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Coronavirus, Fragen & Antworten

, aktualisiert am

Die Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns derzeit rund um das Coronavirus gestellt werden, finden Sie auf dieser Seite. Wir haben uns bewusst kurz gehalten, um Ihnen möglichst einfache und klare Hilfestellung zu leisten. Alle Eventualitäten eines Falles und juristischen Details sind hier daher nicht abgebildet.

Weitere Beratungsstellen in Reiseangelegenheiten finden Sie hier. Die Infothek des BMK sammelt außerdem relevante Informationen zu Coronabestimmungen komprimiert auf dieser Blogseite.

Weltkarte mit rot markierten Ländern der höchsten Reisewarnungsstufe vom 20.Dezember 2020
Weltkarte des österreichischen Außenministeriums mit fast allen Staaten der Welt mit roter Markierung der höchsten Reisewarnungsstufe (6) vom 20.Dezember 2020 Bild: Gabriel/BMEIA

WICHTIG:

Sie planen eine Auslandsreise? Doch wer weiß im Krisenfall eigentlich, wo Sie genau sind und wie man Sie am besten erreichen kann?

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Zukünftig geplante Reise in ein Risikogebiet

1.

Ich habe eine Reise in ein Land gebucht für welches eine Reisewarnung durch das Außenministerium angekündigt ist oder bereits ausgerufen wurde. Die Reise soll erst in der Zukunft stattfinden. Was muss ich beachten, kann ich kostenlos stornieren?

 

Piktogramm zum Thema "Zukünftiges Ereignis"

Zukünftiges Ereignis

PAUSCHALREISE: Es kommt auf den Zeitpunkt der Buchung und der Reise an. Steht die Abreise unmittelbar bevor und soll in etwa einer Woche stattfinden, kann man unseres Erachtens rechtlich argumentieren, dass es laut österreichischem Außenministerium nun eine offizielle Reisewarnung gibt und man deswegen kostenlos von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten möchte, wenn dies bei der Buchung nicht vorhersehbar war.

Soll die Reise später als in etwa einer Woche stattfinden, ist es rechtlich unklar ob man jetzt bereits kostenlos von dem Vertrag zurücktreten kann. Umso weiter die Abreise entfernt ist, umso unwahrscheinlicher wird es. Wir empfehlen dennoch mit dem Reiseveranstalter oder eventuell mit dem Reisebüro Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

INDIVIDUALREISE (Hotel / Apartment / Anreise mit Zug, Bus, Schiff etc.) Nehmen Sie mit dem Unternehmen Kontakt auf und fragen, ob man hier eine einvernehmliche Lösung finden kann. Diese Verträge unterliegen grundsätzlich dem Landesrecht des Reiselandes. Teil des Vertrages ist nur die Beherbergung / Beförderungsleistung und solange das Hotel geöffnet ist und bleibt oder solange der Linienverkehr etc. aufrechterhalten wird, kann das Unternehmen seinen Teil des Vertrages erfüllen.

Wenn eine Reisewarnung durch das österreichische Außenministerium feststeht oder bereits angekündigt wurde, empfehlen wir damit zu argumentieren. Ein klarer Rechtsanspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Ob hier fallbezogen eine Chance besteht, Kosten erstattet zu bekommen, können letztlich nur die Gerichte entscheiden.

INDIVIDUALREISE (Flug) Klären Sie ab, ob der Flug noch stattfindet! Falls nicht, haben Sie das Recht die Kosten retour zu verlangen, da die Airline den Vertrag nicht wie gebucht erfüllen kann. Falls ja, empfehlen wir die Airline und/oder  den Vermittler nach einer einvernehmlichen Lösung zu fragen. Sobald nicht direkt bei der Airline gebucht wurde, wird man von vielen Fluglinien bezüglich aller Anfragen an den Vermittler verwiesen. Dies ist sehr ärgerlich, außergerichtlich jedoch nicht zu ändern.

Airlines haben die Möglichkeit in den AGB die Rechtswahl zu treffen ob das Recht jenes Staates zur Anwendung kommt, wo entweder die Airline oder der Konsument ihren Sitz haben. Wird kein geltendes Recht vereinbart, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, wo der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich dort auch der Abflugs- oder Zielort befindet. Trifft auch das nicht zu, gilt das Recht des Staates, wo die Airline ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil des Vertrages ist nur die Beförderung selber - es ist nicht Inhalt des Vertrages, das ich in das Land einreisen kann oder dort bleiben darf. Das hat Ihnen die Airline im Vertag nicht zugesagt. Solange die Flughäfen selber offen sind und bleiben, können Airlines Ihren Teil des Vertrages erfüllen. Wenn von Österreich eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wird, empfehlen wir auch damit zu argumentieren.
Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch unklar, ob man mit diesem Argument den Vertrag kostenlos auflösen kann. Wenn die Airline somit nicht bereit ist die Kosten zu erstatten, sehen wir außergerichtlich keine Chancen dies durchsetzen zu können (dies wird von einem Gericht zu klären sein). Man hat zumindest das Recht einen Teil der Steuern & Gebühren erstattet zu bekommen, wenn der Flug stattfindet und man diesen nicht in Anspruch nimmt.

Pauschalreise

Wann liegt eine Pauschalreise vor? Buchen Sie beide Leistungen zu einem Paketpreis, ohne Aufschlüsselung der Einzelposten in der zu zahlenden Gesamtsumme, handelt es sich um eine Pauschalreise. Ihr Vertragspartner ist der Reiseveranstalter und hat ihnen diverse Reiseleistungen wie etwa Unterkunft und Anreise, Ausflüge, Mietwagen oder Eintrittskarten in Gesamtrechnung gestellt.

 

Piktogramm zum Thema "Pauschalreise"

Pauschalreise

2.

Ich hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise für den Sommer gebucht und eine Anzahlung geleistet. Das Hotel vor Ort hat mir vor der Abreise bestätigt, dass es geschlossen hat.
Die Flüge wurden von der Fluglinie abgesagt.
Der Reiseveranstalter fordert trotzdem eine Stornogebühr, weil ich die Restzahlung nicht gemacht hätte und daher vertragsbrüchig wurde.

Muss ich die Stornogebühr bezahlen?

Da in Ihrem Fall die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden konnten (geschlossenes Hotel, abgesagte Flüge) darf der Reiseveranstalter keine Stornogebühr verrechnen – wenn dies zum Zeitpunkt der Restzahlung schon bekannt war und Sie nicht bereits selber storniert hatten.
Eine Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz anzusehen. Solange dem Reiseveranstalter kein Schaden entsteht, ist eine Stornogebühr somit nicht zulässig. Sie müssen diese nicht bezahlen und können die Rückzahlung der Anzahlung fordern.

3.

Ich habe Hotel und dazu Flug oder Schiffs- Bus- oder Bahnfahrt als Pauschalreise gebucht. Ich soll innerhalb der nächsten 7 Tage verreisen. Kann ich kostenlos stornieren?

  • Ja - wenn das Reiseziel überraschend sehr stark vom Virus betroffen ist, sodass es unzumutbar ist hinzufahren.
  • Ja - wenn ich in diesem Land offiziell nicht einreisen darf oder in sofortige Quarantäne müsste. Hierbei kann es aber auch auf die "Vorhersehbarkeit" zum Zeitpunkt der Buchung ankommen (für weiter Informationen dazu, siehe unten). 
  • Nein - wenn das Reiseziel nicht stark betroffen ist.

4.

Ich habe Hotel und dazu Flug oder Schiffs- Bus- oder Bahnfahrt als Pauschalreise gebucht. Ich soll in ein paar Wochen/Monaten verreisen. Kann ich kostenlos stornieren?

Wenn Sie jetzt schon stornieren, kostet das Stornogebühr. Je früher man storniert, desto niedriger ist aber die Stornogebühr. Falls es kurz vor Reiseantritt am Reiseziel unzumutbar gefährlich ist, oder der Reiseveranstalter die Reise sogar von sich aus absagt, haben Sie die Stornogebühr eventuell sinnloser Weise bezahlt. In diesen Fällen hätten Sie kostenlos zurücktreten können und es ist rechtlich unklar, ob Sie eine zuvor verrechnete Stornogebühr dann wieder zurückverlangen können.
Ob Sie kostenlos stornieren können, ist auch abhängig vom Reisetypus (Partyreise/Musikfestival oder Familienurlaub) und kann aufgrund fehlender aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet werden.

  • Nach alter Rechtslage war ein kostenloser Rücktritt erst eine Woche vor Reiseantritt möglich, wenn die Lage zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhergesehen werden konnte.
  • Nach der aktuellen Rechtslage kommt es darauf an, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegen wird (noch keine Rechtsprechung zu dem zeitlichen Aspekt und der Vorhersehbarkeit vorhanden).
  • Falls jetzt schon klar ist, dass die Reise definitiv nicht stattfinden kann, da z.B. ein 1-monatiges Einreiseverbot verhängt wurde, können Sie schon jetzt jedenfalls kostenlos stornieren.

5.

Muss ich nach einem kostenlosen Storno einen Gutschein akzeptieren?

Nein, wenn Sie das Recht hatten kostenlos zurückzutreten (siehe oben), dann steht Ihnen grundsätzlich Geld zu. Falls es Kulanz war, ist ein Gutschein in Ordnung.

Aufgrund der Corona Pandemie haben jedoch einige Länder spezielle Gesetze erlassen, die es Firmen erlauben Gutscheine anzubieten – so zB in Italien. Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, welches Recht zur Anwendung kommt und wie die Rechtslage im jeweiligen Land aussieht. Problematisch hierbei ist zusätzlich, dass diese nationalen Gesetze bezüglich der Gutscheine der Pauschalreiserichtlinie widersprechen.

6.

Ich habe eine Anzahlung für meine Pauschalreise / meine Hotelbuchung gemacht. Ich bin nun verunsichert, ob meine Reise stattfinden wird, und zweifle ob das Unternehmen in der schwierigen Lage die Leistung überhaupt erbringen kann. Muss ich den offenen Restbetrag überhaupt bezahlen? 

Meist ist vereinbart, dass Kunden etwa 20% des Preises anzahlen und den Rest kurz vor Abreise, um die Reiseunterlagen zu bekommen. Da Sie einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben, müssen sie grundsätzlich die Restzahlung leisten, solange es nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Reise undurchführbar ist. Klären Sie ab, ob Sie die Reiseunterlagen gleich nach Bezahlung bekommen. Das Gesetz schreibt Reiseveranstaltern von Pauschalreisen eine Versicherung gegen Insolvenz vor. Fragen Sie das Reiseunternehmen danach. Falls es nach Ihrer Buchung und noch bevor Sie den Restbetrag bezahlt haben, bekannt wird, dass die Vermögensverhältnisse des Reiseunternehmens / Hotels gefährdet sind, haben Sie das Recht die Zahlung – und somit die Gegenleistung - vorerst zu verweigern (Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB).

7.

Ich habe Hotel+Flug/Bus/Bahn als Pauschalreise gebucht. Ich darf in dem Land, zwar einreisen, muss aber dort sofort in mehrtägige Quarantäne. Kann ich kostenlos stornieren? 

Ja, die Pauschalreise kann nicht wie gebucht durchgeführt werden (entscheidend kann jedoch die Situation zum Zeitpunkt der Buchung sein und was konkret vereinbart wurde). Eine mehrtägige Quarantäne ist eine wesentliche Änderung. Voraussetzung ist natürlich, dass die zwingende Quarantäne am Datum Ihrer geplanten Anreise gilt. Falls das noch unklar ist, müssten Sie zuwarten oder stornieren kostenpflichtig.

8.

Ich habe eine Pauschalreise mit Besichtigung von Sehenswürdigkeiten gebucht. Die sind aber schon alle geschlossen. Kann ich kostenlos zurücktreten?

Ja, die Pauschalreise kann nicht wie gebucht durchgeführt werden.

9.

Ich habe einen Rundreise oder Kreuzfahrt gebucht. Die Route muss wegen dem Corona Virus geändert werden. Muss ich das akzeptieren?

Wenn es eine erhebliche Änderung ist, nein. Antworten Sie dem Reiseveranstalter in der gesetzten Frist schriftlich, dass Sie die neue Route nicht akzeptieren und Sie daher kostenlos zurücktreten.

10.

Ich war im März auf Pauschalurlaub im Ausland. Der Rückflug wurde aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig abgesagt. Der Reiseveranstalter konnte die vorzeitige Heimreise nicht organisieren. Ich habe dann mit der österreichischen Botschaft Kontakt aufgenommen, die mir einen Rückflug organisierte, für den pro Person 200 Euro zu zahlen waren. Kann ich diese Kosten zurückfordern?

Ja. Bei einer Pauschalreise liegt die Verantwortung für den Rücktransport in einem solchen Fall beim Veranstalter. Die Republik Österreich ist in diesem Fall für dieses Versäumnis sozusagen nur eingesprungen.
Sie haben also einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter.

11.

Unsere längere Rundreise im Ausland wurde wegen der Corona-Krise nach ein paar Tagen abgebrochen. Jetzt wird mir eine Entschädigung von ein paar hundert Euro als Gutschein angeboten. Ist das rechtens?

Klar ist: Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren, Ihnen steht eine aliquote Rückzahlung des Reisepreises zu. Falls der Betrag zu niedrig scheint wäre also noch zu prüfen, ob die angebotene Summe korrekt ist. Berechnungsgrundlage ist jedenfalls der Gesamtpreis inklusive Flug.

12.

Ich möchte jetzt ein extrem günstiges Angebot für einen Badeurlaub in mehreren Monaten buchen. Spricht etwas dagegen? 

Die Situation ist hinsichtlich Reisewarnungen, Ein- und Ausreisebestimmungen und Quarantäneanordnungen generell ziemlich unsicher. Wer jetzt eine Reise bucht, geht ein gewisses Risiko ein. Es spricht einiges dafür eher kurzfristig zu buchen und immer die Stornobedingungen genau im Auge zu behalten. Viele Touristikunternehmen haben nun die sonst üblichen Stornobedingungen gelockert oder werben mit kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten.

13.

Ich wohne in Österreich, bin österreichischer Staatsbürger und habe bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. 1 Woche vor Abreise gibt es laut österreichischem Außenministerium eine Reisewarnung für mein Urlaubsland, laut deutschem Außenministerium nicht – kann ich kostenlos zurücktreten? 

Uns erreichen immer wieder ähnliche Anfragen, wo zB deutsche Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt in derartigen Fällen verweigern und damit argumentieren, dass die deutsche Bundesregierung keine Reisewarnung ausgegeben hat. Der Veranstalter komme aus Deutschland und somit solle das gelten, was das Außenministerium aus Deutschland sagt. Dadurch dass Sie in Österreich wohnen, österreichischer Staatsbürger sind, aus Österreich gebucht haben und der Veranstalter all diese Fakten durch Angabe Ihrer Daten bei der Buchung gewusst hat, muss sich der Veranstalter das zurechnen lassen. Wir sind der rechtlichen Meinung, dass das österreichische Außenministerium für Ihre Sicherheit zuständig ist und sich der Veranstalter der Pauschalreise daran zu halten hat, was das Außenministerium des Landes sagt, aus dem der Konsument kommt. Unseres Erachtens kann man in derartigen Fällen somit gemäß § 10 Abs 2 des Pauschalreisgesetzes argumentieren, dass man von der Pauschalreise kostenlos zurücktritt. Es ist noch nicht geklärt, ob die Vorhersehbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung eine Rolle spielen kann.

14.

Bin ich bei Pauschalreisen im Jahr 2021 auch noch gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert, oder hat es durch Corona Änderungen gegeben?

In der EU gibt es die Pauschalreiserichtlinie (RL 2015/2302) die in Österreich im Pauschalreisegesetz und in der Pauschalreiseverordnung umgesetzt wurde. Diese Gesetze wurden nicht abgeändert und somit gilt nach wie vor, dass ein Reiseveranstalter eine Absicherung braucht, falls er infolge der Insolvenz seine Leistung nicht erbringen kann.

Beförderungsvertrag

Sie haben bei einem Transportunternehmen Fahrkarten für den Bus oder Zug, Fähren-, Linienschiffs-oder Flugtickets gebucht und jetzt macht Corona einen Strich durch die Reisepläne. Wenn Sie eine Kreuzfahrt gebucht haben finden Sie Ihre Antworten im oberen Pauschalreisesegment, da Kreuzfahrten eine kombinierte Leistung (Unterbringung, Beförderung, Ausflüge) erbringen. 

 

Piktogramm zum Thema "Personentransport"

Personentransport

Für Pauschalreiseveranstalter war es aber aufgrund der Corona-Pandemie schwerer, für 2021 eine Versicherung zu finden, die das Risiko abdeckt – vor allem auch deswegen, da sich ein größerer Versicherer mit Ende 2020 zurückgezogen hat. Als Übergangslösung gibt es für die Veranstalter im Jahr 2021 die Möglichkeit, über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) einen Insolvenzschutz im Rahmen eines Garantievertrages abzuschließen. Zusammengefasst bedeutet das, dass es nach wie vor einen Insolvenzschutz für Konsumenten/innen gibt, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde oder wird.

Wenn für Ihre bereits gebuchte Reise noch keine Anzahlung geleistet wurde und diese nun eingefordert wird, raten wir aufmerksam zu sein. Wenn es jetzt einen neuen Absicherer gibt (zB ÖHT), gehen wir davon aus, dass ausständige Anzahlungen nur in Höhe von 20% verlangt werden dürfen. Erst 20 Tage vor Reisebeginn darf mehr verlangt werden.
Falls von Ihnen mehr verlangt wird, raten wir zur Vorsicht und genau abzuklären, welche Bedingungen der Insolvenzabsicherer Ihres Pauschalreiseveranstalters hat und wie hoch der Prozentsatz ist, der bei Ihnen im Ernstfall abgesichert ist.

15.

Ich habe über eine Online Flugbuchungsplattform Flüge gebucht. Die Fluglinie hat  die Flüge aufgrund der Pandemie abgesagt. Ich warte seit Monaten auf mein Geld. Die Fluglinie verweist mich an das Reisebüro, das Reisebüro zurück an die Fluglinie, Zahlung erfolgt keine… Ist dies zulässig?

Gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung sind die Flugkosten von der Fluglinie in diesem Fall binnen 7 Tagen an Sie zurückzuzahlen. Trotz dieser kurzen Frist warten viele Konsumenten nach wie vor auf ihr Geld. Wenn Sie mit Kreditkarte oder einem Online Bezahldienst wie Paypal bezahlt haben, raten wir Ihnen, sich an die Kreditkartengesellschaft/den Online Bezahldienst zu wenden und die Rückbuchung der Flugkosten zu beantragen. Wichtig ist hier, dass Sie die Buchungsbestätigung, Kreditkartenabrechnung, die Stornierungsbestätigung der Fluglinie und Ihren Rückerstattungsantrag an die Fluglinie beilegen. Die Rückbuchung der Flugkosten ist allerdings an Fristen gebunden (in der Regel 120 Tage ab Leistungsdatum, Buchung am 20.3.2020, Flug am 26.5.2020, 120 Tage ab dem 26.5.2020). Es ist ratsam, sich bei der jeweiligen Kreditkartengesellschaft über die Reklamationsfristen zu erkundigen. Die Rückerstattung des eingezogenen Betrages sollte sodann im Normalfall erfolgen, da die Fluglinie als Zahlungsempfänger bereits bestätigt hat, dass sie die Leistung (die Flüge) nicht erbringen kann. Der Rückerstattungsantrag ist von über die Kreditkarte abgeschlossene Zusatzversicherungen (Reisestornoversicherungen) zu unterscheiden. Ob hier Versicherungsansprüche bestehen ist gesondert zu prüfen.

16. 

Ich habe nur ein Ticket als Passagier gebucht. Das Transportunternehmen hat jetzt von sich aus abgesagt (=annulliert). Bekomme ich das Geld zurück oder muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Fordern Sie den Ticketpreis in Geld und nicht als Gutschein zurück!

17.

Ich habe nur ein Ticket als Passagier gebucht. Die Strecke wird auch noch durchgeführt, aber ich will wegen dem Coronavirus dort jetzt nicht hinfahren. Kann ich kostenlos stornieren?

Das ist schwieriger, als bei einer Pauschalreise, weil der Aufenthalt vor Ort nicht Teil des Vertrages ist und es auch auf die Vorhersehbarkeit ankommen kann. Fragen Sie aber unbedingt beim Transportunternehmen nach, ob Sie kostenlos stornieren dürfen, oder stattdessen einen Gutschein für später bekommen.
Falls das Reiseziel sehr stark vom Virus betroffen ist, können Sie auch versuchen zu argumentieren, dass Sie nicht gleich weitergefahren wären, sondern in dieser Stadt Urlaub machen wollten. Wenden Sie ein, dass Sie bereits das Verlassen des Transportmittels als unzumutbar empfinden und die Grundlage des Vertrages daher weggefallen sei. Gewisse Steuern und Gebühren erhält man auch bei einer kostenpflichtigen Stornierung von einer Fluglinie zurück, allerdings ist das oft sehr wenig.

18.

Ich habe nur ein Flugticket gebucht. Ich darf in dem Land, wo ich hinfliegen sollte, jetzt aber aufgrund des Abflugortes nicht einreisen (z.B. Israel, USA) oder bekomme kein Visum mehr für dieses Land (z.B. Indien). Bekomme ich das Geld zurück?

Das ist derzeit rechtlich noch unklar. Können Sie nachweisen, dass Sie in dem Land, wo der Flug hingeht, geblieben wären? Haben Sie z.B. schon eine Hotelbuchung oder einen Rückflug von dort? War die Situation zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar? Dann teilen Sie das der Fluglinie mit und versuchen Sie zu argumentieren, dass die Grundlage des Vertrages weggefallen sei. Daher bitten Sie um Rückerstattung des Ticketpreises. Viele Fluglinien bieten in solch einem Fall ohnehin von sich aus zumindest eine kostenlose Umbuchung an. Das heißt, Sie bekommen einen Gutschein und können diesen bei einer späteren Buchung verwenden. Fragen Sie bei Ihrer Fluglinie nach!

19.

Ich habe nur ein Flugticket gebucht. Ich darf in dem Land, wo ich hinfliegen sollte, zwar einreisen, muss aber aufgrund des Abflugsortes sofort in mehrtägige Quarantäne. Bekomme ich das Geld zurück? 

Das ist derzeit rechtlich noch unklar, da der Flug selbst von der Airline durchgeführt werden könnte. Fragen Sie bei der Fluglinie nach, ob man Ihnen zumindest eine kostenlose Umbuchung anbietet. Das heißt, Sie bekommen einen Gutschein und können diesen bei einer späteren Buchung verwenden. Gewisse Steuern und Gebühren erhält man auch bei einer kostenpflichtigen Stornierung von einer Fluglinie zurück, allerdings ist das oft sehr wenig.

20.

Mein bezahlter Flug wurde von der Fluglinie gestrichen. Ich habe eine Rückerstattung des Flugpreises verlangt und die Fluglinie hat mir aber nur einen Gutschein statt einer Rückzahlung zugesagt. Muss ich den Gutschein annehmen?

Einige europäische Länder hatten vorübergehend Gesetze erlassen, welche die Passagierrechte gemäß Art. 8 der Fluggastrechte-Verordnung der EU abschwächen und Gutscheine statt Rückzahlung des Ticketpreises bei Annullierungen zulassen. Unserer Ansicht und der Ansicht der EU Kommission nach, verstößt das gegen geltendes EU Recht. Sie können den Gutschein ablehnen und den Ticketpreis in bar zurückfordern.

21.

Ich hatte eine Rückerstattung bei der Fluglinie beantragt, weil der Flug wegen Corona nicht stattfand. Nun stellte mir die Fluglinie (zB Ryanair) oder die Buchungsplattform (zB Kiwi) einen Scheck aus. Muss ich diese Form der Rückerstattung akzeptieren?

Laut der  der Fluggastrechteverordnung (Art. 8 VO 261/2004 und Art. 7 VO 261/2004) steht es Fluglinien grundsätzlich frei per Scheck zurückzuerstatten.

 

Allerdings wurden solche Schecks durch gewisse Banken nicht angenommen. Wenn das passiert, dann haben die Airline oder Buchungsplattform nicht schuldbefreiend erstattet. Sie sollten sich von der Bank schriftlich die Ablehnung des Schecks bestätigen lassen und den Verkäufern der Tickets schreiben, dass Sie den Scheck nicht akzeptieren. Die Bankbestätigung legen Sie bei und fordern die Barüberweisung auf Ihr Konto.

Wir verzeichneten mehrere Beschwerden über extrem hohe Bankspesen (zB 70€) für die Einlösung dieser Schecks. Sie sollten deshalb den Scheck wegen maßlosen Spesen ablehnen und eine Barüberweisung durch die Aussteller fordern.

22.

Ich hatte eine Rückerstattung meiner Ticketkosten beantragt, weil mein Flug wegen Corona nicht stattfand. Nun will mir die Buchungsplattform (zB Kiwi, Opodo, Expedia usw.) eine sehr hohe Bearbeitungsgebühr von der Rückerstattungssumme abziehen. Muss ich das akzeptieren?

Unserer Ansicht nach sind Gebühren bis hin zu einer Höhe von mehreren Hundert Euro maßlos und Sie sollten diese schriftlich ablehnen.

Unterkunft

Sie haben im Rahmen einer Individualreise separat ein Hotel, ein Appartment oder eine sonstige Unterkunft bei gewerbsmäßigen Anbietern gebucht. Dieser Themeblock behandelt also jene Fälle, wo Ihnen keine Zusatzleistung wie etwa eine Flug oder Mietwagen zusammen auf eine Gesamtrechnung gesetzt wurden. Wenn Sie nach Antworten auf Fragen zum Thema Unterkunft bei Reiseleistungspaketen suchen, sehen Sie oben unter "Pauschalreise" nach.

Piktogramm zum Thema "Unterkunft"

Unterkunft

  • Bei Vermittlerplattformen kommt unseres Erachtens österreichisches Recht zur Anwendung (gemäß Art.6 ROM I Verordnung)
    • Gemäß den §6 Abs 1 & 3 und  §7 Abs 2 des Maklergesetzes steht dem Vermittler die Vermittlergebühr nur dann zu, wenn das zu vermittelnde Geschäft zu Stande kommt. Wenn der Flug annulliert wurde, ist das nicht passiert. Wir raten in den Fällen somit die Vermittlergebühr vom Vermittler zurückzufordern.
  • Gemäß § 9 Maklergesetz darf ein Vermittler nur dann eine Gebühr für zusätzliche Aufgaben (wie z.B. der Rückbuchung) verlangen, wenn das bei Vertragsabschluss klar vereinbart worden ist. Wurde das nicht gemacht, empfehlen wir einen Einspruch gegen die neu erhobene (oder bereits abgezogene) Gebühr einzulegen.

23.

Ich habe nur eine Unterkunft gebucht. Ich soll innerhalb der nächsten 7 Tage verreisen, will aber wegen der akuten Gefährdungslage vor Ort nicht verreisen. Kann ich kostenlos stornieren?

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das Hotel liegt. In Österreich ist es zum Beispiel so geregelt, dass der Vertrag dann zerfällt, wenn die Situation nicht vorhergesehen werden konnte. Sie schulden keine Stornogebühr, eine Anzahlung bekommen Sie zurück.

24.

Ich habe nur eine Unterkunft gebucht und soll innerhalb der nächsten 7 Tage verreisen. Der Ort der Unterkunft ist aber gar nicht erreichbar, weil ich dort (wo das Hotel liegt) nicht einreisen darf. Kann ich kostenlos stornieren?

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das Hotel liegt. In Österreich und Italien ist es so geregelt, dass der Vertrag zerfällt, wenn die Situation nicht vorhergesehen werden konnte. Sie schulden keine Stornogebühr, eine Anzahlung bekommen Sie zurück.

25.

Ich habe nur eine Unterkunft gebucht und soll erst in ein paar Wochen/Monaten verreisen. Kann ich kostenlos stornieren? 

Prüfen Sie die Buchungsbedingungen. Viele Hotels kann man sowieso bis kurz vor Anreise kostenlos oder kostengünstig stornieren. Falls das bei Ihrer Buchung nicht so ist, müssten Sie zuwarten, wie sich die Lage entwickelt. Kurz vorher (ca. 1 Woche) kann es unter Umständen ein kostenloses Rücktrittsrecht geben. Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das Hotel liegt.

26.

Ich habe nur eine Unterkunft (Hotel, Appartement) gebucht. Am Zielort sind alle Sehenswürdigkeiten, Restaurants und Geschäfte geschlossen / darf man nur auf der Straße sein, wenn unbedingt notwendig / darf ich nicht einreisen / darf ich zwar einreisen, aber es ist weiter weg und es gehen keine Flüge mehr dorthin. Kann ich kostenlos stornieren?

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das Hotel liegt. In vielen Ländern ist es so, dass die oben angeführten Punkte nicht zu einem kostenlosen Rücktrittsrecht führen, wenn das Hotel offen ist. Warten Sie ab, wie sich die Lage entwickelt, vielleicht muss das Hotel schließen. Oder versuchen Sie einen Gutschein für einen späteren Aufenthalt aufgrund der oben angeführten Punkten auszuhandeln.

27.

Ich habe nur eine Unterkunft (Hotel, Appartement) gebucht. Es steht bereits fest, dass das Hotel zum Zeitpunkt meines geplanten Aufenthalts geschlossen sein wird. Kann ich kostenlos stornieren?

Wenn der Hotelbetreiber seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen und das Zimmer nicht wie vereinbart anbieten kann, haben Sie innerhalb der EU, Norwegen und Island das Recht den Vertrag kostenlos aufzulösen und bereits bezahltes Geld rückzuverlangen. Manche Länder haben im Zuge der Corona-Pandemie eigene Gesetze erlassen, die es den Hotels erlauben auch Gutscheine anzubieten. Hier ist im Einzelfall immer zu überprüfen, welches Recht zur Anwendung kommt.

28.

Meine Familie hat im Ausland ein Appartment gebucht. Der Flug dorthin wurde annulliert; wir wissen derzeit nicht, ob und wie wir an unser Ziel gelangen. Eine Anzahlung haben wir geleistet. Können wir zurücktreten?

Beim annullierten Flug haben Sie Anspruch auf volle Rückerstattung des Ticketpreises. Was das Appartement betrifft, gilt das nationale Recht des Unterkunftlandes, wenn keine Pauschalreise gebucht wurde.
Ob die Möglichkeit eines kostenlosen Rücktrittes vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Solange das Hotel aber offen haben darf und auch offen hat, ist das Hotel in der Lage seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Die Anreise zum Hotel war nicht Teil des Vertrages, wenn keine Pauschalreise gebucht worden ist. Wir raten daher, sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

29.

Ich habe über eine Buchungsplattform ein Hotel gebucht und eine Anzahlung geleistet. Das Hotel hat nun geschlossen und kann seinen Teil des Vertrages nicht erfüllen. Wegen der Rückerstattung verwies man mich an den Vermittler, der mich hängen lässt. Wer ist da wirklich zuständig? 

Der Vertrag über die Zimmermiete besteht üblicherweise direkt mit dem Hotel. Sobald nicht direkt bei dem Hotel gebucht wurde, wird man bezüglich Rückerstattungsanfragen immer wieder an den Vermittler verwiesen. Dies ist sehr ärgerlich, außergerichtlich jedoch nicht zu ändern, wenn das Hotel abblockt.

Ein-, Ausreise und Quarantäne

Reise- und Quarantänebestimmungen im Inland und am Zielort sind durch nationale Verordnungen oder sogar aufgrund vorübergehender Notstandsgesetze in Kraft, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Da sich die Bestimmungen in diesem Bereich laufend ändern, empfehlen wir die Webseiten des Sozialministeriums und Außenministeriums zu besuchen.

Der ÖAMTC hält darüber hinaus diese verlinkte Informationsseite aktuell, die Bestimmungen ändern sich laufend. 

Piktogramm zum Thema "Mundnasenschutz"

Covid 19

Bereits im Ausland

Sie sind bereits unterwegs und es wurde von österreichischem Außenministerium eine Reisewarnung erlassen oder suchen nach Kontaktstellen der Botschaft vor Ort? Sie sollten sich unabhängig vom Grund Ihrer Suche nach Informationen in diesem Themenblock beim Außenministerium registrieren oder auch die entsprechende App laden, damit man Ihnen im Notfall besser helfen kann: https://auslandsregistrierung.bmeia.gv.at/

Piktogramm zum Thema "Einreisebestimmungen"

Einreisebestimmungen

30.

Ich befinde mich in einem Land, für welches ab einem bereits bekannten Stichtag das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung und das Gesundheitsministerium die Einstufung als Risikoland bei der Einreiseverordnung ausrufen wird. Was bedeutet das für mich?

Es wird von den Behörden empfohlen die Rückkehr nach Österreich anzutreten und von zeitnahen Reisen in dieses Land abzusehen.

31.

Ich bin jetzt vor Ort in einem Land für welches die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums ausgerufen wurde und plane meine Reise deshalb abzubrechen - welche Rechte habe ich?
 

  • Pauschalreise: Wir empfehlen mit dem Reiseveranstalter oder eventuell mit dem Reisebüro Kontakt aufzunehmen und zu erklären, dass man die Reise aufgrund der Reisewarnung abbrechen und früher nach Österreich zurückkehren möchte. Unserer rechtlichen Ansicht nach ist es die Aufgabe des Veranstalters sich darum zu kümmern und dürfen den Reisenden dadurch keine Mehrkosten entstehen. Dadurch, dass die Reise nicht wie ursprünglich geplant beendet werden kann, besteht die Möglichkeit, dass man einen Teil der Kosten ersetzt bekommt. Dies muss jedoch für jeden Einzelfall geprüft werden.
  • Individualreise (Ich habe ein Hotel / Apartment separat gebucht): Wir empfehlen mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und zu fragen, ob man hier eine einvernehmliche Lösung finden kann. Diese Verträge unterliegen grundsätzlich dem Recht des Reiselandes. Teil des Vertrages ist nur die Beherbergung und solange das Hotel geöffnet ist und bleibt, kann das Unternehmen seinen Teil des Vertrages erfüllen. Wir empfehlen auch mit der bereits ausgesprochenen oder angekündigten Reisewarnung durch das österreichische Außenministerium zu argumentieren. Ein klarer Rechtsanspruch auf Rückerstattung besteht jedoch nicht. Ob hier fallbezogen eine Chance besteht, Kosten erstattet zu bekommen, können letztlich nur die Gerichte entscheiden.
  • Individualreise (Ich habe einen Flug separat gebucht): Wir empfehlen mit der Airline oder eventuell mit dem Vermittler Kontakt aufzunehmen und zu fragen, ob man hier eine einvernehmliche Lösung finden kann. Sobald nicht direkt bei der Airline gebucht wurde, wird man von vielen Fluglinien bezüglich aller Anfragen an den Vermittler verwiesen. Dies ist sehr ärgerlich, außergerichtlich jedoch nicht zu ändern.

    Airlines haben die Möglichkeit in den AGB eine Rechtswahl zu treffen (zB Recht des Staates, wo die Airline ihren oder der Konsument seinen Sitz hat). Wird kein geltendes Recht vereinbart, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, wo der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich dort auch der Abflugs- oder Zielort befindet. Trifft auch das nicht zu, gilt das Recht des Staates, wo die Airline ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Teil des Vertrages ist nur die Beförderung selber - es ist nicht Inhalt des Vertrages, das ich in das Land einreisen kann oder dort bleiben darf. Das hat mir die Airline somit nicht zugesagt. Solange die Flughäfen selber offen sind und bleiben, können die Airlines Ihren Teil des Vertrages erfüllen. Von Österreich wurde jetzt zwar eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen und wir empfehlen auch damit zu argumentieren. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch unklar, ob man mit diesem Argument den restlichen Vertrag kostenlos auflösen kann. Wenn die Airline somit nicht bereit ist einen kostenlos auf einen früheren Flug umzubuchen oder den ursprünglichen Flug kostenlos zu erstatten, sehen wir außergerichtlich keine Chancen dies durchsetzen zu können (dies wird von einem Gericht zu klären sein). Man hat zumindest das Recht einen Teil der Steuern & Gebühren erstattet zu bekommen, wenn der Flug stattfindet und man diesen nicht in Anspruch nimmt.

32.

Ich bin in einem Land, für welches wegen dem Coronavirus eine Reisewarnung der Stufe 6 gilt und will zurück nach Österreich fahren. Kann mir das verboten werden? Bzw. muss ich sicher in Quarantäne?

Österreichischen Staatsbürgern und Personen, die Ihren Wohnsitz in Österreich haben, wird die Einreise nach Österreich nicht verboten. Für weitere Informationen empfehlen wir die Webseiten des Außen- oder Sozialministeriums zu besuchen.

33.

Ich bin bereits im Ausland und hatte eine Pauschalreise gebucht. Aufgrund des Coronavirus will ich jetzt früher nach Hause. Darf ich das? Wer trägt die Kosten?

Wenn vor Ort plötzlich ein hohes Risiko besteht, sollte der Veranstalter die Kosten einer Heimreise tragen. Sie haben unseres Erachtens außerdem ein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Reise. Bitten Sie das Reisebüro, den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleiter vor Ort eine frühere Heimreise für Sie kostenlos zu organisieren. Machen Sie das am besten schriftlich unter Fristsetzung und geben Sie Bescheid, sich notgedrungen selbst um einen Rücktransport kümmern zu müssen, für den Sie sich den Kostenersatz vorbehalten, wenn die Firma das nicht zeitgerecht erledigt.

Aus rechtlicher Sicht ist noch nicht geklärt, ob die Vorhersehbarkeit bei der Buchung bei einem frühzeitigen Abbruch und einer eventuellen Kostentragung oder -erstattung eine Rolle spielen kann.

34.

Ich bin im Ausland, an wen wende ich mich generell mit Anfragen oder bei Problemen?

Wenn Sie im Ausland Hilfe wegen des Coronavirus benötigen, sollten sich an die zuständige österreichische Botschaft wenden. Auf den Webseiten der Botschaft findet sich auch die jeweilige 24-Stunden Bereitschaftsnummer. Für medizinische Hilfe ist der Vertrauensarzt der Botschaft zuständig (findet sich ebenfalls auf den Webseiten). Die App des Außenministeriums beinhaltet alle Kontaktdaten der österreichischen Vertretungen weltweit. In der Zentrale in Wien ist das Bürgerservice zuständig. Auslandsösterreicherinnen und -österreicher sollten sich aber immer zuerst an die jeweilige Botschaft wenden. Das Bürgerservice des Außenministeriums unterstützt bei Notfällen im Ausland jeden Tag rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 190 115 - 4411

35.

Ich bin bereits im Ausland. Bekomme ich vom Transportunternehmen wegen der vom Unternehmen abgesagten Rückreise mein Geld zurück oder muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn die Fluglinie oder das Bahn-, Bus- oder Schifffahrtsunternehmen die Rückreise von sich aus annullierte.

Diverse Fragen

Hier wurden Fragen und Antworten gesammelt, die thematisch in den spezifischeren reiserechtlichen Themenblöcken weiter oberhalb nicht einordenbar waren oder überlappend auf mehrere Bereiche zutreffen.

Piktogramm zum Thema "Diverse Fragen"

diverse Fragen

36.

Wie gefährlich ist das Corona Virus? Wie kann man sich schützen? 

Bitte wenden Sie sich für diese Fragen an die AGES. Infoline Coronavirus für Gesundheitsfragen: 0800 555 621

37.

Wo kann ich mich testen lassen und wer bezahlt das? 

Informationen dazu finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.

38.

Ist eine Reisewarnung vom Außenministerium zwingende Voraussetzung für ein kostenloses Storno?

Nein. Laut bisherigen Urteilen des Obersten Gerichtshofs von Österreich reicht es, dass das Ereignis nicht vorhersehbar war und seriösen Medienberichten zufolge der Reiseantritt unzumutbar ist. Wann das erfüllt ist, führt jedoch immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Mit einer offiziellen Reisewarnung erspart man sich oft die Diskussion, ob es am Urlaubsort nun gefährlich ist oder nicht.

39.

Woher weiß ich, ob es für mein Urlaubsziel eine Reisewarnung gibt? 

Auf der Website des Außenministeriums gibt es zu jedem Land Informationen dazu. Sicherheitsstufe 6 bedeutet Reisewarnung für das gesamte Land, Stufe 5 bedeutet Reisewarnung für eine gewisse Region. Prüfen Sie also, wie weit Ihr Urlaubsort von dieser Region entfernt ist. Alles unter Stufe 5 ist keine Reisewarnung. Neu ist zudem die fallweise Unterscheidung bei der höchsten Warnstufe 6 nur für touristische Reisen oder die generelle höchste Warnung der Stufe 6 für alle Reisen. Beachten Sie, dass sich die Risikoeinstufungen einzelner Länder laufend ändern.

40.

Die Airline annulliert den Flug von sich aus / das Hotel hat geschlossen und kann keine Unterbringung anbieten / der Reiseveranstalter kann die Pauschalreise nicht durchführen – als ich mein Geld zurückverlangt habe, hat das Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr einbehalten. Dürfen die das?

Unseres Erachtens kann es sich bei einer Bearbeitungsgebühr lediglich um eine gewisse Art von Aufwandsentschädigung handeln, wenn man an dem ursprünglichen Vertrag selber etwas ändern möchte und der Unternehmer so eine zusätzliche Arbeit hat, die nicht Teil des Vertrages ist und auch gesetzlich nicht kostenlos zu erfolgen hat. Wenn der Vertrag aber gar nicht erbracht werden kann, da die Airline zB nicht fliegt, das Hotel geschlossen ist oder die Pauschalreise nicht durchgeführt wird, dürfen die jeweiligen Firmen unserer Meinung nach dafür keine Bearbeitungsgebühr einbehalten. Auch bei Vermittlern der jeweiligen Leistungen sehen wir das gleich. Da die jeweiligen Leistungserbringer den Vertrag auflösen, steht Ihnen das bereits bezahlte Geld wieder zu und das unserer Ansicht nach ohne Abzüge.

41.

Ich habe eine Stornoversicherung abgeschlossen. Hilft mir das, wenn ich z.B. wegen der Sorge mich am Reiseziel mit dem Coronavirus anzustecken, nicht fahren will?

Nein, eine Stornoversicherung würde die Stornokosten in der Regel nur ersetzen, wenn Sie zu Hause plötzlich schwer krank werden, ein naher Angehöriger verstirbt, Ihr Haus abbrennt, etc. (siehe Versicherungsbedingungen). Zur Sicherheit überprüfen Sie Ihre konkreten Versicherungsbedingungen.

42.

Ich habe Karten für eine Veranstaltung (Sport, Musik, Theater, etc.) gekauft. Diese wurde jetzt abgesagt. Bekomme ich mein Geld zurück?

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das Match, das Konzert etc. stattfinden hätte sollen.
 

Für Veranstaltungen in Österreich gibt es aufgrund eines Gesetzes (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) für Veranstalter die Möglichkeit, teilweise einen Gutschein auszustellen, anstatt den Geldbetrag komplett zu erstatten. Das betrifft alle Veranstaltungen im Kunst-, Kultur- und Sportbereich, die aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 oder 2021 nicht stattfinden konnten. Ausgenommen sind jedoch Veranstaltungen, die vom Bund, dem Land oder einer Gemeinde durchgeführt werden. Alternativ kann man als Konsument immer noch einen Ersatztermin für die Veranstaltung akzeptieren, wenn man damit einverstanden ist.
Der Gutschein ist nicht insolvenzabgesichert und nicht namensgebunden. Er kann somit an jede Person weitergegeben werden. Für den Konsumenten dürfen bei der Ausstellung des Gutscheines keine Kosten anfallen. Sollte der Gutschein nicht eingelöst werden, muss der Veranstalter auf Verlangen des  Konsumenten den Betrag in bar erstatten:

  • Für Veranstaltungen, die im Jahr 2020 oder bis 30.06.2021 abgesagt wurden, kann der Gutschein ab 01.01.2023 in bar abgelöst werden.
  • Für Veranstaltungen, die ab 01.07.2021 abgesagt wurden, kann der Gutschein ab 01.01.2024 in bar abgelöst werden. Außer es handelt sich um eine Veranstaltung, die bereits vor dem 01.07.2021 abgesagt war und auf das 2te Halbjahr 2021 verschoben wurde – hier bleibt der 01.01.2023.

Die Höhe des Ticketpreises entscheidet, wie die Erstattung im Einzelfall aussieht:

  1. Bis € 70,- kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen
  2. Zwischen € 70 – 250,- hat man als Konsument das Recht den entsprechenden Betrag in bar zu bekommen
  3. Alle Beträge über € 250,- darf der Veranstalter wieder in Gutscheinen ausstellen

Wenn ein Ticket somit insgesamt € 280,- gekostet hat, bekomme ich als Ersatz einen Gutschein in Höhe von € 100,- und eine Geldbetrag in Höhe von € 180,-

Falls die abgesagte Veranstaltung Teil eines Abonnements war (zB Fußball-Abo), kann man als Verbraucher statt dem Gutschein auch verlangen, dass die zu erstattende Gebühr mit dem nachfolgenden Abo verrechnet wird.

43.

Ich habe Eintrittskarten für eine Veranstaltung in Deutschland gekauft und hätte meine Reise dorthin extra auf diese Veranstaltung ausgerichtet. Der Veranstalter beruft sich auf die deutsche Covid-19 Gesetzgebung und möchte mir nur einen Gutschein erstatten. Kann ich auf eine Auszahlung des Gutscheins bestehen?

Ja. Es gibt eine Ausnahmebestimmungen in diesem deutschen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ (siehe Punkt 7 der deutschen FAQ). Wenn Sie aus Österreich extra anreisen und extra Übernächtigungskosten tragen müssten, sind wir der Meinung, dass die im Gesetz erwähnten „persönlich unzumutbaren Lebensumstände“ aufgrund hoher unausweichlicher Kosten bei einem Nachholtermin zutreffen und sie daher Anspruch auf Geld statt Gutschein haben.

44.

Ich habe einen Gutschein für eine Hotelbuchung/ Pauschalreise/ Studienreise/ Transportdienstleistung von einem italienischen Unternehmen. Der Gutschein wurde wegen der Pandemie 2020 ausgestellt. Die Gültigkeit läuft bald ab, aber Corona macht meine Nutzung der bezahlten Leistung nach wie vor unmöglich, was kann ich tun?

Italien hat mit nationalen Notfallbestimmungen (Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020 und Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020 und dem Gesetz 69 vom 22.Mai 2021 mit den aktualisierten Gutscheingültigkeiten) nachfolgendes geregelt:

Gutscheine waren von Verbrauchern zu akzeptieren, wenn die Leistung zwischen dem 11.März und 30.September 2020 hätte erbracht werden sollen und der Vertrag vor dem 31.Juli 2020 aufgelöst wurde, weil die Leistung aufgrund der Auswirkungen des COVID-19 Notstandes nicht erbracht werden konnte (Unmöglichkeit der Leistung). Italienischen Unternehmen wurde die Wahlfreiheit gegeben, ob sie in bar rückerstatten oder einen Gutschein ausstellen.

Die Laufzeit der Gutscheine wurde mit 24 Monaten ab Ausstellungsdatum festgelegt. Bei Nichtnutzung der Gutscheine muss deren Wert nach Zeitablauf von 24 Monaten in bar ausbezahlt werden.

Bei Gutscheinen für Transportverträge kann bereits nach 12 Monaten die Rückerstattung gefordert werden. Für Flüge von italienischen Fluglinien, die innerhalb Italiens oder dem Schengen-Raum nach dem 3. Juni 2020 hätten stattfinden sollen, können Konsumenten einen Gutschein ablehnen. Die italienische Zivilluftfahrtbehörde hat diesbezüglich mitgeteilt, dass es ab dem 3. Juni 2020 keine durch Covid-19 bedingten Reisebeschränkungen mehr gab. Die Fluglinien müssen daher bei Flugannullierungen die Flugkosten entsprechend der Fluggastrechteverordnung rückerstatten.

45.

Ich habe bei einem italienischen Unternehmen eine Unterkunft/ Pauschalreise/ Studienreise für die Zukunft gebucht. Nun hat sich die Coronasituation in Italien verschlechtert oder die Einreisebestimmungen wurden verschärft. Was kann ich tun?

  • Für Buchungen nach dem 31.Juli 2020 können Kunden Gutscheine ablehnen, wenn eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vorliegt (Art. 1463 italienisches Zivilgesetzbuch). Eine Unmöglichkeit der Leistung liegt zum Beispiel bei Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen durch behördliche Erlässe vor.
  • Sollten Kunden dennoch einen vom Unternehmen ausgestellten Gutschein annehmen, sollten sie sich vom Aussteller schriftlich bestätigen lassen, dass der Gutschein auch nach Ende der Gültigkeit bei Nichtnutzung ausbezahlt wird. Zu bedenken ist, dass Gutscheine nicht insolvenzversichert sind. Der italienische Gesetzgeber hat die Gültigkeit der alten Gutscheine (ausgestellt zur Zeit einer Unmöglichkeit der Reise) abermals um 6 Monate verlängert und sind somit nun 24 Monate gültig.
  • Bei anbezahlten zukünftigen Leistungen (zB Hotel in Rom im Mai 2021) sind derzeit Stornogebühren zulässig, da keine Einreisebeschränkungen für den zukünftigen Zeitraum vorliegen. Stornieren Sie erst wenn klar ist, dass Einreisebestimmungen die Reise verunmöglichen und vermeiden Sie so Stornogebühren oder buchen Sie überhaupt erst kurz vor Reiseantritt oder nach Zusicherung einer kostenloses Stornomöglichkeit.

46.

Ich hatte Tickets für eine Veranstaltung in Italien gekauft. Mein Anspruch auf Auszahlung wegen nicht Inanspruchnahme nach einem Jahr wird bald schlagend. Was ist der neueste Stand der Dinge?

Es gibt ein Update vom 21 Mai 2021 des italienischen CoV-Gesetzes Nummer 69, in Kraft ab dem 22 Mai 2021, leider zum Nachteil von verhinderten Veranstaltungsbesuchern.

Darin wird die Gültigkeitsdauer von Veranstaltungsgutscheinen um weitere 18 Monate verlängert.  Das bedeutet, Unternehmen, die wegen Ablauf der Frist bald hätten ungenutzte Gutscheine auszahlen müssen, erhalten weitere anderthalb Jahre Zeit dem nachzukommen, wenn Kunden den Gutschein nicht für ein anderes Angebot nutzen möchten.

Zusätzlich (und anders als bei Pauschalreisen, Unterkunft- oder Transportverträgen) dürfen Gutscheine von italienischen Veranstaltern weiterhin bis 31.Juli 2021 ausgestellt werden, wenn das Event aus Cov-Gründen nicht durchgeführt werden kann. Ausgenommen davon sind Live - Veranstaltungen nur dann, wenn es keinen Ersatztermin für ein genau festgelegtes Datum bis spätestens 31.Dezember 2023 gibt. Ohne einen fixen Ersatztermin für Liveveranstaltungen müssen Barbeträge zurückgezahlt werden.

47.

Ich habe einen "Grünen Pass" und eine Pauschalreise in ein EU Land gebucht. Nun hat die Regierung dort (z.B. in Malta ab 14.7.2021) die Einreisebestimmungen verschärft, sodass mein ärztliches Genesungszertifikat oder meine Erstimpfung bei zwei nötigen Dosen für die erlaubte Einreise nicht mehr ausreicht. Kann ich von meinem Vertrag kostenfrei zurücktreten?

Unserer rechtlichen Einschätzung nach, ja. Diese behördlich angeordnete Verschärfung war zum Zeitpunkt ihrer Buchung nicht abzusehen, insbesondere da das Land am EU Digital COVID Certificate (= Grüner Pass) teilnimmt und den Zugang mit Genesungszertifikat oder der Erstimpfung nach einer Frist bis dahin ermöglicht hatte. Durch diesen äußeren Umstand fällt in ihrem Vertrag die Geschäftsgrundlage weg, was auch laut Pauschalreisegesetz klar geregelt ist (§10 Abs.2 PRG). Dies trifft auch zu, wenn Sie nun theoretisch einreisen dürfen, aber sofort 14 Tage in Quarantäne müssten.

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