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junge Frau am Bug eines Schiffes
Bild: KieferPix/shutterstock

Ihre Rechte auf Schiffsreisen

Linienschiffe und Kreuzfahrten

Seit 2012 regelt die Schiffsgastrechte-Verordnung der EU [VO (EG) Nr. 1177/2010] die Rechte von Reisenden auf Kreuzfahrten und Personenverkehrsdiensten mit Schiffen. Anwendbar ist die Verordnung, wenn

  • Sie mit Schiffen im Personenverkehr reisen (d.h. gewerbliche Verkehrsdienste mit einem veröffentlichten Fahrplan) und der Abfahrtshafen in einem EU-Mitgliedstaat liegt.
  • der Abfahrtshafen zwar außerhalb der EU liegt, der Ankunftshafen aber innerhalb der EU und der Beförderer (das Schiffsunternehmen) seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
  • Sie an einer Kreuzfahrt teilnehmen und der Abfahrtsort innerhalb der EU liegt. Achtung: Gewisse Bestimmungen der Verordnung gelten jedoch nicht für Kreuzfahrten (siehe unten)!

Nicht anwendbar ist die Verordnung unter anderem bei Schiffen

  • mit maximal zwölf Fahrgästen, oder
  • mit maximal drei Personen Besatzung, oder
  • mit maximal 500m Gesamtstrecke (einfache Fahrt)
  • ohne Maschinenantrieb

Was ist geregelt?

Die Schiffsgastrechte-Verordnung regelt, neben diversen Informationspflichten, Ihre Rechte in folgenden Fällen:

  • Annullierung und Verspätung
  • Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Annullierte oder verspätete Abfahrten

Sonderfall Kreuzfahrt

Achtung: Die folgenden Bestimmungen zu Annullierungen und Verspätungen gelten nicht für Kreuzfahrten, da diese als Pauschalreisen angesehen werden. Einzige Ausnahmen sind die Informationspflichten, sowie das Recht auf kostenlose Unterbringung bei einem Aufenthalt über Nacht.

Mögliche weitere Ansprüche aufgrund einer Verspätung oder Annullierung ergeben sich aus den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften (KSchG) und müssen beim Reiseveranstalter eingefordert werden (lesen Sie mehr).

Informationspflichten

Der Beförderer muss Sie so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Sachlage und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit informieren.

Hilfeleistung, anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung

Muss der Beförderer davon ausgehen, dass es zu

  • einer Annullierung
  • oder einer Verspätung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten

kommt, hat er Ihnen kostenlose Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt nicht für Kreuzfahrten bzw. wenn Sie bereits vor Kauf des Tickets über die zu erwartende Annullierung oder Verspätung informiert wurden.

Außerdem haben Sie die Wahl zwischen

  • anderweitiger Beförderung zum Endziel ohne Aufpreis und
  • Erstattung des Fahrpreises binnen sieben Tagen. Sofern sich die Unterbrechung während der Reise ergibt und Sie die Rückerstattung des Tickets wählen, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rücktransport zum ursprünglichen Abfahrtsort.

Die Erstattung darf nur dann in Form von Gutscheinen erfolgen, wenn Sie zugestimmt haben.

Unterbringung über Nacht: Bei sämtlichen Schiffsreisen, also auch Kreuzfahrten, hat der Beförderer bei einem Aufenthalt über Nacht, sofern praktisch durchführbar, für eine angemessene und kostenlose Unterbringung zu sorgen. Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf € 80,- pro Nacht und auf höchstens drei Nächte beschränken.

Die Pflicht zur Unterbringung gilt nicht, wenn die Annullierung oder Verspätung nachweislich durch schlechte Wetterbedingungen verursacht wurde.

Verspätete Ankunft am Endziel – Fahrpreisnachlass

Bei verspäteter Ankunft am vereinbarten Endziel, haben Sie Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25% des entrichteten Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens

  • einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden
  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden
  • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis 24 Stunden
  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden

Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben genannten Zeiten, beträgt die Entschädigung 50% des entrichteten Fahrpreises.

Handelt es sich bei Ihrer Beförderung um eine Hin- und Rückfahrt, wird die auf einer Strecke aufgetretene Verspätung auf Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.

Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Verspätung aufgrund von Schlechtwetter oder unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände verursacht wurde. Auch bei Fahrscheinen mit offenen Reisedaten haben Sie keinen Anspruch auf Fahrpreisnachlass (ausgenommen Zeitfahrkarten, siehe unten).

Die Entschädigungszahlung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags erfolgen. Sie kann grundsätzlich in Form von Gutscheinen erfolgen. Sie können stattdessen aber auch eine Entschädigung in Form eines Geldbetrags fordern.

Besitzen Sie eine Zeitfahrkarte, können Sie bei wiederholt auftretenden Verspätungen eine Entschädigung gemäß der Bedingungen des Beförderers verlangen.

Weitergehende Ersatzansprüche bei Annullierung und Verspätung richten sich nach österreichischen Rechtsvorschriften.

Besondere Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis. In zwei Fällen darf die Ausstellung eines Tickets bzw. die Beförderung allerdings verweigert werden:

  • um geltenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
  • wenn es wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur des Hafens nicht möglich ist, das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung auf sichere Weise vorzunehmen.

Sofern einer der sobenen genannten Ausnahmefälle vorliegt, dürfen Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter auch verlangen, dass Sie von einer Hilfsperson begleitet werden. Diese Person muss dann kostenlos befördert werden.

Haben Sie bereits gebucht, und wird die Beförderung aufgrund einer der beiden oben genannten Ausnahmefälle verweigert, hat der Beförderer Ihnen und Ihren Begleitpersonen die Wahl zwischen Rückerstattung des Fahrpreises und anderweitiger Beförderung – soweit sicherheitstechnisch möglich - zu geben.

Wichtige Fristen: Sollten Sie auf Hilfeleistungen in Häfen sowie an Bord des Schiffes angewiesen sein, melden Sie dies dem Beförderer unbedingt spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu welchem Sie die Hilfeleistung benötigen. Falls Sie keinen besonderen Zeitpunkt für die Einschiffung erhalten, müssen Sie sich spätestens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden.

Bei der Buchung sollten Sie außerdem bekanntgeben, ob Sie spezifische Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder anderer Dienstleistungen haben. Darüber hinaus müssen Sie auch das Mitführen von medizinischen Geräten oder Begleithunden anmelden.

Kommt es zum Verlust oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstiger spezieller Ausrüstung und trifft den Beförderer oder Terminalbetreiber ein Verschulden, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschafftungswertes oder gegebenenfalls der Reparaturkosten. Außerdem haben Sie Anspruch auf raschen, vorübergehenden Ersatz für die beschädigte oder verloren gegangene Mobilitätshilfe.

Beschwerde einbringen

Ihre Beschwerde müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung bei dem Beförderer oder dem Terminalbetreiber einreichen. Informieren Sie sich am Besten an den Ticketschaltern oder direkt auf der Website, oft werden Beschwerdeformulare bereitgestellt.

Hilfe beim EVZ

Sollten Sie ein Problem mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, helfen wir Ihnen gerne außergerichtlich weiter. Unser Beschwerdeformular finden Sie unter diesem Link.

Bei nationalen Fällen können Sie sich an die Beratung des VKI wenden.

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