Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat eine einstweilige Verfügung gegen die in Deutschland ansässigen Betreiber der Webseite Vignette-sofot.at beschlossen. Die beklagten Gesellschafter verhielten sich wettbewerbswidrig und versuchten das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften zu umgehen.
Online bestellte Autobahnvignetten muss man zurückgeben können
Bei Abschluss eines Kaufs über Internet räumt das österreichische Recht Verbrauchern, aber nicht Unternehmern, eine 14 tägige Rücktrittsfrist ab Vertragsabschluss ein.
Beim Fall der online bestellten Autobahnvignette stellte dieses Rücktrittsrecht die ASFINAG anfangs vor ein Problem. Kunden, welche die Onlinevignette im Webshop erstehen würden, könnten diese eine Zeit lang benutzen und im Sinne des Fernabsatzgesetzes wieder retournieren.
Um Missbrauch dieser Art vorzubeugen wurde eingeführt, dass die online erstandene Vignette erst 18 Tage nach Kauf nutzbar wird. Diese verzögerte Gültigkeit mag für diejenigen, die eine sofort einsetzbare Vignette online kaufen möchten ein Hindernis sein.
Auf eben diese Zielgruppe richtete Vignette-sofort.at ihre Angebote aus, erreichte dabei aber auch solche Kunden, die sich gar nicht dessen bewusst waren, beim nicht offiziellen Vertrieb zu kaufen oder nachträglich bereuten kein Rücktrittsrecht zu haben.
Der OGH hat nun folgende Punkte als rechtswidrig ausgemacht:
- Verbraucher mussten sich auf Vignette-sofort als Unternehmer ausgeben.
Die Unternehmeroption war im Buchungsvorgang vorausgewählt. Mit diesem Kniff dachte man eine Ausnahme im Rücktrittsrecht gefunden zu haben, um sogleich gültige Autobahnvignetten ausstellen zu können.
- Vignette-sofort verletzte Markenrechte der ASFINAG.
Die Betreiber der Seite vertrieben Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von Marke und Corporate Identity der ASFINAG. Wie schon auf konsument.at berichtet, verwechselten Käufer immer wieder den nicht offiziellen mit dem offiziellen Webshop. - Bei Bestellungen wurden höhere Pauschalpreise verbucht.
Eine Gebühr für die Dienstleistung war auf Vignette-sofort nicht gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher war dabei nicht erkennbar, ob das Mautprodukt bei der ASFINAG billiger zu bekommen gewesen wäre, oder dass sie gerade dabei waren bei einem Wiederverkäufer mit Aufpreis zu kaufen.
Falls Sie auf Vignette-sofort.at für 2020 bereits gekauft haben, behält Ihr digitales Mautprodukt trotz des OGH-Entscheides seine Gültigkeit.
Wir empfehlen generell Mautvignetten nur bei offiziellen Verkaufsstellen zu erwerben, um keinen Aufpreis zu bezahlen und Ihre Rücktrittsrechte nicht einzubüßen. Wenn Sie eine sofort gültige Vignette benötigen gibt es derzeit keine bessere Möglichkeit als die klassische Klebevignette.
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