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Maurer zieht nasse Fassade mit Kelle ab
Häufig werden Probleme bei ausländischen Bau- und Renovierungsarbeitern gemeldet, aber auch andere Branchen unterliegen der Dienstleistungsrichtlinie. Bild: Cat Act Art / Shutterstock

EVZ unterstützt bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Beim Bau oder bei der Sanierung eines Hauses, eines Pools oder eine Terrasse, beim Ausmalen der Wohnung, beim Verfliesen des Badezimmers oder der Reinigung einer Hausfassade, bei der Einrichtung einer Klima- oder Alarmanlage oder gar bei der Beauftragung eines Architekten werden in Österreich gerne Firmen aus Nachbarländern beauftragt. Viele greifen aber auch auf ausländische Anbieter zurück, wenn es um etwas anderes als die Verbesserung der eigenen Wohnsituation geht. Auch beim Buchen einer Reise über ein ausländisches Reisebüro, bei der Beauftragung einer Kosmetikerin, der Gartenpflege, der Kinderbetreuung oder der Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger – nach solchen Diensten schauen sich Österreicher ebenso gerne im Nachbarland um.

Dafür mögen verschiedene Gründe sprechen, meist ist es aber der günstigere Preis der Dienstleistung, der dazu führt, dass Bekannte Handwerker und Dienstleister aus dem Ausland ihren Freunden weiterempfehlen. Bei solchen Empfehlungen ist neben dem Preis natürlich die Qualität der verrichteten Arbeiten und die Verlässlichkeit der Arbeiter Kern der Sache. Erfahrungsberichte im Internet sind hilfreich, Kontakte und Erfahrungen von Freunden werden gerade bei solchen Leistungen aber besonders geschätzt. In unserem globalisierten Alltag ist die Beauftragung ausländischer Firmen nichts Außergewöhnliches mehr. Es gilt die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, diese vereinfacht die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Doch unabhängig davon, ob durch Empfehlung oder durch eigene Recherche zu Stande gekommen, bei erteilten Aufträgen kann es immer zu Problemen kommen. Es ist gut über gewisse Rahmenbedingungen Bescheid zu wissen, wenn grenzüberschreitend Aufträge ins EU-Ausland erteilt werden.

Bevor ein Auftrag erteilt wird

Für eine informierte Entscheidungen, und um Angebote über Grenzen hinweg vergleichen zu können, ist es für Kunden wichtig, vor Vertragsabschluss gewisse Informationen von der ausführenden Firma zu bekommen:

  • Wie lautet der offizielle Name des Unternehmens und mit wem genau habe ich es überhaupt zu tun? Dazu gehören ausreichende Kontaktdaten und eine reguläre Postanschrift - nur ein Postfach oder ein bloßer Kontakt zu einer Privatperson auf Social Media sind nicht genug! Wichtige Informationen sind auch die Firmenbuchnummer, das Firmenbuchgericht und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Wie ist die Rechtsform des Unternehmens, wer haftet im Streitfall?
  • Wie hoch ist der Preis der Dienstleistung? Werden Arbeitszeit, Material, Transport- oder Wegekosten mitverrechnet? Muss eine Anzahlung geleistet werden?  Es ist auf jeden Fall ratsam, einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu fordern!
  • Wie sehen die Hauptmerkmale der Dienstleistung aus? Bestehen Erledigungsfristen samt Pönalzahlungen bei nicht fristgerechter Leistungserbringung.
  • Bestehen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende vertragliche Garantien? Wenn ja ist es ratsam, sich dies auch schriftlich bestätigen zu lassen

Weitere Sicherheiten

  • Benötigt das Unternehmen für die Ausübung der Arbeiten eine Gewerbeberechtigung oder Befähigungsnachweise ? Wenn ja können diese vorgelegt werden?
  • Verfügt die Firma über eine Haftpflichtversicherung und deckt diese auch Aufträge in Österreich ab? Es ist ratsam, sich den Namen, die Kontaktdaten des Versicherers, die Polizze sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand sind wichtig

Nahaufnahme eines Auktions- oder Gerichthammers aus Holz
Bild: Sergii Gnatiuk / Shutterstock

Das auf den Vertrag anwendbare Recht kann frei gewählt werden. Sprich - Kunden können sich mit dem Dienstleister darauf einigen, ob das Recht des Wohnsitzes des Kunden (Österreich) oder das Recht des Unternehmenssitzes (z.B. Ungarn) gelten soll. Im Sinne des Konsumenten ist es sinnvoll, österreichisches Recht zu wählen. Dennoch gelten österreichische Schutzbestimmungen selbst bei der Wahl des anderen Landesrechts weiterhin, wenn die österreichischen Schutzbestimmungen für den Konsumenten günstiger sind. Sofern gar keine Rechtswahl getroffen wird, gilt österreichisches Recht, da die gewerbliche Tätigkeit in Österreich erbracht wird (Art. 6 Rom I Verordnung).

Hinsichtlich der Frage, wo ein Gerichtsprozess stattfindet, gibt es für Konsumenten eine Sonderregelung. Sofern ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat seine Dienstleistung in Österreich ausübt oder auf Österreich ausrichtet, kann das EU-ausländisches Unternehmen Konsumenten nur beim Gericht ihres Wohnsitzes in Österreich klagen. Konsumenten können wählen, ob sie das Unternehmen in Österreich oder im EU-Ausland klagen, auch hier sollte man Österreich wählen.

Richtlinie gilt nicht für alle Anbieter

Bei Anbietern aus folgenden Wirtschaftsbereichen ist die Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar:

  • Finanzen (Banken, Versicherungen, Altersvorsorge, Anlageberatung)
  • Gesundheit (medizinische Versorgung durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, etc.)
  • Kommunikation (Telefon-, Internet, Kabelfernsehen, etc.)
  • Glücksspiel
  • Sicherheit (Transport und Aufbewahrung von Geld und Wertsachen)
  • Staatliche Grundversorgung
Piktogramm zum Thema "Ausnahmen beachten"

Ausnahmen beachten

Dienstleistungsanzeige

Bei Dienstleistungen, die zu einem reglementierten Gewerbe gehören, ist der Beginn der Tätigkeit in Österreich dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) schriftlich zu melden. Reglementierte Gewerbe sind im Unterschied zu freien Gewerben jene, bei denen der Gewerbetreibende seine fachliche Fähigkeit zur Ausübung nachweisen muss (Befähigungsnachweis).  Zu den reglementierten Gewerben zählen u.a. der Beruf des Baumeisters, Bodenlegers, Dachdeckers, Gas- und Sanitärtechnikers, Platten- und Fliesenlegers,  Malers, Spenglers, Tischlers.

Die Dienstleistungsanzeige ist jedes Kalenderjahr zu erneuern und wird in ein öffentlich zugängliches Dienstleistungsregister, welches online über dlr.bmdw.gv.at abrufbar ist, eingetragen. Auf dieser Webseite können Kunden daraufhin überprüfen, ob das zu beauftragende Unternehmen die Dienstleistungsanzeige eingebracht hat und somit über einen Befähigungsnachweis verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, auf eine Eintragung zu bestehen, andernfalls ist von einer Beauftragung des EU-ausländischen Unternehmens abzusehen.

Entsendung von Arbeitnehmern

Sollte das EU-ausländische Unternehmen beabsichtigen, die Arbeiten mit eigenem Personal aus dem Heimatstaat durchzuführen, ist die Entsendung der Arbeitnehmer vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) zu melden. Während der Entsendung ihrer Arbeitnehmer müssen EU-ausländische Unternehmen jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt an ihre Arbeitnehmer leisten, welches auch ein vergleichbarer österreichischer Arbeitgeber zu leisten hat. Des weiteren sind auch die österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsregelungen einzuhalten.

Fallbeispiele - Woher kommen die Arbeiter?

Eine Konsumentin aus Niederösterreich beauftragte eine polnische Baufirma für Fassadenreparaturen an ihrem Einfamilienhaus. Der Vorarbeiter versicherte der Kundin schon mehrmals in deutschsprachigen Ländern ähnliche Aufträge durchgeführt zu haben. Daher ging diese davon aus, dass alle Beschäftigungsvorschriften eingehalten würden. Dennoch folgte eine Anzeige der Konsumentin durch die Finanzpolizei wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Es zeigte sich bei einer Kontrolle, dass nicht Polen sondern Ukrainer die Arbeiten durchgeführt haben und weder Aufenthaltsgenehmigungen noch Arbeitsbewilligungen in der EU hatten. Obwohl in der Praxis wegen der Sprachbarriere eine solche Kontrolle durch die Auftraggeber recht schwierig ist, hätte die Konsumentin schon bei Auftragsvergabe darauf bestehen müssen von jedem der eingesetzten Arbeiter eine Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung zu verlangen und dann auch bei Beginn der Arbeiten zu kontrollieren.

Beachten Sie daher, dass z.B. Bosnien, Serbien oder die Ukraine nicht Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Sollte ein Unternehmer Arbeitskräfte aus diesen Staaten beschäftigen, ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anwendbar. Die Arbeiter müssen über eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich verfügen, andernfalls droht Ihnen als Auftraggeber eine Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

In einem ähnlichen Fall verständigten Nachbarn die Bezirkshauptmannschaft und die nachfolgende Kontrolle der Finanzpolizei ergab, dass die tätigen Elektriker zwar in der EU gemeldet waren, aber teils kollektivvertraglich weit unter dem österreichischen Soll bezahlt wurden. Andere Hilfsarbeiter waren teils gar nicht gemeldet gewesen und arbeiteten im “Pfusch” und “schwarz”. Pikant ist, dass vor der Polizeikontrolle die Firma die Auftragsarbeit nicht ordentlich durchgeführt hatte und mit der Nichtanmeldung einzelner Arbeiter den österreichischen Bauherrn versucht hatte unter Druck zu setzen, damit dieser die schlecht durchgeführter Arbeiten hinnehmen würde.

Wie wir helfen

Das EVZ ist in Österreich seit 2010 offiziell vom Sozialministerium (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - BMSGPK) als Kontaktstelle gemäß Art.21 der Dienstleistungsrichtlinie ernannt und informiert und unterstützt Verbraucher, wenn diese grenzüberschreitende Dienstleistungen (wie zum Beispiel aus dem Bau- oder Handwerksektor) in Anspruch nehmen wollen.

Unternehmen aus dem EU-Ausland, die in Österreich Dienstleistungen anbieten wollen, können über die Einheitlichen Ansprechpartner der jeweiligen Bundesländer ihre Verwaltungsformalitäten elektronisch abwickeln.

Zusätzlich kann das Europäische Verbraucherzentrum Österreich zusammen mit den Partner Kontaktstellen Folgendes abklären:

  • Welches Recht kommt in Ihrem Fall zur Anwendung und wie regelt das jeweilige Landesrecht Gewährleistung, Schadenersatz, Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen oder  Höhe von Anzahlungen? Wo ist der Gerichtsstand im Streitfall (Ort) und welche Behörden und Organisationen können im Streitfall unterstützen oder schlichten?
Piktogramm zum Thema "Wurden Bestimmungen eingehalten?"

Wurden Bestimmungen eingehalten?

  • Besteht eine Berufs- oder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
  • Besteht eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich? Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (z.B. Hausbau) werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo sich das Grundstück befindet.
  • Wie steht es um die Bonität des Unternehmens - ist es insolvent oder hat es ein Insolvenzverfahren beantragt?
  • Welches Recht kommt in Ihrem Fall zur Anwendung und wie regelt das jeweilige Landesrecht Gewährleistung, Schadenersatz, Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen oder  Höhe von Anzahlungen? Wo ist der Gerichtsstand im Streitfall (Ort) und welche Behörden und Organisationen können im Streitfall unterstützen oder schlichten?
  • Check der Datenbanken von Verbraucherschutzorganisationen oder anderen zuständigen Stellen - gibt es bereits Beschwerden oder Warnungen vor dem Unternehmen?

Beispiel einer typischen Anfrage

Nahaufnahme einer Hand mit Stift, die Checkboxen abhakt
Bild: Dmitry Naumov / Shutterstock

Herr H. baut ein Einfamilienhaus. Die Fenster und Türen möchte er von einer slowakischen Firma erwerben und in Österreich einbauen lassen. Um eine informierte Entscheidung treffen zu können, holt er im EVZ Auskunft ein, ob die Firma in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung und eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt und welche Qualitätsnachweise sie erfüllen muss. Weiters möchte er wissen, welches Recht in seinem Fall anzuwenden ist und ob er das Unternehmen im Streitfall auch in Österreich klagen kann. Zu guter Letzt will er zur Sicherheit wissen, ob Beschwerden über die Firma vorliegen. Gemeinsam mit dem Europäischen Verbraucherzentrum in der Slowakei können wir Herrn H. die Antworten zur Verfügung stellen.

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Staatlich anerkannte Schlichtungsstellen

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In Österreich gibt es sieben branchen-spezifische Schlichtungsstellen sowie eine achte, welche sich um allgemeine Verbrauchergeschäfte kümmert. Im Folgenden finden Sie sämtliche Kontaktdetails, Websites und eine kurze Beschreibung der Zuständigkeiten (Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz).

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