Ein deutscher Inhaber eines Musikgeschäftes hat seinen Kunden ein offenes WLAN bereitgestellt. Einer der Kunden hat dies genutzt, um ein Musikalbum gratis zum Download anzubieten. Daraufhin trat Sony auf den Plan, der Rechteinhaber des Albums, und verklagte den Inhaber. Jetzt hat der EuGH entschieden, dass diesen keine Schuld trifft.
Der Anbieter eines WLAN-Netzes ist nicht haftbar für Rechtsverstöße, die von einer dritten Person begangen werden. Er kann jedoch, so das Urteil des EuGH, dazu aufgefordert werden, dieses mit einem Passwort zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass jemand anonym Rechtsverstöße begeht.
Pressemeldung des EuGH: Urteil in der Rechtssache C-484/14
Ausführliche Informationen finden Sie hier: Haftung für ungesichertes WLAN