Die Ticketplattform viagogo sorgt seit langem für zahlreiche Verbraucherbeschwerden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat das Schweizer Unternehmen aufgrund mehrerer Klauseln in seinen AGB geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien hat jetzt 42 dieser Klauseln für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Plattform der viagogo AG ist ein Online-Marktplatz, bei dem bereits gekaufte Tickets für Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen wiederverkauft werden können. Verkäufer ist also nicht viagogo selbst, sondern Dritte - auch Privatpersonen. Den Kunden ist nicht bekannt, von wem das Ticket angeboten wird.
Unzulässige Klauseln
Von den insgesamt 42 unzulässigen Klauseln haben folgende drei für besonders viele Beschwerden gesorgt:
Eine Klausel, die das HG Wien als unzulässig beurteilte, betraf das Vorgehen von viagogo im Fall von Lieferschwierigkeiten des Verkäufers: Dann entschied viagogo selbst, ob es den Ticketpreis rückerstattete oder beliebige Ersatztickets anbot, die auch von minderer Qualität sein konnten, etwa mit schlechteren Sitzplätzen.
Sollte der Verkäufer zwar liefern, aber die Zustellung an den Kunden nicht möglich sein, verweigerte viagogo die Rückerstattung des Ticketpreises. Dabei unterschied das Unternehmen nicht, ob die Probleme vom Kunden oder viagogo verursacht wurden.
Eine weitere Bestimmung legte fest, dass für die Verträge nur Schweizer Recht gelten sollte und Schweizer Gerichte zuständig wären. Sobald ein Unternehmen allerdings direkt österreichische Kunden anspricht und umwirbt, kommen für diese die Schutzbestimmungen des österreichischen Verbraucherrechts zur Anwendung. Österreichische Konsumenten können darauf bestehen, dass ein Rechtsstreit vor heimischen Gerichten ausgetragen wird.
Nähere Informationen zu dem Urteil gegen die Schweizer viagogo AG finden Sie auf der Website der VKI-Rechtsabteilung. Bitte beachten Sie, dass das EVZ nicht gegen Unternehmen außerhalb der EU tätig werden und daher keine Beschwerden, die viagogo betreffen, bearbeiten kann.