Seit 2012 regelt die Schiffsgastrechte-Verordnung der EU [VO (EG) Nr. 1177/2010] die Rechte von Reisenden auf Kreuzfahrten und Personenverkehrsdiensten mit Schiffen. Anwendbar ist die Verordnung, wenn
- Sie mit Schiffen im Personenverkehr reisen (d.h. gewerbliche Verkehrsdienste mit einem veröffentlichten Fahrplan) und der Abfahrtshafen in einem EU-Mitgliedstaat liegt.
- der Abfahrtshafen zwar auĂerhalb der EU liegt, der Ankunftshafen aber innerhalb der EU und der Beförderer (das Schiffsunternehmen) seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
- Sie an einer Kreuzfahrt teilnehmen und der Abfahrtsort innerhalb der EU liegt. Achtung: Gewisse Bestimmungen der Verordnung gelten jedoch nicht fĂŒr Kreuzfahrten (siehe unten)!
Nicht anwendbar ist die Verordnung unter anderem bei Schiffen
- mit maximal zwölf FahrgÀsten, oder
- mit maximal drei Personen Besatzung, oder
- mit maximal 500m Gesamtstrecke (einfache Fahrt)
- ohne Maschinenantrieb
Was ist geregelt?
Die Schiffsgastrechte-Verordnung regelt, neben diversen Informationspflichten, Ihre Rechte in folgenden FĂ€llen:
- Annullierung und VerspÀtung
- Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschrÀnkter MobilitÀt
Annullierte oder verspÀtete Abfahrten
Sonderfall Kreuzfahrt
Achtung: Die folgenden Bestimmungen zu Annullierungen und VerspĂ€tungen gelten nicht fĂŒr Kreuzfahrten, da diese als Pauschalreisen angesehen werden. Einzige Ausnahmen sind die Informationspflichten, sowie das Recht auf kostenlose Unterbringung bei einem Aufenthalt ĂŒber Nacht.
Mögliche weitere AnsprĂŒche aufgrund einer VerspĂ€tung oder Annullierung ergeben sich aus den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften (KSchG) und mĂŒssen beim Reiseveranstalter eingefordert werden (lesen Sie mehr).
Informationspflichten
Der Beförderer muss Sie so rasch wie möglich, jedoch spĂ€testens 30 Minuten nach der fahrplanmĂ€Ăigen Abfahrtszeit, ĂŒber die Sachlage und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit informieren.
Hilfeleistung, anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung
Muss der Beförderer davon ausgehen, dass es zu
- einer Annullierung
- oder einer VerspÀtung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten
kommt, hat er Ihnen kostenlose Verpflegung zur VerfĂŒgung zu stellen.
Dies gilt nicht fĂŒr Kreuzfahrten bzw. wenn Sie bereits vor Kauf des Tickets ĂŒber die zu erwartende Annullierung oder VerspĂ€tung informiert wurden.
AuĂerdem haben Sie die Wahl zwischen
- anderweitiger Beförderung zum Endziel ohne Aufpreis und
- Erstattung des Fahrpreises binnen sieben Tagen. Sofern sich die Unterbrechung wĂ€hrend der Reise ergibt und Sie die RĂŒckerstattung des Tickets wĂ€hlen, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen RĂŒcktransport zum ursprĂŒnglichen Abfahrtsort.
Die Erstattung darf nur dann in Form von Gutscheinen erfolgen, wenn Sie zugestimmt haben.
Unterbringung ĂŒber Nacht: Bei sĂ€mtlichen Schiffsreisen, also auch Kreuzfahrten, hat der Beförderer bei einem Aufenthalt ĂŒber Nacht, sofern praktisch durchfĂŒhrbar, fĂŒr eine angemessene und kostenlose Unterbringung zu sorgen. Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf € 80,- pro Nacht und auf höchstens drei NĂ€chte beschrĂ€nken.
Die Pflicht zur Unterbringung gilt nicht, wenn die Annullierung oder VerspÀtung nachweislich durch schlechte Wetterbedingungen verursacht wurde.
VerspĂ€tete Ankunft am Endziel – Fahrpreisnachlass
Bei verspÀteter Ankunft am vereinbarten Endziel, haben Sie Anspruch auf EntschÀdigung in Höhe von 25% des entrichteten Fahrpreises bei einer VerspÀtung von mindestens
- einer Stunde bei einer planmĂ€Ăigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden
- zwei Stunden bei einer planmĂ€Ăigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden
- drei Stunden bei einer planmĂ€Ăigen Fahrtdauer von mehr als acht bis 24 Stunden
- sechs Stunden bei einer planmĂ€Ăigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden
BetrÀgt die VerspÀtung mehr als das Doppelte der oben genannten Zeiten, betrÀgt die EntschÀdigung 50% des entrichteten Fahrpreises.
Handelt es sich bei Ihrer Beförderung um eine Hin- und RĂŒckfahrt, wird die auf einer Strecke aufgetretene VerspĂ€tung auf Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die VerspĂ€tung aufgrund von Schlechtwetter oder unvermeidbaren auĂergewöhnlichen UmstĂ€nde verursacht wurde. Auch bei Fahrscheinen mit offenen Reisedaten haben Sie keinen Anspruch auf Fahrpreisnachlass (ausgenommen Zeitfahrkarten, siehe unten).
Die EntschÀdigungszahlung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags erfolgen. Sie kann grundsÀtzlich in Form von Gutscheinen erfolgen. Sie können stattdessen aber auch eine EntschÀdigung in Form eines Geldbetrags fordern.
Besitzen Sie eine Zeitfahrkarte, können Sie bei wiederholt auftretenden VerspÀtungen eine EntschÀdigung gemÀà der Bedingungen des Beförderers verlangen.
Weitergehende ErsatzansprĂŒche bei Annullierung und VerspĂ€tung richten sich nach österreichischen Rechtsvorschriften.
Besondere Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschrÀnkter MobilitÀt
Behinderte Menschen und Personen mit eingeschrÀnkter MobilitÀt haben Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis. In zwei FÀllen darf die Ausstellung eines Tickets bzw. die Beförderung allerdings verweigert werden:
- um geltenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
- wenn es wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur des Hafens nicht möglich ist, das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung auf sichere Weise vorzunehmen.
Sofern einer der sobenen genannten AusnahmefĂ€lle vorliegt, dĂŒrfen Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter auch verlangen, dass Sie von einer Hilfsperson begleitet werden. Diese Person muss dann kostenlos befördert werden.
Haben Sie bereits gebucht, und wird die Beförderung aufgrund einer der beiden oben genannten AusnahmefĂ€lle verweigert, hat der Beförderer Ihnen und Ihren Begleitpersonen die Wahl zwischen RĂŒckerstattung des Fahrpreises und anderweitiger Beförderung – soweit sicherheitstechnisch möglich - zu geben.
Wichtige Fristen: Sollten Sie auf Hilfeleistungen in HĂ€fen sowie an Bord des Schiffes angewiesen sein, melden Sie dies dem Beförderer unbedingt spĂ€testens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu welchem Sie die Hilfeleistung benötigen. Falls Sie keinen besonderen Zeitpunkt fĂŒr die Einschiffung erhalten, mĂŒssen Sie sich spĂ€testens 60 Minuten vor Abfahrt einfinden.
Bei der Buchung sollten Sie auĂerdem bekanntgeben, ob Sie spezifische BedĂŒrfnisse bezĂŒglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder anderer Dienstleistungen haben. DarĂŒber hinaus mĂŒssen Sie auch das MitfĂŒhren von medizinischen GerĂ€ten oder Begleithunden anmelden.
Kommt es zum Verlust oder der BeschĂ€digung von MobilitĂ€tshilfen oder sonstiger spezieller AusrĂŒstung und trifft den Beförderer oder Terminalbetreiber ein Verschulden, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschafftungswertes oder gegebenenfalls der Reparaturkosten. AuĂerdem haben Sie Anspruch auf raschen, vorĂŒbergehenden Ersatz fĂŒr die beschĂ€digte oder verloren gegangene MobilitĂ€tshilfe.
Beschwerde einbringen
Ihre Beschwerde mĂŒssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach der tatsĂ€chlichen oder geplanten DurchfĂŒhrung bei dem Beförderer oder dem Terminalbetreiber einreichen. Informieren Sie sich am Besten an den Ticketschaltern oder direkt auf der Website, oft werden Beschwerdeformulare bereitgestellt.
Hilfe beim EVZ
Sollten Sie ein Problem mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, helfen wir Ihnen gerne auĂergerichtlich weiter. Unser Beschwerdeformular finden Sie unter diesem Link.
Bei nationalen FÀllen können Sie sich an die Beratung des VKI wenden.