Musik- und Filmdateien sowie eBooks sind urheberrechtlich geschützte Inhalte.
Kauft man Musik- oder Filmdateien oder ein eBook, urheberrechtlich geschützte Inhalte also, erwirbt man eine Nutzungslizenz vom Rechteinhaber. Der Umfang dieser Lizenz legt fest, was man mit den Inhalten machen darf. In aller Regel wird die Lizenz auf die private, nichtgewerbliche Nutzung zur Unterhaltung beschränkt sein.
Die Lizenzbedingungen sind ein wesentlicher Teil der Warenbeschreibung und müssen dem Verbraucher daher schon vor dem Kaufabschluss zugänglich sein. Sie sind in vielen Fällen auch sonst auf der Website des Anbieters abrufbar oder sind als Teil der heruntergeladenen Dateien angeschlossen.
Darf ich die Datei kopieren?
Unabhängig von allen Einschränkungen in der Lizenz darf man von den Dateien Kopien zum privaten Gebrauch anfertigen. Die Privatkopie ist auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Zum privaten Gebrauch darf der Käufer die erworbenen Musikdateien auf eine CD brennen, auf seine Festplatte oder auf seinen MP3-Player kopieren.
Manche Dateien sind allerdings mit einem Kopierschutz versehen. Die Umgehung eines solchen Schutzes ist nach derzeitiger Rechtslage unzulässig, selbst wenn man sie nur deshalb vornimmt, um eine Privatkopie zu erstellen.
Privatkopie darf nicht öffentlich gemacht werden
Die Kopie auf die Festplatte darf nicht dazu erfolgen, die Musik in Internettauschbörsen anbieten zu können. Denn eine Privatkopie darf nicht dazu dienen das kopierte Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Anbieten der Musik in Tauschbörsen wäre nur erlaubt, wenn man vom Rechteinhaber auch das Recht der Zurverfügungstellung bekommen hätte – sehr wahrscheinlich ist das nicht.
Aus demselben Grund darf man die gekaufte Musik ohne die erforderlichen Rechte nicht als Hintergrundmusik für seine Website oder für ein selbst erstelltes YouTube-Video einsetzen.
Keine Kopie für die Freundin
Sofern es die Lizenz nicht erlaubt, darf man die Musikdateien nicht für einen Freund oder eine Freundin kopieren. Zwar erlaubt das Urheberrechtsgesetz, ohne Einwilligung des Rechteinhabers einzelne Kopien von Werken für den eigenen Gebrauch eines anderen herzustellen, wenn man das auf dessen Bestellung und ohne Gegenleistung tut. Das gilt aber nur für Kopien "auf Papier oder einem ähnlichen Träger". Daher sind weder die Herstellung einer digitalen Kopie noch eine Kopie auf Musikkassette für Freunde ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt.
Musikdateien verschenken oder verkaufen praktisch verboten
Wenn die Lizenzbestimmungen einer Musikdatei das Verkaufen oder Verschenken nicht ausdrücklich erlauben (was nicht der Fall sein wird), darf man dies nicht tun.
Onlinemusik wird (derzeit) rechtlich anders behandelt als Musik auf einer CD. Kauft man sich eine CD, dann verliert der Rechteinhaber die Möglichkeit, die Weitergabe dieser einen CD (innerhalb der EU bzw. des EWR) zu verbieten. Juristen sagen: "Das Verbreitungsrecht ist erschöpft". Dies setzt voraus, dass das Werk auf einem körperlichen Träger veräußert wird. Bei Musik auf CD ist das der Fall, man kann daher gebrauchte CDs wieder verkaufen.
Beim Download von Musikdateien fehlt es aber an einem Datenträger. Es kommt zu keiner "Erschöpfung des Verbreitungsrechts", sodass der Rechteinhaber die Weitergabe von Musikdateien verbieten kann.
Beschädigung oder Verlust von MP3-Dateien
Die gekauften MP3-Dateien stellen eine Ware dar, die in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt wird als eine Ware, die Sie im Supermarkt kaufen.
Wenn die Ware durch Zufall, Unachtsamkeit oder auch Ihre Absicht zerstört wird oder verloren geht, dann ist das Ihr Pech. Sollte Ihnen der MP3-Händler nicht ausdrücklich die Möglichkeit (und das Recht) eingeräumt haben (oder im Schadensfall aus Kulanz einräumen), bei ihm gekaufte Dateien nochmals ohne Zahlung anzufordern, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Musik nochmals zu kaufen.
Die Händler weisen darauf in der Regel ausdrücklich hin und fordern auf, regelmäßig Sicherungskopien vom Festplatteninhalt anzufertigen.
Bei Downloadkäufen gibt es kein Rücktrittsrecht
Kaufen Sie in einem Onlineshop ein Buch, so haben Sie als Konsument ein gesetzliches Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag. Beim Kauf von Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software gibt es eine spezielle Regelung: Hat ein Verbraucher CD, DVD oder Software entsiegelt, verliert er sein Rücktrittsrecht.
Bei einer CD oder DVD versteht man darunter das Entnehmen aus der Einschweißfolie. Der Sinn hinter dieser Regel ist, dass der Händler nicht verhindern könnte, dass der Kunde eine CD kauft, kopiert und dann von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Wird Software online eingekauft, hat man laut Gesetz auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit dieses Widerrufsrecht auszuschließen, was regelmäßig gemacht wird. Er muss darauf jedoch eindeutig hinweisen und der Käufer muss dies auch aktiv bestätigen (meist durch anklicken eines Kästchens vor der abschließenden Kaufbestätigung). Unterlässt der Verkäufer dies, hat man die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen.
Aktualisiert am 05.12.2104 (Erstfassung vom 02.12.2011)