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Kreuzfahrtschiff auf Donau vor dem Stift Melk und Herbstwald am Ufer
Immer mehr Kreuzfahrtschiffe sind auf der Donau unterwegs, wie hier vor dem Stift Melk. Bild: Tomas Marek

EU Rechte von Schiffspassagieren nun genauer ausgelegt

Österreich liegt nicht am Meer, doch in unserem Tourismusland ist die Passagierbeförderung per Schiff ein Wachstumssektor. Abgesehen von der reinen Beförderung von  Tagesausflüglern gibt es zahlreiche Pauschalreiseangebote von Reedern, die Flusskreuzfahrten und Charterverkehr betreiben. Inländische Agenturen haben für ihre Kreuzfahrten die Anlegestellen Passau, Linz, Wien, Bratislava und Budapest im Portfolio

Bei den Kreuzfahrten auf Binnengewässern werden zur Schiffsbeförderung gerne Unterbringung und Gastronomie an Bord kombiniert, dazu kommen oft Musik- oder Tanzveranstaltungen, Radausflüge, Eintritte bei Kulturveranstaltungen an den Anlegeorten, Themenabende oder Weinverkostungen und andere kulinarische Events. Wenn es bei der Durchführung der Schiffsreisen zu Absagen oder Abänderungen durch Veranstalter kommt, gibt es seit September 2021 ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen  Gerichtshofes.

Binnenschiffahrt ist ein relevanter Tourismussektor in Österreich

In der Hochsaison sind mehr als 70 Kreuzfahrtschiffe auf dem österreichischen Donauabschnitt  unterwegs. Der österreichische Donauraum hat mehr als 14 Mio. Nächtigungen und hat mit rund 6,5 Millionen Ankünften eine enorme touristische Bedeutung für den österreichischen Tourismus. (Quelle: ARGE Donau  - die Zahlen stammen aus dem Zeitraum vor der Covid Pandemie) Die Personenschifffahrt auf der österreichischen Donau hat mit etwa 1,4 Millionen Fahrgästen im Jahr (2019: ca.740.000 im Linienverkehr, ca. 535.000  Kreuzfahrtpassagiere und 194.000 Themen-, Sonder- und Charterfahrten) einen bedeutenden Anteil an der europäischen Donauschifffahrt insgesamt. Besonders der österreichische Kreuzfahrtverkehr hatte vor Covid eine starke Zuwachsrate von über 15 % und es wurden 9 neue Kreuzfahrtschiffe mit größeren Passagierkapazitäten vom  Stapel gelassen. (Quelle: viadonau Annual Report 2019)

Piktogramm zum Thema "Per Schiff unterwegs"

Per Schiff unterwegs

EuGH Urteil klärt Passagierrechte bei Schifffahrt

Anlässlich eines Urteils des Europäische Gerichtshof beim Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Irish Ferries und der staatlichen irischen Transportbehörde (NTA) klärt der EuGH im Urteil C-570/19 die europaweit geltenden Rechte von Reisenden im See- als auch im Binnenschiffsverkehr.

Das irische Unternehmen hatte für seine Fährverbindung zwischen Dublin und Cherbourg in Frankreich neue Schiffe in Auftrag gegeben und für die künftigen Reisen bereits Tickets verkauft. Allerdings wurden diese Schiffe nicht rechtzeitig fertiggestellt. Bei der Klage durch die Aufsichtsbehörde ging es nun darum, ob die Anstrengungen von “Irish Ferries” ausreichend gewesen waren Ersatzbeförderungen zu organisieren und die Passagiere ausreichend zu informieren, da die verkauften Reisen nicht wie geplant durchgeführt werden konnten. Die Aufsichtsbehörde hatte nach Ansicht des Privatunternehmens Irish Ferries eine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt. Der EuGH entschied im konkreten Fall allerdings, dass die EU Verordnung No 1177/2010, welche Passagierrechte im Schiffsverkehr regelt, durch die irische Aufsichtsbehörde korrekt angewandt worden war.

Folgende Punkte definieren nun Pflichten der Anbieter von Passagierbeförderung auf dem Wasserweg genauer und bindet nationale Gerichte entsprechende Urteile bei ähnlicher Sachlage zu fällen:

Blaues Piktogramm zeigt Seite mit Text und Paragraph Symbolen

Klare EU Bestimmungen

  • Der Beförderer ist, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet, dem Fahrgast aufgrund seines in Art. 18 der Verordnung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst auf einer anderen Strecke als der des annullierten Dienstes oder einen Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anzubieten, und hat etwaige zusätzliche Kosten zu übernehmen, die dem Fahrgast im Rahmen dieser anderweitigen Beförderung zum Endziel entstanden sind.
  • In dem Fall, dass der Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, hat der Fahrgast, der sich dafür entscheidet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt anderweitig befördert zu werden oder seine Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, und am ursprünglich vorgesehenen Endziel mit einer Verspätung ankommt, die über den in Art. 19 der Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, einen Anspruch auf Entschädigung. Entscheidet sich ein Fahrgast dagegen für die Erstattung des Fahrpreises, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung. 
  • Der Begriff des Fahrpreises schließt die Kosten für vom Fahrgast gewählte zusätzliche Sonderleistungen wie die Buchung einer Kabine oder eines Hundezwingers oder den Zugang zu Premium-Lounges ein.
  • Die verspätete Lieferung eines Fahrgastschiffes, die zur Annullierung aller Überfahrten geführt hat, die mit diesem Schiff im Rahmen einer neuen Seeverbindung vorgenommen werden sollten, fällt nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände. 
  • Art. 24 der Verordnung gibt dem Fahrgast, der eine Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung beantragt, nicht auf, seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes in Form einer Beschwerde beim Beförderer einzureichen. 
  • In die Zuständigkeit einer nationalen Stelle, die ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung der Verordnung benannt hat, fällt nicht nur der Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus erbracht wird, sondern auch ein Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus zu einem im Hoheitsgebiet des ersteren Mitgliedstaats gelegenen Hafen erbracht wird, wenn dieser letztere Verkehrsdienst im Rahmen einer Hin- und Rückfahrt stattfindet, die insgesamt annulliert worden ist. 

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