reiseveranstalter oder eventuell mit dem Reisebüro Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.​

  • Individualreise

Wenn Sie nur ein Hotel oder Apartment gebucht haben, empfehlen wir mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und zu fragen, ob man hier eine einvernehmliche Lösung finden kann. Diese Verträge unterliegen grundsätzlich dem Landesrecht des Reiselandes. Teil des Vertrages ist nur die Beherbergung / Beförderungsleistung und solange das Hotel geöffnet ist und bleibt oder solange der Linienverkehr etc. aufrechterhalten wird, kann das Unternehmen seinen Teil des Vertrages erfüllen. Daher ist es jedenfalls ratsam mit der Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums zu argumentieren. 

Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, ist hier zuerst abzuklären, ob der Flug selber noch stattfindet. Falls nein, haben Sie das Recht die Kosten zurückzuverlangen, da die Airline den Vertrag nicht wie gebucht erfüllen kann.

Wenn der Flug stattfindet und in ein Land geplant ist, für welches die Covid19 Reisewarnung besteht, sind wir der Ansicht, dass Sie von dem Beförderungsvertrag aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kostenlos zurücktreten können.

  • Ausländische Reisevermittler und Reiseveranstalter

Obwohl es dazu noch keine aktuelle Rechtsprechung gibt, gilt aus unserer Sicht für Personen mit Wohnsitz in Österreich die vom österreichischen Außenministerium ausgesprochene Covid19 Reisewarnung.
Auch wenn ein ausländisches Reiseunternehmen darauf pocht, es habe in den AGBs darauf hingewiesen, dass nationales Recht des Firmensitzes zur Anwendung kommt (z.B. deutsches Recht), ist zu argumentieren, dass für österreichische Reisende die von den österreichischen Behörden ausgesprochenen Reisewarnungen gelten.

Fazit

Auch wenn sich die Reisewarnungen nun auf mehr Länder erstrecken, gelten die wegen der Pandemie seit Monaten gemachten Erfahrungen im Reiserecht weiterhin. Lesen sie mehr darüber in unseren FAQs zum Thema Reiserecht zu Zeiten von COVID-19.

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