Der Betreiber eines WLAN gilt rechtlich gesehen als Internetprovider. Das österreichische Recht verlangt von solchen keine generelle Überwachung des Internetverkehrs. Diese Ansicht hat der EuGH jetzt bestätigt.
Wer von Missbrauch weiß, muss handeln
Wenn der WLAN-Betreiber allerdings – beispielsweise durch ein Anwaltsschreiben – informiert wird, dass über sein Netzwerk durch Außenstehende, die sich von der Straße aus in das WLAN einklinken, Urheberrechtsverstöße stattfinden, dann muss er Gegenmaßnahmen treffen, um einen Missbrauch des Netzwerks durch andere auszuschließen.
Tut er das nicht, kann man ihm vorwerfen, dass er die Urheberrechtsverletzungen der unbekannten Täter bewusst fördert, weil er deren Aktivitäten in Kauf nimmt. Er haftet als sogenannter "Gehilfe" dieser Personen und kann auf Unterlassung geklagt werden.
Urteil des EuGH
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (Rechtssache C-484-14) hat sich auch der EuGH zu dieser Thematik geäußert. Es ging in diesem Fall um die Frage, ob ein Geschäftsinhaber, der ein kostenloses und ungesichertes WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverstöße haftet, die ein Dritter begeht. Konkret hat ein Fremder ein Album zum Download über das WiFi-Netz angeboten und der Geschäftsinhaber wusste nichts davon. Der Gerichtshof hat hierbei entschieden, dass der Geschäftsinhaber für die Urheberrechtsverletzung eines Nutzers nicht verantwortlich ist, er jedoch aufgefordert werden kann, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Situation in Österreich
In Österreich gibt es zu Urheberrechtsverletzungen über ein WLAN noch keine Entscheidung des Höchstgerichts.
Die Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung sind aber klar: Man fördert einen Rechtsverstoß anderer dann bewusst, wenn man die Tatumstände kennt und den Rechtsverstoß in Kauf nimmt oder Hinweisen nicht ordentlich nachgeht. Wer darüber informiert wird oder sonst Kenntnis erlangt, dass jemand von außerhalb in das WLAN einsteigt und eine Internettauschbörse betreibt, der haftet für eine bewusste Förderung des Urheberrechtsverstoßes, wenn er nichts dagegen tut.
Wer sein WLAN mit allen zum Stand der Technik gehörenden Maßnahmen gegen den Missbrauch durch Dritte absichert – aktuell gehören dazu der Einsatz einer WPA2-Verschlüsselung und die Verwendung eines starken Passworts – ist auf der sicheren Seite. Er hat dann die ihm zumutbaren Mittel eingesetzt.
Selbst wenn technisch versierte Hacker noch immer mit großem Aufwand in das Netz eindringen könnten – der durchschnittliche Benutzer kann es nicht mehr.
Brief vom Anwalt
Erhält der Betreiber eines WLAN, das wie oben beschrieben gesichert ist, ein Aufforderungsschreiben, sollte es ausreichen, das Passwort zu ändern, die Sicherheitseinstellungen zu überprüfen und dem Anwalt zu antworten, dass man die stärkste verfügbare Verschlüsselung einsetzt und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Wenn man hingegen ein ungeschütztes ("offenes") WLAN betreibt, sollte man jedenfalls dann, wenn man auf Rechtsverstöße durch Mitbenutzer hingewiesen oder zu einer Passworteingabe aufgefordert wird, sofort eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung einsetzen, sonst riskiert man, als "Gehilfe" des Rechteverletzers zu haften.