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Flughafen Abflugterminal Flugtickets und Gutschein in einer Hand
Fluggutscheine Bild: Montri Varoon/shutterstock

Corona Voucher – was ist das?

Durch die massiven wirtschaftlichen Folgen der SARS-Cov 19 Pandemie auf die Reisebranche, haben die ersten europäischen Regierungen Sonderregelungen eingeführt, welche bei Absagen seitens der Reise- und Transportunternehmen die bisher geltenden Ansprüche von Kunden abschwächen.


Es bleibt spannend, ob noch weitere Länder dem Druck der angeschlagenen Reisebranche nachgeben und dem Beispiel folgen werden oder ob im Gegenteil die EU Kommission diese nationalen Alleingänge wieder rückgängig machen kann.  
Von politischer Seite möchte man das Risiko einer im Raum stehenden Pleitewelle im Tourismus verringern. Fluglinien und Reiseveranstalter sollen zahlungsfähig bleiben, bis sich die Lage wieder beruhigt.
 

Flugbuchungen 


Erst kürzlich hat die EU Kommission eine Unveränderlichkeit der Fluggastrechte trotz Corona in dieser Aussendung betont.
 

Bei vielen europäischen Flugreisen gilt die Fluggastrechte Verordnung 261/2004: Wenn der gebuchte Flug von Seiten der Fluglinie annulliert wird, hat der betroffene Kunde die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer alternativen Beförderung zum Endziel. Der Erhalt eines Wertgutscheins ist in der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt. Fluglinien dürfen Wertgutscheine nur dann ausstellen, wenn der betroffene Kunde die Annahme eines Wertgutscheins freiwillig akzeptiert.


Die neuen nationalen Regierungsmaßnahmen in den Niederlanden, Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg schränken die sonst üblichen Rückerstattungspflichten vorübergehend ein, und erlauben es Fluglinien statt Geldrückzahlungen Gutscheine auszustellen, die für spätere Leistungen genutzt werden sollen.

Was bedeutet das für mich als Kunden?
 

Einen Gutschein statt Geld zu bekommen hat vor allem diese drei Nachteile:
1.    Der Gutschein ist nicht auf andere Fluglinien übertragbar. Die Flexibilität bei der künftigen Reiseplanung ist somit eingeschränkt.
2.    Preise werden aufgrund der Krise wohl steigen. Man bekommt für die bezahlte Summe später vermutlich keine gleichwertige Leistung.
3.    Die Gefahr bei Insolvenz des Unternehmens einen wertlosen Gutschein in Händen zu halten. Bis dato ist uns nicht bekannt, dass die von Fluglinien ausgegebenen Gutscheine insolvenzabgesichert sind.
 

  • Dieser Musterbrief an die Airline hilft bei der Rückforderung des Ticketpreises in bar statt in Form eines Wertgutscheins bei Direktbuchungen.
  • Dieser Musterbrief an das Onlinereisebüro hilft bei der Rückforderung des Ticketpreises in bar statt in Form eines Wertgutscheins bei indirekten Buchungen über eine Buchungsplattform oder ein Online Reisebüro.

Pauschalreisen


Pauschalreiseanbieter sind gesetzlich verpflichtet, bezahlte Kundengelder gegen die eigene Insolvenz abzusichern.  Wenn Sie für eine gebuchte Pauschalreise die Reisekosten bezahlt haben und der Reiseveranstalter nach der Zahlung insolvent wird, müssen Sie die bezahlten Reisekosten zur Gänze zurückbekommen. Diese Regelung der Insolvenzabsicherung gilt für die gesamte Europäische Union.


Die Pauschalreiserichtlinie, die in den jeweiligen europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde, sieht Wertgutscheine nicht vor. Es ist daher fraglich, ob die Ausstellung von Wertgutscheinen bei Pauschalreisen erlaubt ist. Wir sind der Ansicht, dass Sie auch bei Pauschalreisen keine Wertgutscheine akzeptieren müssen, vor allem wenn die Gutscheine nicht gegen eine Insolvenz des Pauschalreiseanbieters abgesichert sind.

  • Dieser Musterbrief an den Pauschalreiseveranstalter hilft bei der Rückforderung der bezahlten Reisekosten in bar statt in Form eines Wertgutscheins.


Ausnahmeregelungen - Was gilt wo?

(letzte Aktualisierung 19.8.2020)

Niederlande

Die Niederlande haben für Pauschalreisen den so genannten „Corona Voucher“ eingeführt, der rückwirkend für Buchungen ab 1.3.2020 gilt.

Der Voucher ist 1 Jahr gültig, in diesem Zeitraum muss man buchen. Die Reise an sich darf aber auch später stattfinden. Nach 6 Monaten nach Annahme des Vouchers durch den Kunden, kann dieser aber von der Reise zurücktreten und stattdessen Geld fordern. Ausstehende Restsummen bei angezahlten Reisen sind nicht zu bezahlen, der Wert des Vouchers entspricht dann der Anzahlung. Bei geringerem Buchungswert einer neuen Reise kann man sich den verbleibenden Restwert auszahlen lassen. Corona Voucher sind im Fall von Pauschalreisen durch einen eigenen SGR Fonds insolvenzversichert.


Eine Annahme des Vouchers durch den Kunden ist nicht verpflichtend, bei Ablehnung wird man aber vorerst kein Geld erhalten. Einer Geldforderung wird laut Auskunft des ECC NL zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen, aber nur wenn das Unternehmen nicht zahlungsunfähig wird.

Frankreich


Bei jeder Reisestornierung von Pauschalreisen, die in einem französischen Reisebüro zwischen dem 01/03/2020 und dem 15/09/2020 eingeht, ist das Reisebüro berechtigt, einen Gutschein mit einer mindestens 18 monatigen Gültigkeit anzubieten. Wird dieser bis Gültigkeitsende nicht genutzt, muss die Summe  vollständig an den Kunden zurückerstattet werden.
Wird nur ein Teil des Gutscheins verwendet, weil die neue Reise billiger ist, bleibt der Restbetrag weiterhin gültig und kann für den Kauf einer anderen Reise oder einer anderen Dienstleistung verwendet werden. Ein Restbetrag muss nach 18 Monaten erstattet werden, wenn er endgültig nicht genutzt wird.


Insolvenzversicherungen, die bisher nur für Reiseverträge galten, wurde auf solche Gutscheine in Frankreich ausgeweitet.

Italien

Wenn Pauschalreiseveranstalter, Eventveranstalter, Unterkunftgeber oder Airlines ihre vertraglich zugesagte Leistung absagen oder es Konsumenten nicht möglich ist diese in Anspruch zu nehmen, dürfen die Firmen Gutscheine ausstellen, die 18 Monate lang gültig sind. Wenn der Gutschein innerhalb der Frist nicht eingelöst wird, hat man nachträglich die Möglichkeit eine Rückerstattung zu verlangen.

Luxemburg

Der Verfügung vom 27.3.2020 bezüglich Coronavirus und Pauschalreisen wurde mittlerweile wieder aufgehoben.
 

Belgien

Der Misterialerlass vom 19.3.2020 über Rückerstattung von stornierten Pauschalreisen wurde mittlerweile wieder aufgehoben.

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