Ihre Rechte auf Busreisen
Reisen mit dem Fernbus als Alternative zu Zug oder Flug sind beliebte Alternativen. Aber was kann ich tun, wenn der Bus im Stau steckt, ausfällt oder gar einen Unfall hat? Die Regelung über Ansprüche bei Fernbusreisen sind in der EU Busgastrechte-Verordnung genau bestimmt.
Anwendbar ist die Verordnung, wenn bei der Busfahrt folgende 3 Punkte erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine Linienbusfahrt mit festgelegtem Fahrplan, festgelegter Strecke und festgelegten Haltestellen oder um eine Reisebusfahrt. Bei einer Reisebusfahrt hat der Auftraggeber die Beförderung einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe organisiert. Eine Busfahrt über eine Mitfahrbörse oder ähnliches fällt nicht darunter.
- Die gefahrene Strecke startet in der EU oder kommt in der EU, Liechtenstein, Norwegen oder Island an. Eine Grenzüberschreitung ist dabei nicht notwendig.
- Die planmäßige Wegstrecke beträgt mindestens 250km. Bei kürzeren Strecken gilt österreichischer Recht, aus dem sich eventuell Schadenersatzansprüche bei Verschulden durch das Busunternehmen ergeben.
Wichtiges zum 250 km Limit:
- Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität haben laut Verordnung auch unter 250km Wegstrecke Anspruch auf Ersatzbeförderung ohne Aufpreis, auf Entschädigung für Beschädigung/Verlust von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen sowie ein allgemeines Informationsrecht.
- Beachten Sie, dass auf häufig befahrene Busverbindungen aus Österreich wegen kürzeren Wegstrecken unter 250km, wie zum Beispiel Wien-Budapest, Wien-Bratislava, Klagenfurt-Lignano, Innsbruck/Salzburg-München oder Graz-Ljubljana, die Mindestentfernung nicht gegeben ist und die Verordnung deshalb auf diesen kürzeren Strecken nicht gilt!
Verspätung, Überbuchung, Annullierung
Informations- und Betreuungsleistungen
Probleme mit dem Gepäck
Panne, Unfall - Fahrt wird abgebrochen
Wenn die Busfahrt wegen einer Panne oder anderen Gründen die Weiterfahrt nicht durchführen kann, haben Sie Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Wenn keine gleichwertige Weiterreise angeboten wird, so können Sie
- sich kostenlos zum Ausgansgort zurückbringen lassen und den Fahrpreis zurück fordern
oder - eine vergleichbare Beförderung zum ursprünglichen Vertragszielort selbst organisieren und die Kosten dafür vom Busunternehmen fordern.
Von der Unfallstelle oder der Stelle der Panne müssen Sie zumindest zum nächsten Bahnhof oder einen vergleichbaren Ort befördert werden, von welchem aus Sie weiterfahren können. Wenn nötig, haben Sie auch hier Anspruch auf eine angemessene Verpflegung und Übernachtung (Kostenübernahme bis 80 € pro Nacht). Das gilt unabhängig davon, ob der Betreiber am Unfall schuld ist.
Wenn Sie sich für eine selbst organisierte Weiterreise entschieden haben: Es muss sich um eine vergleichbare Transportmittel zu ähnlichen Kosten handeln. Am leichtesten bekommen Sie fremde Zug- oder Bustickets erstattet, eine Taxirechnung nur dann, wenn es gar keine andere Möglichkeit gab, zum Beispiel nachts.
Erweiterte Rechte für Personen mit eingeschränkter Mobilität
Geschieht dies, so können Sie verlangen, von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, damit diese Ihnen die benötigte Hilfe leisten kann und die oben angeführten Gründe der Beförderungsverweigerung nicht mehr zutreffen. Die Begleitperson muss kostenlos befördert werden.
Sollten Sie Hilfeleistungen an Busbahnhöfen und an Bord des Busses in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler oder Reiseveranstalter spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, melden.
Sollten Sie spezielle Sitzgelegenheiten benötigen, müssen Sie dies direkt bei der Reservierung oder dem Kauf bekannt geben.
Wird Ihnen die Beförderung trotz Einhaltung der Fristen und Vorweisen eines Fahrscheins verweigert, können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
- Erstattung des Fahrpreises
- sofern machbar, alternative Weiterreise (falls nötig mit einem anderen Verkehrsdienst und auf einer anderen Strecke)
Sollte Ihre Mobilitätshilfe (Rollstuhl o.ä.) verloren gehen oder beschädigt werden, muss der Beförderer bzw. Busbahnhofbetreiber dafür aufkommen. Die Höhe der Entschädigung muss dabei dem Wiederbeschaffungswert bzw. den Reparaturkosten entsprechen. Außerdem haben Sie Anspruch auf raschen vorübergehenden Ersatz für die beschädigte oder verloren gegangene Mobilitätshilfe.
Handlungsempfehlungen und tiefergehende Informationen
Musterbrief Fernbus
Links zum Thema
Schlichtungsstelle apf
http://www.apf.gv.at/de/bus.html
Busgastrechtebroschüre des EVZ Deutschland zum Herunterladen als PDF
https://www.evz.de/fileadmin/Media/PDF/Broschueren/EU-Fahrgastrechte-Fernbus.pdf
EVZ Beschwerdeformular
http://europakonsument.at/de/page/kontakt
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32011R0181