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EVZ - Offizielle Kontaktstelle bei Geoblocking

, aktualisiert am

Die Geoblocking-Verordnung, die Teil des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) ist, verhindert ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Diskriminierungsformen im Online-Handel innerhalb der EU. Sie gilt seit dem 3. Dezember 2018 in der gesamten EU.  Damit ist gewährleistet, dass man in einem anderen EU-Land genauso wie Einheimische dortige Waren und Dienstleistungen online einkaufen kann. Unabhängig vom Wohnsitz, der Staatsangehörigkeit oder von wo aus bezahlt wurde.

Piktogramm auf kreisrundem dunkelgrauen Hintergrund zeigt einen Grenzbalken mit EU Fahne und ein Paket davor am Boden. Beide sind durchgestrichen

Geoblocking ist verboten

Wer hilft mir?

  • Sollte es doch dazu kommen, gibt es in jedem Mitgliedstaats der EU eine Unterstützungsstelle für Geschädigte. In Österreich übernehmen wir - das Europäische Verbraucherzentrum diese Aufgabe seit der Einführung 2018. Was diese alles umfasst, können Sie in unserem Artikel 7 wichtige Fragen zu Geoblocking nachlesen. Dabei erzielen wir die Lösung auf außergerichtlichem Wege durch Vermittlung und sind für Sie kostenfrei tätig. Sie können unsere Unterstützung am einfachsten über unsere Beschwerdemaske anfordern. Wir betreuen Ihren Fall individuell mit dem Ziel, für Sie persönlich eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

Betroffene können abgesehen davon auch mithilfe von Behörden gegen das Unternehmen vorgehen. So können Sie womöglich eine Strafverhängung gegen das Unternehmen erreichen. Damit bekommen Vollzugsbehörden in der Durchsetzung der Verordnung ihre besondere Bedeutung. Als Geschädigte können Sie sich entweder 

  1. an das das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) wenden, 
  2. oder die Magistrate (bzw. die jeweilige Bezirkshauptmannschaft in den Bundesländern). 


Welche Behörde ist in meinem Fall zuständig?

  1. Das BEV 

ist die zentrale Anlaufstelle für Verstöße, die grenzüberschreitende Aspekte innerhalb der EU betreffen und in den Geltungsbereich des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) fallen. Hierbei geht es in erster Linie um kollektive Interessen, also den Schutz einer Vielzahl von Verbraucher:innen.

Sie sollten Sie sich an das BEV wenden, wenn:

  • Geoblocking-Verstoß: Ein Online-Shop aus einem anderen EU-Land diskriminiert Sie aufgrund Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Nationalität (z. B. durch Weiterleitung auf eine teurere länderspezifische Seite oder Blockierung des Zugangs).
  • Grenzüberschreitende unlautere Geschäftspraktik: Ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land betreibt irreführende Werbung, aggressive Geschäftspraktiken oder andere unlautere Handlungen, die nicht nur Sie, sondern viele Verbraucher:innen schädigen.
  • Sonstige Verstöße im Rahmen des VBKG: Das BEV ist auch für weitere Bereiche wie die allgemeine Preisauszeichnung, E-Commerce und Pauschalreisen zuständig, sofern diese Fälle grenzüberschreitend sind.

Das BEV kann in solchen Fällen die notwendigen Schritte im Rahmen des EU-weiten Netzwerks der Verbraucherbehörden (CPC-Netzwerk) einleiten, um den Verstoß zu beenden. Das BEV kann aber keine individuellen rechtlichen Schritte für Sie als Privatperson übernehmen. Es geht vielmehr darum, das Problem auf einer größeren Ebene zu lösen und die Einhaltung der Verordnung für alle zu gewährleisten. Die Unterstützung durch das BEV ist also beratender und vermittelnder Natur und dient dazu, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen und eine Lösung für Ihren Fall zu finden, ohne dabei direkt als Ihr persönlicher Anwalt zu agieren.

  1. Das Magistrat (bzw. die Bezirkshauptmannschaft in den Bundesländern)

ist hingegen in der Regel für die Durchsetzung nationaler Gesetze zuständig, die lokale Sachverhalte betreffen. Bei Bedarf müssen Geschädigte diese Durchsetzungsstellen selbst kontaktieren, beispielsweise wenn: 

  • Verstoß gegen das Preisauszeichnungsgesetz: Ein lokales Geschäft oder ein österreichisches Unternehmen gibt die Preise für Waren oder Dienstleistungen nicht korrekt an.
  • Probleme im Lebensmittelbereich: Dies umfasst Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetze. In Wien ist hierfür beispielsweise das Marktamt (MA 59) zuständig.
  • Allgemeine gewerberechtliche Verstöße: Ein Betrieb in Ihrem Bezirk hält sich nicht an die Vorschriften der Gewerbeordnung.

Bei Individuellen zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Händler ist das Magistrat aber nicht zuständig, um Ihnen bei rein zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu helfen (z. B. bei Mängelgewährleistung oder Rücktritt vom Kaufvertrag). Hierfür sind Verbraucherschutzorganisationen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Österreich, oder im Ernstfall ein Gericht, die richtigen Ansprechpartner.

Download der EU Publikation zu Geoblocking von 2018

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