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Selbstimport von Neuwagen aus der EU

Es kann sich auszahlen

Update, 21.01.2020

Achtung: Es gibt neue Bestimmungen zum Auto-Selbstimport. Bis zur Aktualisierung dieses Artikels finden Sie die Informationen auf der Website des ÖAMTC: Eigenimport

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Der ÖAMTC informiert, worauf Sie beim Auto-Selbstimport achten müssen und wie man richtig vorgeht.

Neuwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monaten zurückliegt.

Kauf des Fahrzeuges

Beim Privatkauf:

Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).


Auf die erforderlichen Unterlagen achten (falls vorhanden EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier), Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).

Beim Kauf vom ausländischen Händler:

Saldierte Rechnung bzw. Kaufvertrag verlangen.


Auf die erforderlichen Unterlagen achten (falls vorhanden EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier), Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).

Überführung:


Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!

Betriebserlaubnis für Kfz beim Eigenimport

Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden.

Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein oder keiner vorhanden sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen).

Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.)Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden. In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.

Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden.

Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann. 

Steuern und Abgaben beim Eigenimport


1. Eingangsabgaben


Beim Import von Kraftfahrzeugen nach Österreich aus EU-Mitgliedstaaten sind keine Zollabgaben zu entrichten.


2. Normverbrauchsabgabe (NoVA) (ab 1. März 2014)


Für Motorräder:


Berechnung des Steuersatzes:

  • (Hubraum (in ccm) - 100) x 0,02 = Steuersatz
  • dieser Steuersatz ist auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden
  • der Höchststeuersatz liegt bei 20 Prozent
  • bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0 Prozent

Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Motorrads anzuwenden, dies ergibt die zu leistende NoVA.

  

Für Pkw/Kombi:


Berechnung des Steuersatzes:

  • (CO2-Emissionen (in g/km) - 90) / 5 = Steuersatz
  • dieser Steuersatz ist auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden
  • der Höchststeuersatz liegt bei 32 Prozent

Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Pkw/Kombi anzuwenden, anschließend sind im Jahr 2014 folgende Beträge abzuziehen:

  • bei Diesel-Fahrzeugen 350 Euro
  • bei alternativ betriebenen Fahrzeugen (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) 600 Euro (Dies gilt bis Ende 2015).
  • bei Benzinern und Fahrzeugen mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro
  • wobei es zu keiner Steuergutschrift kommen kann.
  • Im Jahr 2015 liegt der Abzugsbetrag bei allen Pkw/Kombi, außer bei alternativ betriebenen Fahrzeugen, bei einheitlichen 400 Euro. Ab dem Jahr 2016 gilt ein genereller Abzugsbetrag von 300 Euro für alle Pkw/Kombi.

Malus bei Pkw/Kombi mit CO2-Emissionen über 250g/km:

  • für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert von 250g/km erhöht sich die zu leistende NoVA um 20 Euro

Übergangsregelung:


Neufahrzeuge für die bei einem europäischen Händler ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und die vor dem 1. Oktober 2014 geliefert werden, kann jene NoVA-Regelung angewendet werden, die vor dem 1.März 2014 gegolten hat.


3. Umsatzsteuer:


Beim Kauf eines zu importierenden Neuwagens innerhalb der EU wird die Umsatzsteuer nicht beim ausländischen Händler, sondern beim Import fällig. Dabei handelt es sich um die sogenannte Erwerbssteuer in der Höhe von 20%.


Berechnung der NoVA durch den ÖAMTC erst nach Vorliegen des Genehmigungsdatenbankauszuges

Die Berechnung der zu zahlenden Normverbrauchsabgabe ist eine extrem komplexe Angelegenheit und wird daher nur von den Experten der Technischen Beratung durchgeführt. Die Finanzverwaltung verlangt eine korrekte Selbstberechnung. Seitens des ÖAMTC ist seit Kurzem ein speziell dafür entwickeltes EDV-Programm verfügbar, mit dem aufgrund der relevanten Fahrzeugdaten laut Auszug aus Genehmigungsdatenbank bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eine Berechnung der exakten Höhe von Normverbrauchsabgabe/Ökosteuer und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer möglich ist.

Beachten Sie bitte, dass eine derartige Berechnung sehr sorgfältig vorbereitet sein muss. Daher bitten wir Sie, den im jeweiligen Landesverein (anforderbar über die nachstehenden E-Mail Adressen) verfügbaren Erfassungsbogen gewissenhaft auszufüllen.

Wichtige Informationen zu den ÖAMTC Berechnungen

Basierend auf diesen Vorgaben seitens des Finanzministeriums ist erkennbar, dass grobe "Orientierungsauskünfte" zu keinem verwertbaren Ergebnis führen und daher vom ÖAMTC auch nicht gegeben werden. Für das verbindliche und zur Vorlage bei der Finanzverwaltung geeignete Berechnungsergebnis (Übermittlung per Fax, per Post) kommen die am Erfassungsbogen vermerkten Tarife zum Tragen.

Kontaktdaten für NoVA-Berechnungen

Bundesland

Kontakt

 

Burgenland, Niederösterreich, Wien (RO)

technische.beratung@oeamtc.at

 

Kärnten                                         

oliver.weber@oeamtc.at

 

Oberösterreich                                    

techn.beratung.ooe@oeamtc.at

 

Salzburg                                              

juergen.kotrasch@oeamtc.at

 

Steiermark                                       

Technik.STAMK@oeamtc.at

 

Tirol                                                  

nova.att@oeamtc.at

 

Vorarlberg                                         

helmut-johann.gassner@oeamtc.at

 


Copyright: ÖAMTC 2013


Erstfassung: 30.01.2013, zuletzt aktualisiert am 29.12.2014

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