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Fremde Bilder und Texte aus dem Internet

Vorsicht ist angebracht

Wer Inhalte im Internet veröffentlicht, hat öfter mit dem Urheberrecht zu tun, als man annehmen würde. Worauf Sie achten sollten, um eine Abmahnung und mitunter beträchtliche Kosten zu vermeiden.

Das Internet gibt jedem die Möglichkeit, selbst Autor zu werden. Manche gründen ihre eigene "Zeitung" und kommentieren das politische Weltgeschehen, andere zeigen die Partyhighlights ihres letzten Wochenendes. Was auch immer Sie mitteilen wollen: Das Urheberrecht gilt auch im World Wide Web.

Aktuelle Blockbuster auf Streaming-Plattformen anzubieten, ist nicht nur "böse", sondern auch strafbar. So viel ist klar. Dass auch das Teilen von Filmen und Musik über eMule, BitTorrent & Co rechtliche Konsequenzen haben kann, hat sich ebenfalls herumgesprochen.

Gern übersehen werden Urheberrechtsansprüche aber bei "Eigenproduktione"“: Dann, wenn das eigene Werk mithilfe Fremder aufgewertet werden soll.

Der eigene Reiseführer

Ein Beispiel aus der Praxis: Anna kommt gerade von ihrem Traumurlaub zurück und möchte ihre Ausflugstipps mit der Welt teilen. Stellen Sie sich vor, es gäbe kein Internet: Würde Anna auf die Idee kommen, Fotos aus Reiseführern auszuschneiden, sie zusammen mit ihrem Text zu kopieren und in der Stadt zu verteilen? Wahrscheinlich nicht. Sie hätte wohl Bedenken, "ob das geht", da die Fotos dem Verlag "gehören".

Auch digitale Bilder gehören jemandem

Doch das Internet ist heute fast eine Selbstverständlichkeit. Und Anna veröffentlicht ihre Reisetipps in einem Internetblog. Ihre eigenen Schnappschüsse sind ihr nicht gut genug. Kein Problem, sie startet die Google-Bildsuche! Binnen kurzer Zeit hat Anna passende Fotos gefunden und auf ihren Blog gestellt. Das ging schnell und einfach. Dass auch digitale Bilder jemandem "gehören", übersieht Anna, schließlich waren die Bilder in Google zu finden. Ein ganz anderer Fall, oder etwa doch nicht?

Nutzungsrechte erwerben

Ernüchterung macht sich breit, als Anna das Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts ins Haus flattert: Zwei der von ihr genutzten Fotos stammen von einem professionellen Fotografen. Anna hätte von ihm Nutzungsrechte erwerben müssen. Der Rechtsanwalt fordert Anna auf, die weitere Veröffentlichung der beiden Fotos im Internet zu unterlassen und ihm binnen einer Woche bekanntzugeben, welche Bilder seines Mandanten Anna für wie lange im Internet veröffentlicht hat.

Teure Bildhonorare

Anna ruft den Anwalt an, versichert ihm, dass ihr dieses Versehen leidtäte, und dass die Fotos "ohnehin nur wenige Wochen online gewesen wären". Kurz darauf kommt wieder Post: Der Anwalt zitiert aus einer Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte und verlangt für eine einmonatige Onlinenutzung der beiden Bilder ein Bildhonorar in Höhe von 195 Euro. Da Anna den Fotografen nicht namentlich angeführt hat, gebühre ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich zum Gesamthonorar von 390 Euro soll Anna Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro zahlen, um eine Klage zu vermeiden.

Nichtkommerzielle Verwendung vermeidet keine Strafe

Über 1.200 Euro für zwei Bilder – Anna fällt aus allen Wolken! Kein Gegenargument konnte den Anwalt beeindrucken: Dass sie mit ihrem Blog kein Geld verdient, dass sie das nur "privat" für Freunde und Reiselustige gemacht hat, dass die Bilder ja über die Google-Bildersuche auffindbar waren, dass Anna die Bilder einfach so herunterladen konnte – all das sei völlig irrelevant, so der Anwalt.


Und damit hat er recht. Anna kann vielleicht auf ein Entgegenkommen hoffen, da die Bildnutzung nicht gewerblich war. Rechtlich gesehen ist es aber irrelevant, ob Anna mit dem Urheberrechtsverstoß Profit gemacht hat.

Was darf ich, was nicht?

Das Internet ist eine unerschöpfliche Quelle für Bilder, Musik, Filme und Texte. Meist kann man diese Inhalte selbst nutzen, ohne dafür zu bezahlen. Aber Achtung: Das heißt nicht automatisch, dass man diese Inhalte für eigene Veröffentlichungen verwenden darf. Nur weil Sie Bilder und Texte über Suchmaschinen aufstöbern und sich diese ohne Registrierung und ohne Passwort ansehen können, haben Sie noch nicht das Recht, diesen Content für die eigene Homepage, auf Social Media Plattformen, in Einladungen, Drucksorten etc. zu verwenden.

Rechte liegen grundsätzlich beim Fotograf

Die Urheberrechte an einem Foto hat derjenige, der es geschossen hat, oder jener, dem er diese Rechte eingeräumt hat (z.B. eine Bildagentur wie Corbis oder Getty Images). Wann auch immer Sie Werke anderer nutzen möchten, müssen Sie sich um die erforderlichen Rechte kümmern. Wenn Sie Bilder bearbeiten möchten, benötigen Sie auch dafür ein Recht – dieses ist nicht automatisch inkludiert!

Quellenangabe reicht nicht aus

Ein häufiger Irrtum: "Wenn ich die Quelle angebe, ist die Veröffentlichung erlaubt." Wenn Sie anstelle eines eigenen Contents fremde Inhalte einsetzen und kein Recht zur Veröffentlichung haben, reicht eine Quellenangabe keinesfalls aus. Gewarnt sei auch vor dem Schluss, dass etwas, das "alle so machen", auch erlaubt sein müsse.

Nicht immer werden Rechtsverletzungen sofort entdeckt oder auch bekämpft. Sie gehen aber dennoch ein Risiko ein, wenn Sie sich nicht um die Nutzungsrechte bemühen, beispielsweise

  • beim Posten von fremden Inhalten in einem Forum oder Blog (darauf zu verlinken ist aber in der Regel erlaubt),
  • bei der Nutzung von fremden Bildern als Profilfoto in Facebook,
  • bei der Hinterlegung eines YouTube-Familienvideos mit Popmusik,
  • oder etwa beim Einstieg in die eigene Homepage mit einem originellen Zitat (dessen Autor noch nicht 70 Jahre tot ist).

Schnell entdeckt, teuer bezahlt

Wer glaubt, die Suche nach Verstößen im scheinbar grenzenlosen Cyberspace gleiche der berühmten Stecknadelsuche im Heuhaufen, irrt. Rechteinhaber haben mittlerweile eine breite Palette technischer Möglichkeiten. Eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet ist über Suchmaschinen zu finden. Nach Texten kann man suchen lassen, und digitale Wasserzeichen in Bildern können von Suchrobotern vollautomatisch ausgewertet werden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Im Fall eines Verstoßes kann der Rechteinhaber von Ihnen die Entfernung des Inhalts und die Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts verlangen. Diese Ansprüche stehen ihm auch dann zu, wenn Sie gar nicht gewusst haben, dass Sie in fremde Rechte eingreifen, da sie verschuldensunabhängig sind. Sie verlieren also in jedem Fall und müssen auch die Anwaltskosten ersetzen.

Hohe Schadenersatzzahlungen

Je nach Bedeutung und Inhalt sowie Dauer und Umfang der Veröffentlichung kann das Nutzungsentgelt empfindlich hoch ausfallen. Weist Ihnen der Rechteinhaber nach, dass Sie Ihre Rechtsverletzung hätten erkennen müssen, kann er sogar den doppelten Betrag als Schadenersatz verlangen. Ein deutsches Gericht z.B. sprach einer Bildagentur für die rechtswidrige Onlinenutzung von sechs Bildern für einen Zeitraum von 2,5 Jahren einen Gesamtbetrag von rund 10.000 Euro zu.
Nicht immer sind die Nutzungsentgelte so hoch, doch alleine die Anwaltskosten können Strafe genug sein. In einigen Abmahnschreiben wurden bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen Kosten von 1.500 Euro und mehr gefordert.

Dringend nach Genehmigung fragen

Prüfen Sie also besser im Vorhinein, ob es in der Nähe des Bildes oder sonst auf der Website (z.B. im Impressum) Nutzungsbedingungen oder Lizenzinformationen gibt. Falls Sie nicht fündig werden, müssen Sie beim Betreiber der Website anfragen. Dies gilt auch für Fotos, die andere "Private" auf Fotoplattformen wie Flickr oder auf Facebook veröffentlicht haben. Bei Flickr etwa finden Sie neben der Bildbeschreibung auch einen Lizenzhinweis.

Vorsicht sogar bei eigenen Fotos

Aufpassen heißt es selbst bei der Veröffentlichung Ihrer eigenen Fotos! Haben Sie etwa sehenswerte Architektur am Urlaubsort abgelichtet, können Sie die Bilder im Internet veröffentlichen. Denn es gilt die "Freiheit des Straßenbilds", wonach man Werke der bildenden Kunst (wie eben Architektur), die dazu angefertigt wurden, dauerhaft an einem öffentlichen Ort zu bleiben, frei abbilden darf. Anders ist dies aber bei Gemälden: Sofern der Maler nicht schon länger als 70 Jahre tot ist, müssen Sie die Rechte zu dieser "Vervielfältigung" einholen, auch wenn sich das Gemälde in einer öffentlich zugänglichen Galerie befindet.

Die häufigsten Irrtümer

  • "Es genügt, die Quelle anzugeben": Nein, damit allein wird die Verwendung fremder Inhalte nicht grundsätzlich zulässig.
  • "Es muss legal sein, weil es alle machen": Nein, es besteht ein großer Unterschied zwischen dem, was üblich ist, und dem, was zulässig ist.
  • "Es wird schon niemandem auffallen": Richtig ist: Das Risiko steigt, weil die Sensibilität für das Thema zunimmt, es immer mehr technische Möglichkeiten gibt und die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mittlerweile auch ein Geschäftsfeld von darauf spezialisierten Anwälten geworden ist.

Was tun, wenn Post vom Anwalt kommt?

Wenn Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sind folgende Punkte wichtig:

  • Nicht untätig bleiben, sonst könnte die angedrohte Klage folgen.
  • Prüfen Sie die Ihnen gesetzte Frist, bitten Sie eventuell um Verlängerung.
  • Unterschreiben Sie keine Verpflichtungserklärungen ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes.
  • Wenn der Vorwurf unberechtigt ist, bestreiten Sie ihn und untermauern Sie Ihre Argumente mit Belegen.
  • Stimmt der Vorwurf, können Sie möglicherweise mit der Gegenseite eine Reduktion von Zahlungen aushandeln.
  • Wenn die Abmahnung von einem deutschen Anwalt stammt, können Sie versuchen, sich auf die deutsche Sonderregelung zur Begrenzung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen zu stützen (§ 97a UrhG).

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2014

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