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Flugstreik in München

München - Aufgrund eines angekündigten 48-stündigen Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di am Münchner Flughafen von Donnerstag, 27. Februar, 0 Uhr, bis Freitag, 28. Februar, 24 Uhr, müssen sich Reisende auf erhebliche Flugausfälle und Verspätungen einstellen.

Der Flughafen empfiehlt allen Passagieren, die in diesem Zeitraum von oder nach München fliegen wollen, sich frühzeitig bei ihrer Fluggesellschaft über den Status ihres Fluges zu informieren. Es wird erwartet, dass ein Großteil der über 1.600 geplanten Flugbewegungen annulliert wird.

Reisende sollten im Falle einer Annullierung nicht zum Flughafen kommen, sondern sich online oder telefonisch mit ihrer Fluggesellschaft oder ihrem Reiseanbieter in Verbindung setzen, um Umbuchungen oder alternative Beförderungsmöglichkeiten zu besprechen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, sollten Sie sich an Ihre Fluggesellschaft oder Ihre Reiseveranstalter wenden oder sich bei uns Hilfe holen.

Rundes rotes Piktogramm zeigt Flugzeug und davor Demonstrierende

Vom Streik betroffen?

Tipps für Betroffene

  • Voreiliges Umbuchen vermeiden: Reisende sollten nicht vorschnell alternative Flüge oder andere Transportmittel buchen, da sie, wenn der ursprüngliche Flug doch stattfindet, diesen nach wie vor bezahlen müssen. Stattdessen sollten sie sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um eine kostenlose Umbuchung zu erreichen.
  • Annullierte oder stark verspätete Flüge: Passagiere haben Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung oder alternative Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen. Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden haben sie zudem Anspruch auf Verpflegung. Wenn eine Übernachtung notwendig wird, auch auf kostenfreie Hotelunterbringung. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder wenn die Reise nicht mehr angetreten werden soll, kann der Ticketpreis zurückgefordert werden.
  • Entschädigungen: Bei Annullierung, Überbuchung oder großen Ankunftsverspätungen haben Passagiere möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 bis 600 Euro, es sei denn, es liegt ein "außergewöhnlicher Umstand" vor. Ob ein Streik als solcher gilt, hängt vom Einzelfall ab, bei dem es darauf ankommt, ob Personal der Fluggesellschaft beteiligt war oder das Flugunternehmen alles versucht hat eine alternative Beförderung anderweitig zu ermöglichen.
  • "Gestrandet" am Urlaubsort: Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter sind verpflichtet, ihre Passagiere auch bei der Rückreise zu betreuen. Wenn die Rückreise durch den Streik verunmöglicht wird, ist für Verpflegung und wenn eine alternativen Rückholung unmöglich ist und der Aufenthalt verlängert werden muss, ebenfalls für eine kostenfreie Unterkunft zu sorgen. Dabei ist dies unabhängig davon, ob die Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle verantwortlich sind.

 

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