Der Download und das Streamen von Songs und Filmen erfreut sich großer Beliebtheit. Inwiefern dies legal ist, ist für die meisten User jedoch unklar.
Dabei geht es um das Urheberrecht - ein paar juristische Grundbegriffe:
Einzelne Musikstücke und Filme nennt man Werke. Sobald jemand ein Werk erschafft (z.B. wenn ein Künstler einen Song komponiert), hat er dafür automatisch das Urheberrecht. Der Urheber ist derjenige, der die Idee hatte und diese umgesetzt hat. Das Grundprinzip lautet, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht vervielfältigt werden darf (z.B. kopiert, heruntergeladen).
Gutgläubigkeit schützt hierbei nicht – wenn man zum Beispiel nicht weiß, dass ein Lied, welches heruntergeladen wurde, geschützt war, ist das kein Argument, um sich vor einer eventuellen Strafe zu schützen.
Ausnahmen gelten aber z.B. bei Privat- oder Sicherheitskopien und bei einer erlaubten Verwendung.
Das Recht auf Privatkopie
Der Urheber eines Werkes hat das Recht, über dessen Verwertung zu bestimmen. Er kann es unter anderem vervielfältigen oder der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung stellen. Der Besitzer derartiger Verwertungsrechte kann alleine über die Nutzung entscheiden. Er kann alle anderen davon ausschließen oder (meist gegen Bezahlung) alle oder bestimmte Nutzungsarten gestatten. In vielen Fällen liegen diese Rechte gar nicht mehr beim Urheber, sondern dieser hat sie z.B. an einen Musikverlag verkauft oder einer Verwertungsgesellschaft übertragen.
Manche Nutzungen kann der Urheber allerdings nicht verbieten. Das wichtigste Beispiel dafür ist die Privatkopie – das sogenannte Recht der "Vervielfältigung zum privaten Gebrauch". Es ermöglicht einer natürlichen Person (gemeint ist damit ein Mensch, nicht Gesellschaften oder Vereine), das Werk ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu kopieren oder zu sichern, aber ausschließlich zum privaten Gebrauch und nicht für kommerzielle Zwecke.
Das ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die "Hauptdatei", von der die Kopie erstellt wird, legal ist. Stellt ein Künstler seinen Song kostenlos auf seiner Website zur Verfügung, darf davon eine Privatkopie gemacht werden. Betreibt jedoch jemand illegal eine Webseite, auf der er unerlaubt Musikstücke zur Verfügung stellt, dann darf davon keine Privatkopie gemacht werden (siehe unten).
Die berufliche Nutzung der Kopie ist auch nicht erlaubt. Man kann sich nicht auf eine Privatkopie berufen, wenn diese Kopie dazu dienen soll, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Kopierschutz steht dazu im Widerspruch
Wenn man eine Privat- oder Sicherungskopie von gekauften Datenträgern (zB CDs oder DVDs) machen will, stößt man oft auf das Problem, dass der Urheber diese mit einem Kopierschutz versehen hat. Das Urheberrechtsgesetz verbietet aber die Umgehung von technisch wirksamen Kopierschutzmaßnahmen. Um von einer derart geschützten DVD oder CD eine Privatkopie zu erstellen (z.B. um sich den Film von der Festplatte aus anzusehen oder um nicht die Original-CD im Autoradio verwenden zu müssen), müsste man den Kopierschutz umgehen.
Nach derzeitiger Rechtslage ist dies verboten. Programme zur Umgehung eines Kopierschutzes dürfen hierzulande nicht vertrieben werden.
Nutzung von Internettauschbörsen zum Down- oder Upload
Genau genommen ist der Begriff "Internettauschbörsen" widersprüchlich. Tatsächlich wird dort nichts getauscht, denn bei einem echten Tausch gibt jemand etwas an den Anderen und hat es dann selbst nicht mehr. Internettauschbörsen sind vielmehr Plattformen, über die Dateien öffentlich im Internet zum Download angeboten und bezogen werden.
Das bedeutet: Wer eine Datei aus einer Tauschbörse herunterlädt, nimmt eine Vervielfältigung vor. Derjenige, der Dateien zum Download anbietet, indem er seine Dateiordner für andere Teilnehmer freigibt und den Upload aktiviert, stellt die Dateien öffentlich zur Verfügung.
Die Nutzung von solchen Tauschbörsen ist nicht prinzipiell verboten. Wenn man Inhalte "tauscht", die rechtlich nicht (mehr) geschützt sind, oder wenn man die Einwilligung des Rechteinhabers hat, ist das legal.
Eine Vielzahl der Dateien, die über Tauschbörsen heruntergeladen werden, beinhalten jedoch urheberrechtlich geschützte Werke. Wer derartige Werke Anderen über Tauschbörsen anbietet, begeht eine Urheberrechtsverletzung, außer der Rechteinhaber hätte ihm das Recht der Zurverfügungstellung über Internet eingeräumt (was in der Praxis wohl kaum der Fall ist).
Einstellung beachten
Achtung: Viele Tauschbörsenprogramme sind so eingestellt, dass man seine Dateien automatisch anderen zur Verfügung stellt. Bei einigen Tauschbörsen stellt man zumindest Teile jener Datei zur Verfügung, die man gerade selbst herunterlädt. Auch BitTorrent (das ist ein Filesharing-Protokoll für die Verteilung von Dateien zwischen einzelnen Usern) funktioniert so, dass man alles, was man herunterlädt, auch wieder anbietet.
Wenn man im Tauschbörsenprogramm den Upload deaktivieren kann oder ein modifiziertes Programm verwendet, das Dateien ausschließlich von anderen Benutzern herunterlädt und selbst keine Dateien anbietet, verstößt man nicht gegen das Recht der Zurverfügungstellung.
Aufpassen beim Download
Bei den strengen Regeln zum Urheberrecht gibt es, wie oben erwähnt, die Ausnahme der Privatkopie. Hier muss man bei reinen Downloads von Tauschbörsen oder anderswo aus dem Internet aber aufpassen. Das Urheberrechtsgesetz regelt eindeutig, dass eine legale Privatkopie nur dann vorliegen kann, wenn zur Vervielfältigung nicht "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird".
Der Download von einer Tauschbörse erfolgt in aller Regel von Teilnehmern, die diese Datei entweder selbst von anderen heruntergeladen oder unter Umgehung eines Kopierschutzes zum Zweck des "Tausches" auf ihre Festplatte kopiert haben (und das ohne Einwilligung des Rechteinhabers).
Einbetten von Fotos oder Videos
Gerade bei unterschiedlichen Social Media Plattformen werden die verwendeten Fotos oder Videos oft nur "eingebettet". Das bedeutet, dass man sich ein Video nicht aus dem Internet auf seinen Computer herunterlädt, um es dann z.B. auf die eigene Facebook-Pinnwand hochzuladen, sondern nur einen Link zu dem Video zur Verfügung stellt. Das Video selbst wird also nicht auf die Seite kopiert, sondern nur der Zugang ermöglicht. Auf Facebook sieht es dann aber so aus, als ob das Video direkt von dort abgespielt wird. Der Inhalt selbst befindet sich aber nach wie vor auf der anderen Seite, auf die verlinkt wird. Nach aktueller Rechtsmeinung ist ein Einbetten von Fotos oder Videos erlaubt, außer man weiß, dass der Inhalt illegal ist (weil es sich z.B. um einen Film handelt, der gerade im Kino angelaufen ist und sonst noch nicht offiziell verfügbar ist).
Gerade bei Fotos ist aber Vorsicht geboten. Es wenden sich immer wieder Konsumenten an uns, die eine Abmahnung eines Anwaltes erhalten, da sie unerlaubt Fotos verwendet haben. Beispielsweise verkaufen sie über eine Online-Flohmarkt-Plattform Produkte und haben dafür Fotos Anderer aus dem Internet verwendet. Oder sie wollen auf einer Website eine Wegbeschreibung bildlich darstellen und nehmen dafür einen Ausschnitt eines Routenplaners. Wenn man zur Verwendung dieser Fotos oder Bildausschnitte nicht die Erlaubnis des Urhebers hat, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung!
Das Anbieten von Files ist illegal
Eine klare Rechtslage gibt es beim Anbieten von Dateien im Internet: Das Uploaden ist illegal. Wer urheberrechtlich geschützte Dateien Anderen anbietet, kann sich keinesfalls auf das Recht auf eine Privatkopie berufen, da diese Kopie ja nicht dazu dienen darf, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bei Verschulden droht sogar Schadenersatz
Der Rechteinhaber kann von einem Tauschbörsennutzer, der gegen seine Verwertungsrechte verstößt, unter anderem die Unterlassung (des Uploads dieser Datei), Beseitigung der Rechtsverletzung (die dauerhafte Entfernung der widerrechtlich erlangten Dateien) und die Zahlung eines angemessenen Entgelts fordern. Angemessen ist jener Betrag, den vernünftige Vertragsparteien dafür vereinbart hätten, dass der Rechteinhaber seine Einwilligung zum Anbieten der Dateien in der Tauschbörse erteilt.
Diese Ansprüche hat der Rechteinhaber unabhängig davon, ob den Tauschbörsennutzer ein Verschulden trifft oder nicht. Es ist rechtlich gesehen nutzlos, auf seine Unkenntnis oder technische Unerfahrenheit zu verweisen.
Falls der Rechteinhaber dem Verkäufer ein Verschulden nachweisen kann (dass dieser Tauschbörsen in Kenntnis der Rechtslage, ja vielleicht sogar absichtlich benützt oder dass dieser zumindest unaufmerksam gewesen ist, weil er aufgrund der Medienkampagnen wissen müsste, dass der Upload in Tauschbörsen illegal ist), kann er sogar noch Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz umfasst auch jenen Betrag, der dem Rechteinhaber an Gewinn entgangen ist (diesen Betrag müsste der Rechteinhaber nachweisen).
Kann mir ein Strafverfahren drohen?
Eine Vervielfältigung, die zwar unrechtmäßig, aber nur zum eigenen oder privaten Gebrauch erfolgt ist, hat nur zivilrechtliche Folgen.
Eine Verletzung des Rechts der Zurverfügungstellung steht hingegen auch unter gerichtlicher Strafe. Wer also Dateien z.B. in einer Tauschbörse oder über BitTorrent auch zum Upload anbietet, riskiert ein Strafverfahren. Eine solche Urheberrechtsverletzung ist ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Das bedeutet, nicht der Staatsanwalt, sondern der Rechteinhaber fordert die Bestrafung des Täters bei Gericht.
Streamen – eine sichere Möglichkeit?
Beim Streamen handelt es sich weder um einen klassischen Download, noch um einen Upload einer Datei. Es ist eine sogenannte "flüchtige Vervielfältigung". Das bedeutet, dass nicht das gesamte Musikstück oder das gesamte Video auf den eigenen Computer heruntergeladen wird, sondern immer nur der Teil kurzfristig gespeichert wird, der gerade abgespielt wird. Danach wird diese "Zwischenspeicherung" wieder gelöscht.
Eindeutig sagen lässt sich, dass offizielle Streaming-Angebote (z.B. von diversen Fernsehsendern über deren Website) für die Benutzer kein Problem darstellen und erlaubt sind. Einige dieser Dienste sind darüber hinaus kostenpflichtig, womit man sich gewissermaßen das Recht erwirbt, die Inhalte zu streamen.
Anders ist die Situation aber bei Streamingangeboten, die nicht offiziell sind oder vielleicht sogar eindeutig illegal. Die Rechtsmeinungen darüber, ob auch der Konsument, der den Inhalt "nur streamt", aber selber nicht zur Verfügung stellt, einen Verstoß begeht, gehen auseinander. Seit dem Urteil des EuGH vom April 2017 ist der "Graubereich" aber kleiner geworden. In dieser Entscheidung ist jedoch nur ein Teilaspekt des "Streamens" behandelt worden, sodass die Auswirkungen noch nicht klar sind und es nach wie vor verschiedene Rechtsstandpunkte gibt.
Urteil des EuGH bezüglich Streamen (Rechtssache C 527/15)
In diesem Fall ging es um einen Anbieter von Medienabspielern aus den Niederlanden. Auf diesen Mediaboxen waren Add-Ons vorinstalliert, die auf frei zugängliche Websites verlinkt haben, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Anbieter hat somit Links zur Verfügung gestellt, bei denen z.B. Serien oder Filme zu streamen waren – ohne Zustimmung von den Urhebern bzw. Rechteinhabern. Darüberhinaus wurde der Medienplayer auch genau damit beworben: Man könne rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke kostenlos und einfach auf einem Fernseher ansehen.
Der EuGH hat hierbei entschieden, dass es nicht erlaubt ist, derartige Boxen mit vorinstallierten Add-Ons zu verkaufen.
Mit diesem Urteil vertreten einige Juristen verstärkt die Rechtsmeinung, dass Konsumenten, die bewusst illegale Streaming-Seiten benutzen, gegen das Urheberrecht verstoßen. Bis dato haben wir noch von keinen Fällen gehört, in denen Rechtsanwaltskanzeien Abmahnungen an Konsumenten bezüglich illegalem Streamen verschickt haben.
Conclusio
Um ganz sicher zu gehen, ist es ratsam, Musik oder Filme nur bei Seiten zu streamen, die eindeutig eine Erlaubnis von den Urhebern bzw. Rechteinhabern haben und bei denen es sich somit um eine legale Quelle handelt.