Kein Tag vergeht ohne Meldungen über Anschläge, Flugzeugabstürze, Entführungen, Geiselnahmen oder Bombardements. Waren diese bisher beinah ausschließlich auf die zahlreichen, aber weit entfernten Krisenherde in Asien oder Afrika beschränkt, erreichen sie mit den Paris-Attentaten die Mitte Europas. In Brüssel wird die höchste Terrorwarnstufe verhängt, die USA sprechen eine weltweite Reisewarnung aus und allernorts werden Grenzzäune thematisiert.
In dieser, gelinde ausgedrückt, beunruhigten Lage fällt es schwer, entspannt an einen bevorstehenden Urlaub zu denken. Ist es sicher, in ein Flugzeug zu steigen? Welche europäische Metropole wird das nächste Ziel terroristischer Attacken sein? Kann ich ohne Bedenken in die Türkei, nach Ägypten oder Griechenland reisen?
Viele Konsumenten wenden sich mit solchen und ähnlichen Fragen an das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ), das im Auftrag des Sozialministeriums eine Hotline zu "Gefahr am Urlaubsort" betreut. Unter 01/588 77 63 oder info@europakonsument.at geben die Experten des EVZ Österreich Auskunft darüber, unter welchen Umständen man eine Reise kostenlos umbuchen oder kostenlos zurücktreten kann.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Das wichtigste Stichwort dabei lautet "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Dies ist der Fall, wenn an dem konkreten Reiseziel unmittelbar vor Reiseantritt ein unplanmäßiges Ereignis auftritt, das die Sicherheitslage vor Ort extrem verschlechtert, etwa eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen.
Wesentlich sind drei Punkte:
- Konkretes Reiseziel: Das Ereignis muss tatsächlich direkt in der Region oder an dem Ort auftreten. Mit den Anschlägen in Paris kann nicht argumentiert werden, wenn die Reise nach London oder Berlin führt.
- Unmittelbar vor Reiseantritt: Je näher die Abreise, desto höher die Chance auf eine Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt. Wenn am 13. November ein Anschlag passiert, steht einer Reise im Februar (rein rechtlich gesehen) nichts im Wege.
- Unplanmäßig: Das Ereignis war nicht zu erwarten. Wer jetzt von einer Griechenland-Reise zurücktreten will und dies mit den Flüchtlingsströmen argumentiert, wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.
Weitere Aspekte
Eine Reisewarnung für das betroffene Land bzw. die Region oder den Ort ist nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Fällen hilfreich. Das österreichische Außenministerium (BMEIA) informiert auf seiner Website über die Sicherheitslage in allen Ländern. Dabei ist es wichtig, sich nicht nur die Farbskala mit der allgemeinen Einstufung anzusehen, sondern wiederum Informationen zum konkreten Reiseziel zu suchen (unter den Punkten "Aktuelle Hinweise" sowie "Sicherheit & Kriminalität"). Für viele Länder gibt es so genannte partielle Reisewarnungen, d.h. es wird nicht das gesamte Land als gefährlich eingestuft, sondern lediglich spezielle Regionen. Ein Beispiel dafür ist Ägypten, wo vor Reisen in den Nordsinai und die Saharagebiete, an die Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan gewarnt wird, jedoch die beliebten Urlaubsorte wie Hurghada als sicher gelten.
Auch bei Reisewarnungen gilt: Wenn diese zum Zeitpunkt Ihrer Buchung bereits gegolten hat, ist sie kein Argument für eine Umbuchung oder einen Rücktritt!
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Art der Reise. Bei Pauschalreisen, wo Flug und Aufenthalt Teil des Vertrages sind, stehen die Chancen wesentlich besser, kostenlos umbuchen oder zurücktreten zu können, als bei reinen Flugbuchungen.
Der Grund dafür ist folgender: Es kann sein, dass sich die Sicherheitslage in einem Land verschlechtert und z.B. der Aufenthalt bei Sehenswürdigkeiten oder Großveranstaltungen gefährlich ist. Davon ist jedoch der Flugverkehr nicht betroffen. Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, kann der Vertrag daher erfüllt werden, sobald beide Flughäfen offen sind. Ihr Vertragspartner, die Airline, transportiert Sie wie vereinbart von A nach B. Alles weitere, also ob Sie ohne Gefahr zu Ihrem Hotel fahren oder ein Museum besuchen können, liegt nicht in der Verantwortung der Airline und ist damit – rein rechtlich – irrelevant.
Anders ist das bei Pauschalreisen, wo auch der Aufenthalt vor Ort Teil des Vertrages ist. Wenn der Aufenthalt nicht ohne wesentliches Risiko möglich ist, spricht man wie oben beschrieben von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Konkrete Beispiele aus dem Beratungsalltag des EVZ Österreich
- Israel 2014/15: Anhaltende Unruhen im Sommer mit Anschlägen und Bombardements. Diese Ereignisse waren vielleicht für Nahost-Experten vorherzusehen, für jeden anderen kamen sie aber überraschend. Im Herbst 2015 hat sich die Sicherheitslage erneut verschlechtert.
- Tunesien 2015: Zwei Anschläge, auf ein Hotel in einem Badeort im Juni und vor einem Museum in der Hauptstadt Tunis im Frühling.
- Ägypten 2014/15: Anschläge auf einen Bus in Taba, Abschuss eines Flugzeugs in der Nähe von Sharm el Sheikh.
- Westafrika und Elfenbeinküste 2014: Ebola-Epidemie.
- Nepal 2015: Verheerendes Erdbeben, zahlreiche Todesopfer und streckenweise zerstörte Infrastruktur.
Bei all diesen Ereignissen haben viele Reiseveranstalter ihren Kunden von sich aus angeboten, auf ein anderes Reiseziel umzubuchen oder die Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, sofern die Reise genau in das betroffene Gebiet geführt hätte.
Es gibt auch immer wieder Anfragen zu Marokko. Viele Konsumenten haben eine Rundreise gebucht, die unter anderem in die Saharagebiete führt. Diese sind generell als gefährlich eingestuft. In der Regel war dies zum Buchungszeitpunkt also bereits bekannt. Kommt es allerdings kurzfristig zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage, kann die Reisegruppe z.B. eine Änderung der Route beantragen.
Wichtig: Niemand kann Sie dazu zwingen, eine Reise anzutreten. Wenn Ihnen also der Reiseveranstalter oder die Fluglinie einen kostenlosen Rücktritt verweigert, können Sie dennoch stornieren. Storno ist jedoch immer mit Kosten verbunden und diese steigen zumeist, je näher die Abreise rückt. Wenn Sie z.B. im Februar eine Reise nach Paris geplant haben und bereits mit aller Gewissheit sagen können, dass Sie diese nicht machen wollen, können Sie jetzt noch relativ kostengünstig stornieren. Alternativ könnten Sie abwarten, ob sich die Sicherheitslage in Paris bis dahin dramatisch verschlechtert, dies ist jedoch ein (riskantes) Spiel mit Wahrscheinlichkeiten.
Tipps und Hilfe des EVZ Österreich
Es ist wesentlich, sich bereits vor der Buchung über die Sicherheitslage am Reiseziel zu informieren. Es kann nicht mit einer gefährlichen Situation vor Ort argumentiert werden, wenn diese schon zum Zeitpunkt der Buchung bestanden und sich nicht wesentlich verändert hat.
Verfolgen Sie die aktuelle Medienberichterstattung zu Ihrem Reiseziel und speichern Sie sich seriöse Artikel ab, um diese als Beweis für die Verschlechterung der Sicherheitslage vorlegen zu können.
Erkundigen Sie sich bei dem Reiseveranstalter über Möglichkeiten einer kostenlosen Umbuchung oder eines Rücktritts.
Das EVZ Österreich rät dazu, auch bei reinen Flugbuchungen die Airline zu kontaktieren, denn in Extremsituationen, in denen die Lage vor Ort als sehr riskant gilt, wird mitunter auch von Fluglinien eine kostenlose Umbuchung oder sogar ein kostenloser Rücktritt angeboten.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie das EVZ Österreich unter der Hotline 01/588 77 63 oder per Mail an info@europakonsument.at . Das Service "Gefahr am Urlaubsort" ist kostenlos.