Zum Inhalt

FTI ist bankrott - Tipps für betroffene Reisende

, aktualisiert am

Update: Lesen sie unsere aktuellere Meldung über die Auszahlungen an Betroffene

Die FTI Touristik GmbH ist seit dem 3. Juni zahlungsunfähig und hat ein Insolvenzverfahren beantragt. Rund 175.000 gebuchte Pauschalreisen und auch zahlreiche Individualreisen werden absagt. Wenn Sie bei FTI oder einer von der Pleite betroffenen Tochterfirma eine Reiseleistung gebucht hatten, gehen Sie folgende Checkliste ☐☑ mit Handlungsanweisungen durch:

ACHTUNG: Nach der FTI-Pleite gibt es Phishingversuche per SMS und E-Mail, um Bankdaten von FTI Kunden zu ergaunern. Verbraucher:innen sollten immer genau prüfen, wer der Absender ist.

☐ Bin ich von der Insolvenz betroffen?

Stellen Sie als Erstes fest, ob Ihre Reise überhaupt von einem von der Insolvenz betroffenen Unternehmen der FTI Gruppe durchgeführt werden sollte.

Generell sind alle unter der Dachmarke FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen betroffen. Dies beinhaltet die Marken FTI Deutschland, FTI Österreich, FTI Niederlande, 5vorFlug, BigXtra Touristik GmbH, sowie DriveFTI, Cars&Campers und Meeting Point Rent-a-Car

Die Leistungen dieser Veranstalter sind nicht nur betroffen, wenn sie über unternehmenseigene Plattformen (fti.de, fti.at, fti.ch, fti.nl, 5vorflug.de, drive.de) gebucht wurden, sondern auch, wenn die Reise über andere Reisebüros oder Online-Buchungsplattformen wie Check24, Ab-In-den-Urlaub, HolidayCheck etc. gebucht wurde.

Im Gegenzug war es über FTI Webseiten aber auch möglich Leistungen von anderen Reiseanbietern wie TUI, Alltours, DERTOUR, Vtours usw. zu buchen. Diese sind von der Insolvenz nicht betroffen!

☐ Gebucht und bezahlt, und FTI sagt die Durchführung ab

Der Insolvenzverwalter von FTI hat (am Freitag den 14.6.2024) verkündet, dass nun alle Reiseleistungen, auch jene nach dem 5.Juli 2024 von FTI storniert werden. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob Sie eine Pauschalreise (Fall 🅰️) oder touristische Einzelleistungen wie Flug, Hotel, Transfers oder Exkursionen (Fall 🅱️) gebucht hatten:

🅰️ Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht hatten,

haben Sie mehrere Leistungen wie z.B. ein Flugticket und eine Hotelübernachtung zu einem Gesamtpreis erworben.

Gute Nachrichten, auf Basis der Pauschalreiserichtlinie der EU muss ein Reiseveranstalter alle für Pauschalreisen erhaltenen Kundengelder für einen eventuellen Insolvenzfall absichern. In Ihren Reiseunterlagen findet sich ein sogenannter Sicherungsschein. Absicherer des Reiseveranstalters FTI ist der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF). Sämtliche Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) erhalten Sie daher zur Gänze von dem deutschen Reisesicherungsfond (DRSF) ersetzt. Sie können mithilfe unseres Musterbriefes (✉️ Download) Ihre Zahlungen von dem deutschen Reisesicherungsfond zurückfordern.

Senden Sie den Musterbrief per Email oder Brief an:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH,
Adresse: Sächsische Straße 1, 10707 Berlin
E-Mail: kontakt@drsf.reise

🅱️ Wenn Sie eine Einzelleistung gebucht hatten,

haben Sie eine Individualreise bei FTI erworben, z.B. ein Eventticket, einen Mietwagen, einen Flug oder eine Hotelübernachtung.

Hierfür gibt es keine so guten Nachrichten. Die Insolvenzversicherung deckt nur Pauschalreisen ab. 

  1. Da einige Banken und Kreditkartengesellschaften im Insolvenzfall eine Rückbuchung von bereits geleisteten Zahlungen anbieten, raten wir Ihnen, so rasch wie möglich Ihr Geldinstitut zu kontaktieren und eine Rückzahlung der Reisekosten zu fordern (sogenannte Umsatzreklamation oder Charge Back).
  2. Sollte eine Rückbuchung nicht möglich sein, können Sie Ihre Forderung für die nicht erbrachte Leistung beim Insolvenzverwalter anmelden. FTI hat am 3.6.2024 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt (für die BigXtra Touristik GmbH am 6.6.2024). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Axel Bierbach bestellt. Im Insolvenzverfahren wird entschieden, ob und in welcher Höhe eine Quote aus der Konkursmasse an Gläubiger ausbezahlt wird. Sobald uns nähere Informationen zur Forderungsanmeldung vorliegen, werden wir hier darüber informieren.

☐ Ihre Reise sollte in ein paar Tagen oder später losgehen

Update 17.6.2024: Jegliche künftige Reiseleistungen, werden von FTI storniert!

❗Wichtig: Abwarten und nicht selbst stornieren

Sie sollten keinesfalls selbst stornieren! Warten Sie unbedingt auf das Storno von Seiten des Veranstalters FTI bzw. des Insolvenzverwalters. Insbesondere bei Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleistungen besteht ansonsten die Gefahr, dass Sie die Insolvenzabsicherung verlieren.

❗Empfehlung:  Sofern die Durchführung einer Reiseleistung vom Insolvenzverwalter zugesagt wird, fordern Sie ebenfalls eine schriftliche Bestätigung über die Durchführung der Reiseleistungen von den Leistungsunternehmen selbst (z.B. Hotel, Fluglinie).

☐ Restzahlung bei Pauschalreise noch offen?

Sofern Ihre gebuchte Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung noch bevorsteht, und Sie noch eine Restzahlung leisten müssen, wenden Sie sich vor Zahlung an den Insolvenzverwalter. Er muss Ihnen unverzüglich mitteilen, ob die gebuchte Reise durchgeführt wird oder nicht.

Wird die Reise vom Insolvenzverwalter storniert, müssen Sie die Restzahlung nicht mehr vornehmen. Gleiches gilt, wenn Sie keine Auskunft von dem Insolvenzverwalter erhalten. In diesem Fall können Sie sich auf die Unsicherheitseinrede berufen. Teilen Sie dem Insolvenzverwalter mit, dass Sie die Restzahlung erst dann leisten, wenn Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass die Pauschalreise durchgeführt wird.

Sobald die Insolvenzverwaltung die Durchführung  der Pauschalreise schriftlich bestätigt, ist die Restzahlung grundsätzlich von Ihnen zu leisten. Ihre Zahlungen (ursprüngliche Anzahlung und ebenso die spätere Restzahlung) sind durch die Insolvenzversicherung gedeckt. Jedenfalls ist es ratsam, wenn Sie Ihre Restzahlung erst am letztmöglichen Tag überweisen.

☐ Restzahlung bei gebuchter Einzelleistung noch offen?

Einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Mietwagen sind durch die Insolvenzversicherung des deutschen Reisesicherungsfond nicht abgesichert.

Im Unterschied zu Pauschalreisen unterliegen einzelne Reiseleistungen daher einem erhöhten Risiko.  Wenn Dienstleister insolvent werden, müssen Reisende ihre Zahlungen möglicherweise im Insolvenzverfahren anmelden und könnten letztendlich leer ausgehen.

Um sich davor zu schützen, sollten Sie, wenn Sie zum Beispiel nur ein Mietfahrzeug, ein Hotelzimmer oder einen Flug gebucht haben, die Zahlung erst dann vornehmen, wenn Ihnen eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht werden wird.

Sie können sich hier auf die sogenannte Unsicherheitseinrede berufen. Teilen Sie dem Insolvenzverwalter sowie FTI mit, dass Sie die Restzahlung erst dann leisten, wenn Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass die Reiseleistung (Flug, Hotelübernachtung, Mietwagen) erbracht wird.

Wird die einzelne Reiseleistung vom Insolvenzverwalter storniert, müssen Sie die Restzahlung nicht mehr vornehmen.  

In diesem Fall raten wir Ihnen, eine Rückbuchung Ihrer bereits zurückliegenden Reiseanzahlung bei Ihrer Bank oder Kreditkartengesellschaft zu versuchen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie den Verlust im Insolvenzverfahren anmelden. Sobald uns nähere Informationen zur Forderungsanmeldung zur Verfügung stehen, geben wir sie hier weiter.

☐ Pauschalreise gebucht und bereits unterwegs

Wenn Sie im Rahmen einer Pauschalreise bereits unterwegs sind und via FTI, 5vorFlug oder BigXtra gebucht hatten, greift der gesetzlich geregelte Versicherungsschutz des Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF).

Ihre bezahlten Reiseleistungen sind durch diese Insolvenzversicherung gedeckt. Ihr Urlaub sollte nicht beeinträchtigt sein.

Wenn Sie die Reise wegen der Insolvenz abbrechen müssen, werden Sie von dem Deutschen Reisesicherungsfonds kontaktiert. Es wird Ihnen eine Rückreise organisiert.

Auf jeden Fall können Sie sich mit der 24h Support Hotline in Verbindung setzen:
☎️ Notfalls Hotline (8-22 Uhr) +49 (0)89 710 45 14 98

Sollten Sie während des Urlaubs bereits bezahlte Leistungen (z.B. eine Übernachtung) noch einmal bezahlen müssen, geben wir Ihnen folgende Tipps:

  1. Legen Sie widerwilligen Hoteliers vor Ort die Kostenübernahmeerklärung des deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) vor. Die Bezahlung der Leistung wird darin in mehreren Sprachen versichert:
  2. Wenn Sie vor Ort dennoch ein weiteres Mal bezahlen müssen, heben Sie diese Rechnung gut auf. Sie können diese Kosten mittels Musterbrief von DRSF in weiterer Folge zurückfordern. (✉️ Download

☐ Einzelleistung gebucht und bereits unterwegs

Das Reiseunternehmen FTI informiert auf seiner Webseite, individuell gebuchte Einzelleistungen (Hotelübernachtung, Mietwagen, Wohnmobil, Ausflüge, Flughafentransfers) nach Kräften durchzuführen. Die Durchführung der Reiseleistungen ist jedoch nicht gesichert.

 Setzen sie sich bei Bedarf mit der 24h Support Hotline in Verbindung:
☎️ Notfalls Hotline (8-22 Uhr) +49 (0)89 710 45 14 98

Links

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Sie haben sich schon lange auf einen schönen Urlaub gefreut, doch dann wird eine der beteiligten Firmen insolvent. Das ist für viele Konsumenten zunächst einmal ein Schock. Kann ich trotzdem reisen? Muss ich einen gewissen Teil nochmals bezahlen? Ist zwar mein Urlaub geplatzt, aber ich bekomme all das bezahlte Geld zurück? Oder habe ich meine Ersparnisse auch noch verloren?

Das neue Pauschalreisegesetz

Das neue Pauschalreisegesetz

Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG). Damit gibt es eine Fülle an neuen Regeln, die dem digitalen Zeitalter und seinen neuen Buchungsformen Rechnung tragen sollen. Das Ziel, den Schutz für Urlauber umfassender und moderner zu gestalten, sorgt allerdings auch für mehr Komplexität.

Rhodos: Hotelgutscheine nach Waldbrand 2023

Rhodos: Hotelgutscheine nach Waldbrand 2023

Der Griechische Staat stellt im Jahr 2024 Gutscheine aus für jene Hotelgäste, die 2023 vor den Waldbränden auf Rhodos fliehen mussten. Es gelten aber diverse Einschränkungen, hierzu die Details.

Reiserücktritt wegen Gefahr in Israel

Reiserücktritt wegen Gefahr in Israel

In Israel ist nach dem massiven Terrorangriff der Hamas am 7.Oktober 2023 das Kriegsrecht ausgerufen worden. Wir erklären Ihnen die aktuelle Reiserechtslage für Ihren Trip nach Israel.

Sozialministerium
VKI
EU
ECC
Zum Seitenanfang